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nds 1-2014
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z u m S c h u l r e c h t
W i s s e n s w e r t e s
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p us
Stellenbesetzung überall gleich schlecht
Erneut fragt die Opposition nach den Vakanzen bei Schulleitungen.
Die Antwort kann nach den vergleichbaren Anfragen in der Vergangen-
heit nicht überraschen: An jeder achten Schule fehlt die Leitung. Diese
Anfrage richtet den Blick allerdings vor allem auf das Ruhrgebiet bezie-
hungsweise den Bereich des Regionalverbands Ruhr (RVR). „Insgesamt
weist die Besetzungslage in der RVR-Region gegenüber der Besetzungs-
lage im Land keine signifikanten Unterschiede auf.“ – Sollte das nun ein
schwacher Trost sein? Egal ob strukturschwach oder prosperierend: Die
Lage ist überall im Land gleich schlecht. Wenn Erklärungen zu regionalen
Unterschieden also ausfallen, so wird es wohl doch an den Arbeitsbedin-
gungen und der Bezahlung liegen.
Antwort auf Kleine Anfrage (Webcode 232806)
Schulleitung
Gutachten: Unterrichtsausfall
Unterrichtsausfall ist ein stetes Thema. Auch aufgrund einer Aus-
einandersetzung zwischen dem MSW und dem Landesrechnungshof
legt das MSW nun ein Gutachten unter dem Titel „Möglichkeiten
einer Ermittlung des Unterrichtsausfalls an den Schulen in Nordrhein-
Westfalen“ vor. Es wurde von Prof. Dr. Gabriele Bellenberg und Prof. Dr.
Christian Reintjes verfasst. Die Schulministerin endet im Anschreiben
an den Landtag wie folgt: Im Hinblick auf die Anforderungen, die
gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Haushaltskontrolle an eine
künftige Erhebung des Unterrichtsausfalls zu stellen sind, sei „es mit
einem vertretbaren Aufwand nicht möglich, den Unterrichtsausfall an
den Schulen in NRW so abzubilden, dass ein realistisches Bild entsteht“.
Stattdessen plädieren die Gutachter dafür, „Ressourcen nicht in die
Erfassung, sondern die Vermeidung von Unterrichtsausfall zu stecken
und dabei die in jüngster Vergangenheit etablierten Verfahren der
Governance-Steuerung zu nutzen“.
Gutachten im Auftrag des MSW (Webcode 232810)
Dienstherr hat Letztentscheidungsrecht
Die Spatzen pfeifen es von den Dächern, es ist lange überfällig:
Die schulrechtlichen Regelungen zur Wahl der Schulleitung in der
Schulkonferenz müssen aufgrund verschiedener Gerichtsurteile neu
gefasst werden. Interessant ist in diesem Zusammenhang der Bericht
der Landesregierung für den Schulausschuss zum Thema „Verfahren
zur Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern“. Dem Bericht ist
unter anderem diese Aussage zu entnehmen: „Nach der dargestellten
Rechtslage liegt das Letztentscheidungsrecht über die Ernennung beim
Dienstherrn, es kann also auch eine Ernennung entgegen den Voten von
Schulkonferenz und Schulträger erfolgen.“
Verfahren zur Bestellung von SchulleiterInnen (Webcode 232781)
Zuständigkeitsverordnung (erneut) geändert
Die sogenannte Zuständigkeitsverordnung wurde erneut geändert.
Neben Fehlerkorrekturen gibt es drei relevante Änderungen:
1. Die Dienstvorgesetztenaufgabe „Dienstreisegenehmigung“ wurde
anders formuliert.
2. Die Genehmigung von Dienstreisen bei Schulfahrten wurde explizit
in den Katalog der Aufgaben aufgenommen, zu denen die Schulleite-
rInnen „als von den dienstvorgesetzten Stellen allgemein ermächtigt
gelten“.
3. Das Landesinstitut QUALIS wurde institutionell berücksichtigt.
Neue Zuständigkeitsverordnung (Webcode 232742)
Datengrundlage 2012/13
Das Schulministerium legt die Datensammlung „Statistische Daten
und Kennziffern zum Thema Inklusion – 2012/13“ vor. Kaum eine Zahl
von Interesse, die nicht geliefert wird. Der Pressemitteilung des MSW
kann nur zugestimmt werden: „Für die unterschiedlichen Akteure, die
sich mit der Planung und Gestaltung der Unterstützungsangebote für
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befas-
sen, ist diese tabellarische Sammlung von Daten und Kennziffern sehr
hilfreich. Sie liefert eine fundierte statistische Grundlage, um wichtige
nächste Schritte wie zum Beispiel eine regional abgestimmte Schulent-
wicklungsplanung zur Inklusion vorbereiten zu können.“
Inklusion: Statische Daten 2012/2013 (Webcode 232779)
Inklusion
Kosten für IntegrationshelferInnen
Die Kosten der Integrationshelfer sind weiterhin strittig bei der schu-
lischen Inklusion (Konnexität). Nun diese Antwort: „Der Einsatz von
Integrationshelferinnen und Integrationshelfern ist eine Leistung der
Eingliederungshilfe und wird durch die Kommunen als pflichtige kom-
munale Selbstverwaltungsaufgabe ausgeführt. Die Landesregierung
führt weder über die Anzahl der tätigen Integrationshelferinnen und
Integrationshelfer noch über die anfallenden Kosten eine amtliche Sta-
tistik. Auch über mögliche Fort- und Weiterbildungsangebote liegen der
Landesregierung keine Erkenntnisse vor. (...) Eine verlässliche Prognose
zum Bedarf an Integrationshelferinnen und -helfern im Hinblick auf das
zunehmende Gemeinsame Lernen in allgemeinen Schulen kann ebenso
wenig getroffen werden wie die entsprechende Prognose der Bedarfs-
entwicklung in den Förderschulen. Der Anspruch auf Integrationshilfe
im Sinne des SGB gilt unabhängig vom Förderort.“
Antwort auf Kleine Anfrage (Webcode 232808)
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