ARBEITSPLATZ
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Auswertung der Umfrage bei 700 TeilnehmerInnen des GEW-Lehrerrätekongresses am 19. März 2012
Lehrerräte in NRW brauchen mehr Unterstützung
Der Wille zur Mitgestaltung ist da, allein es fehlen oft die kooperationsberei-
ten Partner und einfachste Ressourcen. Schon seit 2008 haben alle Lehrerräte
an den Schulen in NRW nach dem Schulgesetz Aufgaben zu übernehmen, die
bis dahin ausschließlich von Personalräten erledigt wurden. Eine Umfrage der
GEW zeigt nun, dass es in der konkreten Umsetzung in vielen Bereichen noch
an (fast) allem hapert.
Fast 700 Teilnehmerinnen und Teilnehmer
zählte der überaus erfolgreiche erste Leh-
rerräte-Kongress, den die GEW NRW am 19.
März 2012 in Dortmund veranstaltete (die
nds berichtete in der Ausgabe 4/2012).
Von diesen Teilnehmerinnen und Teilneh-
mern haben immerhin fast zwei Drittel einen
Fragebogen ausgefüllt, der eine Rückmel-
dung geben sollte, wie sich zurzeit die Ar-
beitsbedingungen der beteiligten Lehrerräte
in den Augen der Betroffenen darstellen.
Unterschieden wurde hierbei zwischen
den wenigen Schulen, deren Schulleitungen
derzeit bereits einen erweiterten Aufgaben-
katalog als Dienstvorgesetzte zu erfüllen ha-
ben (z. B. alle Einstellungen, Verlängerung
der Probezeit, Anordnung von Mehrarbeit
etc.) und den meisten anderen (ca. 90 Pro-
zent), die erst einen kleinen Katalog übertra-
gen bekommen haben (z.T. befristete Einstel-
lungen, Teilnehmerauswahl bei Fortbildungs-
maßnahmen).
Mangel schon bei einfachsten
Mitwirkungsrechten
Dabei zeigte sich, dass bei zahlreichen
Schulen selbst bei den Rechten und Aufga-
ben, die sich aus den reinen Mitwirkungs-
rechten nach dem Schulgesetz (SchulG) erge-
ben, noch Vieles im Argen liegt. So sollte
nach § 69 Abs. 2 SchulG der Lehrerrat von
der Schulleitung in allen Angelegenheiten
der Lehrkräfte „zeitnah und umfassend unter-
richtet“ werden. Bei 41 Prozent der Befragten
aus den Schulen ohne erweiterten Aufgaben-
katalog geschieht das allerdings selten oder
nie! Und 69 Prozent haben noch nie oder nur
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selten eine schriftliche Antwort von ihrer
Schulleitung auf vorgebrachte Stellungnah-
men, Vorschläge, Anfragen oder Beschwerden
erhalten, wie das im § 62 Abs. 4 SchulG vor-
geschrieben ist! Und immerhin einem Viertel
dieser Befragten wird nicht einmal das An-
hörungsrecht in allen Angelegenheiten ihres
Kollegiums gemäß § 69 Abs. 2 SchulG regel-
mäßig oder überhaupt gewährt. Wie soll da
Interessenvertretung funktionieren, fragt man
sich?
Bei Personalrats-Aufgaben noch immer
eher selten beteiligt
Insofern ist es dann nicht verwunderlich,
dass bei den Aufgaben eines Dienstvorge-
setzten, die jetzt schon per Gesetz auf alle
Schulleitungen übertragen sind, noch selte-
ner ein Lehrerrat beteiligt wurde. Sind bei be-
fristeten Einstellungen, insbesondere für Ver-
tretungslehrkräfte, immerhin noch fast die
Hälfte aller Lehrerräte beteiligt, so gilt das
nur für ein Fünftel bei der Auswahl von Teil-
nehmerinnen und Teilnehmern an Fortbil-
dungsveranstaltungen. Auch bei den allge-
meinen Aufgaben einer Personalvertretung,
die dem Lehrerrat nach § 64 Landespersonal-
vertretungsrecht (LPVG) zugewiesen wurden
(z. B. im Bereich Arbeits- und Gesundheits-
schutz oder bei Dienstlichen Beurteilungen
im Kollegium), werden nur die wenigsten (23
Prozent) einbezogen.
Sparen auf Kosten der Lehrerräte
Sind die Rechte in wichtigen Bereichen nur
unzureichend gewahrt, so gilt das noch viel
mehr im Bereich der zur Verfügung gestellten
Ressourcen und den Arbeitsbedingungen, un-
ter denen die Lehrerräte ihre beschränkten
Kompetenzen ausüben wollen.
So erhalten nur ein Viertel aller Lehrerräte
Anrechnungsstunden aus dem Topf der Leh-
rerkonferenz, obwohl die entsprechende
Rechtsverordnung dies ausdrücklich vorsieht.
Und selbst solch relativ einfach zu organisie-
rende Basisgrundlagen für eine erfolgreiche
Lehrerratsarbeit, wie z.B. die Blockung einer
gemeinsamen Stunde im Stundenplan, ist bei
Der Lehrerrat wird in allen Angelegenheiten der
Lehrerinnen und Lehrer zeitnah und umfassend unterrichtet
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immer
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