DGB- und GEW-Stellungnahme zum
8. Schulrechtsänderungsgesetz
Wir dokumentieren die gewerkschaftliche Stellungnahme zum
8. Schulrechtsänderungsgesetz. Das Gesetz beabsicht in erster Linie
die „Sicherung eines hochwertigen und wohnortnahen Grundschulan-
gebots”. Die Gewerkschaften begrüßen das Vorhaben im Grundsatz
und weisen auf die „Stolpersteine” hin. Des weiteren bewerten die Ge-
werkschaften positiv, dass die (Möglichkeit zur) renzierung an Ge-
samtschulen reformiert wird.
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INFOTHEK
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Schultrojaner
Schultrojaner kommt nicht
Das Kultusministerium in Bayern hat verhandelt - hier das Ergebnis.
Zitat: „Eine Scansoftware für Schulen wird nicht kommen. Das ist das
Ergebnis der Verhandlungen, die eine bayerische Delegation für die
deutschen Länder mit den Schulbuchverlagen geführt hat. In intensiven
Gesprächen haben die 16 Bundesländer, vertreten durch den Freistaat
Bayern, und die Schulbuchverlage beschlossen, dass gemeinsam nach
einer Lösung für den digitalen Einsatz von Unterrichtswerken und -ma-
terialien im Unterricht gesucht wird. Das Recht der Urheber und Verla-
ge an ihrem geistigen Eigentum ist ein hohes Gut, das an den Schulen
respektiert und geschützt wird. Nunmehr kommt es darauf an, die
rechtlichen Rahmenbedingungen auszuloten und zu Lösungen zu kom-
men, die der Bildungs- und Lebenswirklichkeit im 21. Jahrhundert ent-
sprechen.“ Klingt erst einmal gut.
GEW begrüßt das Aus für den Schultrojaner
Zitat: „Das Projekt mit der geplanten Scansoftware hätte in die Irre ge-
führt: Beschäftigte an den Schulen auszuforschen und Lehrkräfte unter
Generalverdacht zu stellen, führt zu Unruhe an den Bildungseinrichtungen
und verletzt deren Rechte. Wir brauchen eine Lösung, die Rechtssicherheit
für die Beschäftigten schafft. Die Lehrkräfte müssen für die Lehr- und Lern-
prozesse alle nötigen Infoquellen professionell nutzen, die Inhalte nach
pädagogischen und didaktischen Gesichtspunkten aufbereiten und wie-
dergeben können. Wir bieten den Ländern und dem Verband Bildungs-
medien Gespräche über eine Vereinbarung an, mit der diese Ziele erreicht
und die Rechte der Autoren und Verlage berücksichtigt werden.”
z u m S c h u l r e c h t
W I S S E N S W E R T E S
MSW: Das Schuljahr 2011/12 (Statistik-Telegramm)
Das MSW legt eine Veröffentlichung unter dem Titel „Statistik-Tele-
gramm 2011/12 – Schuleckdaten 2011/12” vor. Es handelt sich dabei
um einen Vorabdruck einzelner Kapitel der jährlichen Übersicht zu den
Zahlen, Daten und Fakten des NRW-Schulsystems. Natürlich ist es
schwierig, einzelne Zahlen hervorzuheben. Die Übergansquote zur
Hauptschule von 9,9 Prozent verdient allerdings besondere Aufmerk-
samkeit.
MSW-Erlass: Einführung des islamischen Religionsunterrichts
Wir dokumentieren aus dem Amtsblatt (04/12) den Runderlass des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 17. Februar 2012 unter
dem Titel „Einführung des islamischen Religionsunterrichts“.
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p us
Schülerfahrtkosten-Verordnung geändert
Es hat lange gedauert, nun ist es in trockenen Tüchern. Schülerin-
nen und Schüler in der Gymnasialen Oberstufe werden hinsichtlich der
Fahrtkosten gleich behandelt – unabhängig davon, ob die Gymnasia-
le Oberstufe in der Jahrgansstufe 10 oder der Jahrgangsstufe 11 be-
ginnt. Ein Geburtsfehler der Schulzeitverkürzung im Detail ist nun be-
hoben.
Kein Anspruch des Schulträgers auf Erstattung von
Kopierkosten für Unterrichtsmaterial
Die an Schüler ausgeteilten Kopien von Arbeitsblättern sind von dem
Begriff „Lernmittel“ erfasst, so das sächsische Oberverwaltungsgericht in
einer aktuellen Entscheidung vom 17 April 2012 Az. – 2 A 520/11 –.
Der Schulträger kann daher von den Eltern die Erstattung von Kopierko-
sten für die Anfertigung von Unterrichtsmaterial nicht verlangen. Die Her-
stellung von Unterrichtskopien unterfalle dem Begriff der Lernmittel und
Art. 102 Abs. 4 SächsVerf garantiere die Lernmittelfreiheit. (Dies gilt u.a.
auch in NRW – § 96 SchulG, abzüglich des dort beschriebenen Eigenan-
teils, der aber insgesamt anfällt, so dass es auch in NRW keine zusätzli-
che Kopierkostenerstattung geben kann). Lernmittel können nicht nur
Schulbücher sein. Vielmehr sind auch andere Druckwerke wie etwa At-
lanten, (...) sowie sonstige Lern- und Arbeitsmaterialien wie etwa Kopien
aus Schul-, Arbeits- und Übungsbüchern, (...) als Lernmittel zu fassen, da
sie für den Unterricht notwendig sein können und zur Nutzung für den
einzelnen Schüler bestimmt sind.
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