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amtsärztlicheUntersuchung
Einstweiliger RechtsschutzgegenAnordnung
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes NRW (OVG)
hat eine Studienrätin mit Hilfe des einstweiligen Rechtsschutzes Recht
bekommen und musste der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersu-
chungnicht folgen. DieAnordnungwar rechtswidrig, weil unter anderem
Angaben zuArt undUmfangder ärztlichenUntersuchung fehlten. Auch
war nicht die richtige Gesundheitsbehörde beauftragt. Das OVG bekräf-
tigt hier nocheinmal dieRechtsauffassung, dassgegenAnordnungen zur
amtsärztlichen Untersuchung der einstweilige Rechtsschutz möglich ist
(Oberverwaltungsgericht: 6B975/13).
Ute Lorenz
befristetebeschäftigung
Festanstellungnach13Zeitverträgen
Eine Hauptschule in Bergisch Gladbach muss eine Vertretungsleh-
rerin fest einstellen, die sechs Jahre langmit insgesamt 13 befristeten
Arbeitsverträgen beschäftigt war. So hat das Landesarbeitsgericht ent-
schieden. Oft seien befristete Arbeitsverträge sinnvoll, in diesem Fall
handele es sich jedoch um einen „Gestaltungsmissbrauch“ und eine
„missbräuchliche Ausnutzung des Arbeitnehmers“. Ein Urteil, das Fol-
gen für das Land haben könnte: Im Oktober 2013 waren 12.219 der
182.412 LehrerInnen in NRW befristet beschäftigt (Landesarbeitsge-
richt: 13 Sa659/10).
dpa/Kölner-Stadt-Anzeiger
Für neuebeamtinnen
Regelungen zur Eingruppierung
im ersten teil derDienstrechtsreform vom16.Mai 2013wurdendas
besoldungsrecht undhier insbesondere die eingruppierungnach er-
fahrungsstufenneugefasst (vgl. nds 7/8-2013).DasFinanzministe-
rium gibt nun in einem erlass wichtigeDurchführungshinweise und
erläutert anhand von beispielfällen die gesetzlichen Vorgaben der
§§ 27 und 28 Überleitungsbesoldungsgesetz NrW (ÜbesG NrW)
für dieVerwaltungspraxis.
Die Stufenfestlegung findet statt bei der Einstellung, bei Versetzung
aus einem anderen Land oder bei einemWechsel aus einer anderen
Besoldungsgruppe. Für den Schulbereich ist das Schulministerium als
oberster Dienstherr für die erweiterte Anerkennung von förderlichen
Zeiten zuständig.
Versetzungaus einemanderen Land – einBeispiel
Der 44-jährige Lehrer L. steht in Hessen seit dreieinhalb Jahren in
einem Beamtenverhältnis (Studienrat, Besoldungsgruppe A 13, inHes-
sen: BDA-Stufe8). Zum1. Dezember 2013wird er nachNordrhein-West-
falen versetzt unddort Lehrer aneinemGymnasium. Vor der Ernennung
in das hessische Beamtenverhältnis sind einige Zeiten angefallen, die
zum Teil vom Land Hessen bei der Festsetzung der Grundgehaltsstufe
angerechnet wurden. Diese Zeiten erfüllen jedochnachnordrhein-west-
fälischemRecht keinender Tatbeständeder §§27und28ÜBesGNRW.
Auch wenn beamtenstatusrechtlich das Dienstverhältnis zum Land
Hessenmit dem LandNordrhein-Westfalen fortgesetzt wird, ist eine er-
neuteStufenfestsetzung vorzunehmen. Diesmussdem Lehrer L. inForm
eines schriftlichenVerwaltungsaktesmitgeteilt werden.
Der Beginn des Stufen-
aufstiegs wird auf den
Zeitpunkt der Ernennung in
Hessen vorverlegt, so dass
sich dreieinhalb Jahre an
früherer Dienstzeit ergeben,
die für die Stufenfestset-
zung in Nordrhein-Westfa-
len zu berücksichtigen sind.
Entsprechend wird bei Leh-
rer L. die Erfahrungsstufe6der BesoldungsgruppeA13 festgesetzt. Bis
zum ersten Stufenaufstieg in Erfahrungsstufe7 inNordrhein-Westfalen
benötigt Lehrer L. noch zweieinhalb Jahre an dienstlicher Erfahrung.
Nicht maßgeblich für die Stufenfestsetzung inNordrhein-Westfalen ist,
inwelcher Stufe er inHessenwar. Ebensowenig, welche Zeiten bei der
dortigen Einstufung nach hessischemRecht berücksichtigt wurden.
Der öffentlicheDienstmussattraktivbleiben!
Die GEW fordert gemäß den Versprechungen hierzu im Gesetzge-
bungsverfahren die Umsetzung einer großzügigen Anerkennung von
förderlichen Zeiten, damit der öffentliche Dienst trotz der sinkenden
Besoldung attraktiv bleibt. Die Landesregierung teilt diese Auffassung
offenbar: „Die Berücksichtigung beruflich förderlicher Vordienstzeiten
erhöht dieAttraktivität des Einstiegs indenöffentlichenDienst für qua-
lifizierte und erfahrene beruflicheQuereinsteigerInnen, zumBeispiel in
Mangelbereichen. Insbesondere im Hinblick auf sich ändernde demo-
grafische Entwicklungen und einen sichmöglicherweise in der Zukunft
ergebenden Fachkräftemangel ist es unabdingbar, dass das Land so-
wohl im Verhältnis zu anderen Dienstherren als auch zu Arbeitgebern
der Privatwirtschaft bei der Gewinnung von erfahrenen Fachkräften
wettbewerbs- und konkurrenzfähig bleibt.“ (Drucksache 16/1625)
TIPP
Die Personalräte haben einMitbestimmungsrecht und sollten in-
formiert werden, wenn jemand bei der Neueinstellung Vorerfahrungs-
zeiten oder sonstige berücksichtigungsfähige Zeiten vorzuweisen hat,
die von der Dienststelle nicht berücksichtigt wurden.
Ute Lorenz
Der vollständige erlass des Finanzministeriums (b2100-136.1-iV1)
steht imonline-archiv unter
zur Verfügung.Web-
code: 232920.
Weitere Themendes Erlasses
◆
Vorverlegung des Beginns des Stufenaufstiegs
◆
berücksichtigungsfähige Zeiten nach§28Abs. 1ÜBesGNRW
◆
Ausnahmeregelung für AnwärterInnen, die sich am31. Mai 2013 im
Vorbereitungsdienst befunden haben
◆
förderliche hauptberufliche Zeiten nach§28Abs. 1 Satz 2ÜBesGNRW
und ihreAnerkennungsmöglichkeit
Foto: istockphoto.com/Andrey_Kuzmin