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BILDUNG
Organ gemäß § 68 LPVG bestimmt wird und
damit als Letztentscheidungsinstanz nach dem
Einigungsstellenverfahren an die Stelle des
Hochschulrats tritt (§ 82 Absatz 2 Sätze 2 und
3 HG). Vor einer Entscheidung soll die Landes-
personalrätekonferenz angehört werden.
Personalrat vertritt Lehrbeauftragte
und Wissenschaftliche Hilfskräfte
Darüber hinaus wird (gerade noch recht-
zeitig vor den Personalratswahlen im Juni)
geregelt, dass die Lehrbeauftragten und Wis-
senschaftlichen Hilfskräfte vom Personalrat
der wissenschaftlich und künstlerisch Be-
schäftigten vertreten werden. Weiterhin offen
ist dagegen die Frage, in welcher personal-
vertretungsrechtlichen Form die studenti-
schen Beschäftigten und Hilfskräfte in Zu-
kunft ihre Interessen wahrnehmen sollen.
Kodex „Gute Arbeit an Hochschulen“
Mit Blick auf eine allgemeine Reform des
Hochschulgesetzes sind weitere Gesprächsrun-
den mit den hochschulpolitischen Akteuren vor-
gesehen, die sich auf die vom Ministerium an-
gekündigten Eckpunkte konzentrieren werden.
Aufgrund der Erfahrungen aus den bisher
abgelaufenen Diskussionen ist zu vermuten,
dass die Autonomie der Hochschulen beste-
hen bleiben wird. Das schließt jedoch nicht
aus, dass das Ministerium neue Formen der
strategischen Einflussnahme entwickeln wird,
um auf die Hochschulen einzuwirken – z.B. im
Sinne eines einheitlichen Personalmanage-
ments. Ein möglicher Weg dorthin wird in den
jüngst abgeschlossenen Ziel- und Leistungs-
vereinbarungen eingeschlagen, wonach zwi-
schen dem Wissenschaftsministerium und
den Hochschulen ein Kodex „Gute Arbeit an
den Hochschulen“ entwickelt und vereinbart
werden soll, der mit den Personalräten vor
Ort umzusetzen wäre.
Bei all den politischen und rechtlichen Pro-
blemen, die in diesem Zusammenhang geregelt
werden müssen, dürfen allerdings die wesentli-
chen Fragen nach der Grundfinanzierung der
Hochschulen nicht außer Acht gelassen wer-
den. Insofern wird kritisch zu beobachten sein,
ob und in welcher Form die von der Koalition
angekündigte Aufhebung des Kooperationsver-
bots zwischen Bund und Ländern bei der Hoch-
schulfinanzierung gelingt.
Diethard Kuhne
Hinweis
Der „Arbeitsplatz Hochschule in NRW“ liegt für
hochschulangehörige GEW-Mitglieder dieser nds bei.
Die Broschüre mit relevanten aktuellen Informationen
wird in regelmäßigem Turnus überarbeitet und er-
scheint jeweils zu den Personalratswahlen neu. Wer
versehentlich keine Broschüre mit dieser nds erhalten
hat, kann Einzelexemplare per E-Mail anfordern bei der
GEW-Landesgeschäftsstelle unter: gabi.opitz@gew-
nrw.de
Vorgezogene Änderungen
Inzwischen sind einzelne Änderungen im
Hochschulgesetz (HG) vorgezogen worden,
etwa die Neuregelung der Zulassung von aus-
ländischen Studierenden in § 49 HG. Dane-
ben wird in § 67 HG die Zusammenarbeit zw.
Universitäten und Fachhochschulen (FHen)
bei Promotionen von FH-AbsolventInnen ver-
bindlicher gemacht, u.a. dadurch, dass eine
unterschiedliche Behandlung von Bewerbe-
rInnen mit FH-Abschluss einerseits und Uni-
Abschluss andererseits beim Zugang zum Pro-
motionsstudium als nicht zulässig angesehen
wird. Auch die Stellung der FH-Hochschulleh-
rerInnen wird insofern gestärkt.
Für wissenschaftlich Beschäftigte beson-
ders relevant ist, dass das Ministerium zum
verfassungsmäßig zuständigen obersten
Novellierung des Hochschulgesetzes
In kleinen Schritten voran
In einem als „offener Dialogprozess“
bezeichneten Verfahren hat die Lan-
desregierung vor knapp zwei Jahren
die Novellierung des Hochschulgeset-
zes in Angriff genommen. Dazu ge-
hörten zunächst einzelne Sondie-
rungsgespräche mit den hochschul-
politisch relevanten Organisationen
und Verbänden, daran schlossen sich
Workshops zum kontroversen Gedan-
ken- und Meinungsaustausch an, an
denen sich die GEW gemeinsam mit
dem DGB aktiv beteiligt hat.
Dr. Diethard Kuhne
Fachgruppe Hochschule und
Forschung der GEW NRW
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