nds201404 - page 24

pluspunkt
Rausausder
Grauzone
Infos undMaterialien der AG LSBTI*
auf Bundesebene der GEW
DieÄnderung ihres Vornamens und ihres Personen-
standes ist für Trans* ein langer, hochbürokratischer
Prozess.Wer sich als Trans*-Lehrkraft behauptenwill,
muss deshalbnicht nur dieRechtslage kennen, son-
dernbraucht auch Lösungen für denÜbergang.
S
eit dem 1. Januar 1981 haben „anerkannte“ Transsexu­
elle inDeutschland das Recht, ihrenVornamen und ihren
Personenstand zuändern. Das „Gesetzüber dieÄnderung
der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszuge­
hörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz –
TSG)“ schreibt als Voraussetzung zur Namensänderung
vor, dass sich eine Person „aufgrund ihrer transsexuellen
Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag ange­
gebenen, sondern dem anderenGeschlecht als zugehörig
empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem
Zwang steht, ihrenVorstellungen entsprechend zu leben“.
Darüber hinaus muss „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ an­
zunehmen sein, dass sich das „Zugehörigkeitsempfinden
zum anderenGeschlecht nichtmehr ändernwird“.
D
ie bürokratischen Hürden des TSG können für reichlich
Stress sorgen, zumal sich solche Gerichtsverfahren meist
über mehrere Monate bis Jahre hinziehen können. Umso
wichtiger ist es, dass schon vor der gesetzlichen Vorna­
mensänderung schulintern auf Wunsch der oder des Be­
troffenenVornameundAnredegeändertwerden.Hier soll­
teeinekurze schriftlicheErklärungnebeneinemGespräch
mit der Schulleitungausreichen. Kommt eineSchulleitung
diesemWunsche nicht nach, sollten Personalrat oder die
Rechtsschutzstelle der GEW eingeschaltet werden.
U
nabhängig vondenVorschriftendes TSGdürfte sich vor
allem für jüngere Lehrkräfte die Frage nach der Auswir­
kung ihrer Transsexualität in Bezug auf eine noch nicht
erfolgte Verbeamtung stellen. Obwohl in den letzten
Jahren die gesellschaftliche Akzeptanz von Transfrauen
und Transmännern gestiegen ist, und damit auch ein
transsexueller Mensch die Anforderungen nach § 61
Bundesbeamtengesetz erfüllt, scheint es im Ermessen
der Amtsärzt_innen zu liegen, inwieweit sie Transsexuelle
im Einzelfall als voll dienstfähig einstufen. Hier sollte es
auchmehrRechtssicherheit für dieBetroffenengeben. Bei
Rechtsstreitigkeiten sollten die Rechtsschutzstellen der
GEW eingeschaltet werden.
Aus: GEW-Ratgeber „Raus aus der Grauzone –
Lesben, Schwule und Trans*-Lehrkräfte inder Schule “
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