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nds 1-2014
Fast 130 SchulleiterInnen oder ihre Stell-
vertreterInnen waren der Einladung der GEW
zu einem Werkstattgespräch unter dem Titel
„Perspektiven von Leitungen auslaufender
Förderschulen“ gefolgt. Die hohe Beteiligung
belegt die verbreitete
Unsicherheit und die
Befürchtungen der
KollegInnen. Antwor-
ten auf ihre Fragen
erwarteten sie von
Gabriele Mauermann und Oliver Bals, Mini-
sterium für Schule und Weiterbildung (MSW),
sowie von Dorothea Schäfer.
Gabriele Mauermann bestätigte aus schul-
fachlicher Sicht des MSW die Problembe-
schreibung der GEW: An Förderschulen stehen
einerseits künftig weniger Leitungsstellen zur
Verfügung. Jede Lehrkraft mit sonderpädago-
gischer Ausbildung und SchulleiterInnen von
Förderschulen werden andererseits dringend
gebraucht – ihre Kompetenz muss mitgenom-
men werden.
9. SchrÄG – aktuelle Rechtslage
Zu dienstrechtlichen Fragen stand Oliver
Bals Rede und Antwort. Er skizzierte die
Rechtslage nach dem 9. Schulrechtsände-
rungsgesetz (SchrÄG): SchulleiterInnen an
Förderschulen haben Anspruch auf amtsange-
messene Beschäftigung: „Niemand kann Ih-
nen Ihre Besoldung und Versorgung nehmen.“
Wenn die Schule aufgelöst wird bezie-
hungsweise wenn SchulleiterInnen einen
Schulwechsel vornehmen wollen, dann gilt:
Nach Artikel 3 SchrÄG können Schulleite-
rInnen von Förderschulen Schulleitungen
an allen Schulformen mit Ausnahme der
Gymnasien und Berufskollegs übernehmen.
Eine „höhengleiche“ Versetzung ist mög-
lich, das kann die Übernahme einer ande-
ren Schulleitung oder die einer Funktions-
stelle sein.
Die Übernahme einer „unterwertigen“ Be-
schäftigung im Wege einer Abordnung
Förderschulleitungen: Kompetenzen nutzen, Perspektiven schaffen
Kein Zielkonflikt
Dass es kein Zielkonflikt ist, schulische Inklusion zu realisieren und zugleich gu-
te Berufsperspektiven für SchulleiterInnen an Förderschulen zu schaffen, zeigte
ein Werkstattgespräch der GEW NRW. Es ist vielmehr eine Gelingensbedingung,
dass diejenigen, die Leitungskompetenzen und -erfahrungen mit explizitem son-
derpädagogischen Fachwissen kombinieren, in dem Prozess eine wichtige Rolle
einnehmen.
(zum Beispiel Schulleitung an einer Grund-
schule) kann sinnvoll sein, um beispiels-
weise eine kurze Zeitspanne bis zum Ruhe-
stand zu überbrücken (LBG § 24 Abs. 2).
Aus Anlass der Auflösung einer Schule kön-
nen verbeamtete
LehrerInnen im We-
ge einer Versetzung
auch „unterwertig“
an einer anderen
Schule beschäftigt
werden (LBG § 26 Abs. 2). Im Falle einer
Herabstufung wird allerdings eine ruhege-
haltfähige Ausgleichszulage gewährt.
Transparenz im Prozess
Aus Sicht des MSW ist zudem von Bedeu-
tung, dass es schulrechtlich möglich ist, eine
Stelle als SchulleiterIn ohne vorherige Wahl in
der Schulkonferenz übertragen zu bekommen.
Das in der Regel derzeit angewandte Verfah-
ren auf Grundlage des § 61 Schulgesetz gilt
nur bei einer Stellenbesetzung mit Beförde-
rung. Daneben steht die „Besetzung durch
Schulaufsicht ohne Bewerbung“.
Oliver Bals wies ausdrücklich auf die „Leit-
linien für Personalmaßnahmen bei schulor-
ganisatorischen Veränderungen“ als Hand-
lungs- und Orientierungsrahmen für Schul-
aufsicht hin. Es müsse gelingen, den Prozess
transparent zu gestalten, intensive Beratung
und Koordination durch die Schulaufsicht sei
zwingend. In der Diskussion wurde deutlich,
dass es weiterer Anstrengungen bedarf und
Rechtsänderungen unausweichlich sind. Die
SchulleiterInnen auslaufender Förderschulen
sollten zunächst eine zentrale Rolle im Trans-
formationsprozess spielen. Wenn sie jetzt ihre
Rolle eher als Objekt wahrnehmen, so ist das
nicht förderlich. „Die Personalräte können
Einfluss nehmen auf den gesamten Prozess“,
betonte Dorothea Schäfer.
Aufgaben für Förderschulleitungen
Aus Sicht der GEW muss es in der zu-
künftigen inklusiven Schule notwendige und
interessante Tätigkeiten geben, die gerade für
FörderschulleiterInnen von Interesse sind:
Diagnose und Prävention müssen gestärkt
werden. Hier sind Strukturen zu entwickeln,
die zwingend qualifizierte und amtsange-
messene Beschäftigung von Schulleitungen
zur Grundlage haben.
Das Unterstützungssystem vor Ort muss –
im Sinne eines Fachzentrums für Inklusion
– institutionalisiert und besser ausgestattet
werden als derzeit vorgesehen. Hier muss
mehr möglich sein als nur die Fachbera-
tung. Entscheidungskompetenz setzt dabei
Leitungskompetenz voraus.
Die inklusive Schule benötigt eine „didak-
tische Leitung Inklusion“ in (großen) Schu-
len aller Schulformen.
SchulleiterInnen von Förderschulen sind
bereit, ihre Kompetenzen gewinnbringend in
den Prozess schulischer Inklusion einzubrin-
gen. Ob sie das dürfen, hängt von klugem
schulaufsichtlichen Agieren und von noch
ausstehenden politischen und rechtlichen Ent-
scheidungen ab.
Michael Schulte
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Michael Schulte
Geschäftsführer der GEW NRW
Änderung des Landesbesol-
dungsgesetzes im 9. SchrÄG
Landesbeamtengesetz (LBG)
§ 24 Abordnung
LBG § 26 Umbildung, Auflö-
sung und Verschmelzung von
Behörden
p us
Foto: istockphoto.com
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