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Cybermobbing gegen Lehrkräfte
Unzufriedene SchülerInnen nutzen das In-
ternet häufig zum Mobben. PädagogInnen
werden bewertet oder auch verunglimpft.
Auf diversen Seiten werden LehrerInnen auf
Fotos oder in Videos negativ dargestellt. Und
das alles unter dem Mantel der Anonymität.
Betroffene KollegInnen wissen oft gar nichts
davon. Zum Glück – sie schonen so ihre
Nerven. Wer es erfährt, ist verärgert oder gar
verzweifelt. Dabei gibt es mittlerweile viele
Wege, um sich gegen unfaire Attacken im
Web zu wehren. Schul-, straf- und zivilrechtlich
können mehrere juristische Wege beschritten
werden. LehrerInnen sollten die rechtlichen
Möglichkeiten kennen und sie gegebenenfalls
auch einsetzen.
Übergriffe von Lehrkräften
Wegen sexueller Belästigung von Schüle-
rInnen über soziale Netzwerke dürfen Pädago-
gInnen mit Unterrichtsverbot belegt werden.
Verbales Austauschen sexueller Anzüglich-
keiten schließt die weitere Unterrichtstätigkeit
einer Lehrkraft aus. So entschied im Juli 2013
auch das Verwaltungsgericht Aachen: Ein Leh-
rer hatte im Internet privaten Kontakt mit ei-
ner Schülerin und soll sie dabei nach intimen
Treffen gefragt haben. Vor Gericht erklärte
der Lehrer, einen Fehler begangen zu haben.
Zwar gab es zu keiner Zeit körperlich sexuelle
Kontakte, doch das Gericht betonte in seinem
Beschluss, „dass bereits die verbalen sexuellen
Kontakte zu einer seiner Schülerinnen eine
weitere Unterrichtstätigkeit des Lehrers nicht
zuließen“ (Verwaltungsgericht Aachen, Be-
schluss vom 1. Juli 2013: 1 L 251/13).
Facebook-Verbot in Baden-Württemberg
Um Cybermobbing oder Übergriffe gegen
oder von LehrerInnen zu verhindern, wur-
de an den Schulen in Baden-Württemberg
ein Facebook-Verbot verhängt. Lehrkräften
wird in der Handreichung untersagt, soziale
Netzwerke für dienstliche Kommunikation mit
SchülerInnen zu nutzen. Als Beispiele sind
Aufgabenstellung, Termine oder Benotungen
genannt. Auch die „Verarbeitung von perso-
nenbezogenen Daten“ bei Anbietern, deren
Server außerhalb der Europäischen Union
betrieben werden, wurde für unzulässig er-
klärt. Deutsche oder europäische Datenschutz-
standards müssen beachtet werden.
Auch gibt es eine Empfehlung der Innen-
minister: „Öffentliche Stellen in Deutschland
sollten grundsätzlich keine werbefinanzierten
Kommunikationsplattformen unterstützen, für
deren scheinbar kostenlose Nutzung die Teil-
nehmer mit ihren Daten bezahlen.“ Man dürfe
niemanden zwingen, sich zum Beispiel bei
Facebook anzumelden, nur damit ihm wich-
tige Informationen zugänglich sind. So hat
das Ministerium seinen Vorstoß begründet.
Auch die baden-württembergische GEW sah
einen Bedarf, Rechtssicherheit herzustellen.
Dass der Umgang mit sozialen Netzwerken im
Unterricht eine Rolle spielen müsse, stehe auf
einem anderen Blatt.
Eigenverantwortung und Vorschriften
Die Schwaben sind mit ihrem Bestreben
nicht allein: Manche Bundesländer verbie-
ten die Kommunikation zwischen LehrerInnen
und SchülerInnen auf Facebook in schulischen
Zusammenhängen. Andere Länder appellieren
an die Eigenverantwortung ihrer Lehrkräfte. In
Bayern gilt ein dienstliches Facebook-Verbot,
auf privater Ebene dürfen Lehrpersonen dort
aber aktiv sein. Sachsen strebt eine vergleich-
bare Regelung an. Die Bildungsministerien in
Schleswig-Holstein und Thüringen erwarten,
dienstliche Kommunikation über Facebook zu
unterlassen. Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
pommern, Hessen und Niedersachsen setzen
auf die Eigenverantwortung und sehen von
Vorschriften ab.
In Sachsen-Anhalt plant das Ministerium
im Frühjahr 2014 Lehrkräften, SchülerInnen
sowie Eltern Informationen an die Hand zu
geben, um für das Thema zu sensibilisieren.
Anders sieht es Rheinland-Pfalz: Online-Freund-
schaften sind tabu und auch als Lernplatt-
form dürfen Facebook und Co nicht genutzt
werden. In NRW gelten in sozialen Netzwer-
ken weiterhin die Allgemeine Dienstordnung
und das „amtsangemessene Verhalten“. Doch
der schmale Grat zwischen dienstlicher und
außerschulischer Kommunikation in sozialen
Netzwerken dürfte LehrerInnen sowie Schüle-
rInnen verunsichern.
Klaus D. Lange
Dienstliche und private Kommunikation in sozialen Netzwerken
Schmaler Grat im Cyberspace
Genau wie SchülerInnen können auch
Lehrkräfte im Internet gefährdet sein:
Zum einen veröffentlichen Internet-
portale Lehrerbewertungen und bie-
ten Cybermobbing damit eine Bühne;
zum anderen kann falsch eingeschätz-
tes Verhalten im Netz für die Lehrkraft
dazu führen, des Mobbings oder der
Belästigung beschuldigt zu werden.
Einige Bundesländer haben darauf
reagiert. In NRW greift die Allgemeine
Dienstordnung: Amtsangemessenes
Verhalten wird vorausgesetzt.
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