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W i s s e n s w e r t e s f ü r A n g e s t e l l t e u n
Befristung im Wissenschaftsbereich
Weisungsbindung ist maßgeblich
Das Verwaltungsgericht Aachen hat zugunsten eines wissenschaft-
lichen Mitarbeiters entschieden und die Befristung seines Vertrags
für unwirksam erklärt.
Das Gericht sah die Lehrtätigkeit im Vordergrund des Beschäftigungs-
verhältnisses. Die weitgehende Befristungsmöglichkeit des Wissen-
schaftszeitgesetzes ist deshalb nicht anwendbar. Maßgeblich ist auch
die Weisungsbindung oder -freiheit der Lehrperson. Hierzu muss die
Universität die Umstände darlegen, die eine eigenständige wissen-
schaftliche Arbeit beweisen.
Der Kläger war an der Universität als wissenschaftlicher Mitarbeiter
im Physiklabor befristet beschäftigt. Seine wissenschaftliche Arbeit
– auch an seiner Doktorarbeit – wurde jedoch zunehmend von Lehr-
tätigkeiten überlagert. So betreute er studentische Übungsgruppen,
um den TeilnehmerInnen einen vergleichbaren Wissensstandard zu
vermitteln. Hierfür seien dem Kläger ausdrückliche und entsprechende
Vorgaben durch die Hochschule gemacht worden. Dies widerspricht
klar der Forderung des Bundesarbeitsgerichts, nach der der Lehrperson
die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und wissenschaftlichen
Reflexion verbleiben muss. In einer Gesamtsicht sprechen die tatsäch-
lichen Aufgaben des Klägers eher für eine schlicht wissensvermittelnde
Lehrtätigkeit (Verwaltungsgericht Aachen: 8 CA 4552/12d).
TIPP
Arbeitsverträge und tatsächliche Arbeitsumstände sollten genau
geprüft werden. GEW-Mitglieder können hierzu und für mögliche Ge-
richtsverfahren den GEW-Rechtsschutz in Anspruch nehmen.
U.L.
Häusliches Arbeitszimmer für BeamtInnen
Kein Aufwendungsersatzanspruch
Beamtete LehrerInnen haben keinen Anspruch auf Kostenübernah-
me für ein häusliches Arbeitszimmer. So hat das Oberverwaltungs-
gericht Leipzig in drei Fällen entschieden.
Der Kläger in einem der drei Fälle ist Studienrat und unterrichtet an
einem Gymnasium in O. die Fächer Mathematik und Sport. Er begehrt
von der beklagten Landesschulbehörde, die Kosten für ein häusliches
Arbeitszimmer zu übernehmen.
Alimentationsprinzip gilt nicht
Eine Aufwandsentschädigung aus dem Alimentationsgrundsatz
scheide der Urteilsbegründung zufolge aus, weil sie (im Sinne von §
5 Niedersächsisches Besoldungsgesetz bzw. § 17 Bundesbesoldungs-
gesetz) keine Besoldungsleistung darstellt und insoweit nicht dem
Regelungsbereich des Alimentationsprinzips unterfällt.
Kein Fall der Fürsorgepflicht
Bei der Prüfung, ob ein Fall der Fürsorgepflicht vorliegt, sind sowohl
die Vor- wie die Nachteile dieser Regelung abzuwägen. Das Gericht
kommt hier zu einer ausgeglichenen Abwägung: „Die Vorhaltung
eines häuslichen Arbeitsbereichs entspricht bei beamteten Lehrern
von jeher der Üblichkeit. Nach den Feststellungen des Oberverwal-
tungsgerichts erledigt auch der Kläger – wie dies bei Lehrern üblich
sei – viele Aufgaben außerhalb des Unterrichts an einem häuslichen
Arbeitsplatz, den er auf seine Kosten ausgestattet habe. Insoweit präge
das Zuhause-Arbeiten ohne gesonderten Aufwendungsersatz bislang
das ‚Berufsbild‘ des Lehrers. Dabei ist die Höhe der Aufwendungen für
einen häuslichen Arbeitsplatz grundsätzlich variabel und hängt von
individuellen Entscheidungen des Betroffenen ab (Ausstattung und
Größe des Arbeitszimmers; Maß der Mitnutzung zu privaten Zwecken).
(...) Insofern wird die angenommene Belastung des Klägers durch
dienstlich veranlasste Aufwendungen dadurch relativiert, dass zum
einen ein häuslicher Arbeitsbereich regelmäßig ohnehin vorgehalten
wird und dass zum anderen dieser Arbeitsbereich einer privaten Nut-
zung zugänglich ist." (Bundesverwaltungsgericht: 5 C 11.12)
U.L.
Versetzungen
Auswahl darf nicht willkürlich sein
Will ein Arbeitgeber Beschäftigte aus dienstlichen Gründen versetzen, so
hat er bei der Auswahl die Grundsätze billigen Ermessens zu beachten. Ei-
ne Auswahl, die nur Beschäftigte einbezieht, die vorher befristete Arbeits-
verträge hatten, ist unzulässig (Bundesarbeitsgericht: 10 AZR 915/12).
Quelle: DGB einblick 17/13
Kopftuchverbot
Gilt nicht in der Verwaltung
Anders als bei einer Lehrerin im Schuldienst ist das Tragen eines Kopf-
tuchs aus religiösen Gründen kein Hindernins, um als Beamtin im allge-
meinen Verwaltungsdienst zu arbeiten (Verwaltungsgericht Düsseldorf:
126 K 5907/12).
Quelle: DGB einblick 21/13
Versorgungsabschlag im neuen Versorgungsrecht
Achtung bei vorzeitiger Pensionierung!
Der sogenannte Versorgungsabschlag wird vorgenommen, wenn Be-
amtInnen vorzeitig in den Ruhestand treten. Er beträgt 3,6 Prozent
pro Jahr, der Höchstbetrag von 10,8 Prozent gilt nach dem neuen
Recht grundsätzlich weiter.*
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Tritt eine Beamtin oder ein Beamter
auf Antrag auch ohne gesundheitliche Gründe nach Vollendung des
63. Lebensjahres in den Ruhestand, ist der Höchstbetrag von 10,8
auf 14,4 Prozent erhöht worden. Aus der neuen Rechtslage ergeben
sich auch positive Aspekte: Der Versorgungsabschlag entfällt näm-
lich vollständig, wenn das 65. Lebensjahr vollendet worden ist und
mindestens 45 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeiten vorliegen oder
wenn ein Dienstunfall der Grund für die vorläufige Versetzung in den
Ruhestand war. Ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen
Überschreiten der genannten Altersgrenze muss daher vorher sehr gut
überlegt werden.
TIPP
GEW-Mitglieder sollten sich in versorgungsrechtlichen Fragen
vom GEW-Rechtsschutz beraten lassen.
U.L.
* Korrektur zu nds 9-2013: Auf Seite 31 hatten wir angegeben, der
Höchstbetrag liege auch bei Dienstunfähigkeit bei 14,4 Prozent. Richtig
sind jedoch 10,8 Prozent.
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