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arbeitsplatz
Dienstrechtsreform im Detail
Pflegeteilzeit auch für BeamtInnen
Mit dem Dienstrechtsneuordnungsge-
setz vom 15. Mai 2013 wurde auch
die sogenannte Familienpflegezeit
für den Beamtenbereich umgesetzt.
§ 65a Landesbeamtengesetz (LBG)
übernimmt wirkungsgleich die für An-
gestellte geltenden Regelungen des
Familienpflegezeitgesetzes. Auf An-
trag kann nun Familienpflegezeit auch
als Teilzeitmodell gewählt werden.
Die Teilzeitregelung soll die Vereinbarkeit
von Beruf und familiärer Pflege weiter ver-
bessern. Im Angestelltenbereich ist dies ent-
sprechend dem Familienpflegezeitgesetz vom
6. Dezember 2011 bereits geschehen. Die
Familienpflegeteilzeit ermöglicht es Beam-
tInnen, einen pflegebedürftigen Angehörigen
in häuslicher Umgebung zu pflegen. Dies gilt
auch für Beamtenverhältnisse auf Widerruf
(ReferendarInnen) oder auf Probe.
Struktur der Familienpflegeteilzeit
Die Familienpflegeteilzeit setzt sich grund-
sätzlich aus einer ersten Pflegephase und
einer ebenso langen Nachpflegephase zusam-
men. Das Teilzeitmodell ist angelehnt an die
Altersteilzeit mit dem Unterschied, dass eine
Teilfreistellung gleich zu Beginn in der ersten
Pflegephase erfolgt. Die erste Pflegephase
in der Familienpflegeteilzeit darf 24 Monate
nicht überschreiten, die Teilzeitbeschäftigung
muss mit mindestens 15 Wochenstunden
umfassen.
Die Pflegezeit berührt andere Regelungen
über Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung
nicht. Dies gilt insbesondere für die Rege-
lungen zur Elternzeit nach § 76 Landesbeam-
tengesetz (LBG) oder sonstige Beurlaubungen
nach §§ 70 und 71 LBG.
Entgelt in der Teilzeit
Das Arbeitsentgelt wird während der Pfle-
gephase aufgestockt, und zwar um die Hälfte
der Differenz zwischen dem bisherigen monat-
lichen Arbeitsentgelt und dem zukünftigen
Teilzeitentgelt. Nach der Familienpflegeteilzeit
kehren die Beschäftigten wieder zur vorhe-
rigen Stundenzahl zurück, bekommen aber
weiterhin das reduzierte Entgelt, bis der vom
Arbeitgeber gewährte Entgeltvorschuss nach-
gearbeitet ist (s. Tabelle im Infokasten). Eben-
so wie Angestellte haben auch BeamtInnen
keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer
Familienpflegeteilzeit. Die Bewilligung ist
eine Ermessensentscheidung.
Was ist die häusliche Umgebung?
Entscheidend ist, dass die Pflege nicht
in einer stationären Einrichtung geleistet
wird. Die/der Pflegebedürftige muss
jedoch nicht zwingend mit der/
dem Pflegenden in einer häus-
lichen Gemeinschaft leben.
Auch eine größere örtliche
Entfernung ist möglich, so-
fern die Pflegeperson dies
mit ihrem Teilzeitmodell
vereinbaren kann. Die
Störfallregelung
Die Störfallregelung klärt die Voraussetzungen
für einen Widerruf der Familienpflegeteilzeit
und daraus folgende Rückzahlungsansprüche
des Dienstherrn.
Angenommen ein Beamter hat Familienpflege-
zeit nach dem obenstehenden Modell beantragt.
30 Monate nach Beginn der Familienpflegezeit
wird der Beamte wegen Dienstherrenwechsel aus
dem Dienst entlassen. Das Beamtenverhältnis
endet. Der Beamte befindet sich zu diesem Zeit-
punkt seit sechs Monaten in der Nachpflegepha-
se. Die letzten sechs Monate der Pflegephase hat
er durch volle Dienstleistung wiebereits ausgegli-
chen. Die Familienpflegeteilzeit wird nun jedoch
widerrufen und die Teilzeit wird entsprechend der
nach dem Modell zu erbringenden Dienstleistung
festgesetzt: 50 Prozent in der Pflegephase und
100 Prozent in den ersten sechs Monaten der
Nachpflegephase.
Soweit in den ersten sechs Monaten der Nach-
pflegephase die volle Dienstleistung zu berück-
sichtigen ist, erfolgt der Ausgleich mit den über-
bezahlten Beträgen für die letzten sechs Monate
der Pflegephase. Liegt für die ersten 18 Monate
der Pfölegephase eine Überbezahlung vor, ist
dieser Betrag zurückzufordern.
Pflegephase
Nachpflegephase
24 Monate
75 % Besoldung
50 % tatsächliche
Arbeitszeit
24 Monate
75 % Besoldung
100 % tatsächliche
Arbeitszeit
Landtag NRW: Gesetzentwurf
„Dienstrechtsanpassungsgesetz“
§ 65a Landesbeamtengesetz
NRW: Familienpflegezeit
p us
Pflege muss jedoch durch die Beamtin/den Be-
amten erfolgen. Ambunlante Pflegedienste kön-
nen ergänzend in Anspruch genommen werden.
Auswirkungen der Pflegezeit
• Pflegezeiten werden auf abschlagsfreie Inru-
hestandsetzung mit Vollendung des 65. Le-
bensjahres angerechnet, wenn 45 Jahre mit
berücksichtigungsfähigen Zeiten vorliegen.
• Der Aufstieg in den Besoldungsstufen wird
durch Pflegezeiten nicht verzögert.
• Es wird ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt
nach den Voraussetzungen des § 50 d Be-
amtenversorgungsgesetz gewährt.
• Während der Beurlaubung ohne Dienst-
bezüge besteht ein Anspruch auf Beihil-
fe. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin/
der Beamte berücksichtigungsfähige/r
Angehörige/r einer/s Beihilfeberechtigten
wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach
§ 10 des Fünften Sozialgesetzbuches hat.
Ute Lorenz
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Foto: fotolia.com
Ute Lorenz
Referentin für Angestellten- und
Beamtenrecht, Tarifrecht und Mitbe-
stimmung der GEW NRW