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Arbeitsplatz
Der Regierungsentwurf des neuen Dienstrechtsanpassungsgesetzes liegt dem Landtag vor
Mehr Einsparungs- als Modernisierungswille?
Bis zur endgültigen Entscheidung über den Gesetzentwurf im Landtag sind nun
Zeiträume für Beratungen und damit auch für die gewerkschaftspolitsche Beglei-
tung des Gesetzesvorhabens vorhanden. Es gilt das sog. Struck'sche Gesetz, womit
der verstorbene SPD-Politiker Peter Struck die Bedeutung des Parlaments hervor-
hob: Kein Gesetz verlässt den Bundestag (Landtag) so, wie es eingebracht wurde
– Regierung ist das eine, Parlament das andere. Wir erläutern das Verfahren und
gehen auf Kritikpunkte ein, die die GEW eingebracht hat.
p us
DGB NRW: Hintergrundinfos
zur Dienstrechtsreform
GEW NRW: aktuelle Infos
zur Dienstrechtsreform
Der Gesetzentwurf wurde nach der ersten
Lesung am 13. Dezember 2012 einstimmig
an die zuständigen Ausschüsse zur Beratung
überwiesen. Am 26. Februar wird eine ge-
meinsame öffentliche Anhörung im Landtag
stattfinden, an der auch die GEW NRW,
vertreten durch ihre Vorsitzende Dorothea
Schäfer, teilnimmt. Die Abschlussberatung
des Finanz- und Haushaltsausschusses soll
am 21. März 2013 erfolgen. Danach findet
die zweite Lesung im Landtag statt, die noch
nicht terminiert ist.
Wesentliche Kritikpunkte der GEW
1.
Bei der neuen Besoldung der Leitungs- und
Funktionsämter an Sekundar- und Gemein-
schaftsschulen darf es keine Verschlech-
terungen gegenüber den Gesamtschulen
geben. Die GEW tritt dafür ein, dass die
SchulleiterInnen einer voll ausgebauten
Sekundarschule der Besoldgungsgruppe A
15 Z zugeordnet werden. Abteilungsleite-
rInnen an beiden Schulformen haben die
gleichen Aufgaben wie die entsprechende
Funktion an Gesamtschulen und müssen in
A 14 eingruppiert werden.
2.
Bei der Umstellung der Besoldungstabelle
von Altersstufen auf Erfahrungsstufen wird
die verschlechternde Neujustierung der
Tabelle kritisiert: Es darf keine Ungleich-
behandlung wegen des Alters geben, die
hierdurch zu den Altbeschäftigten vorge-
nommen wird.
3. Die GEW spricht sich gegen die verschlech-
terte Anrechnung der Ausbildung im aka-
demischen Bereich aus. Ausbildungszeiten
an einer Hochschule sind künftig nicht
mehr mit 1095 Tagen, sondern nur noch
mit 855 Tagen für das Ruhegehalt anzu-
rechnen. Diese Maßnahme bedeutet eine
Kürzung der Versorgung um ca. 1,2 Prozent.
4. Auch die Altersgrenze von 67,5 Jahren für
Lehrkräfte ist nicht einsehbar und kann
schon jetzt geändert werden. Die GEW
schlägt 64 Jahre vor.
5. Der Gesetzentwurf sieht die Verlängerung
der Regelungen zur Altersteilzeit befris-tet bis
zum 31. Dezember 2015 vor und beinhaltet
die Anhebung des Arbeitsumfangs von zur
Zeit 60 auf 65 Prozent, die Reduzierung der
Nettobesoldung von bisher 83 auf 80 Prozent
und die Absenkung der Ruhegehaltsfähigkeit
von bisher 90 auf 80 Prozent. Für die GEW
gibt es für diese Verschlechterungen keinen
sachlichen Grund. Die GEW schätzt ein, dass
die Kosten durch die Eigenleistungen der
KollegInnen kompensiert werden.
Was bedeutet die Besoldungänderung
konkret?
Mit dem Dienstrechtsreformgesetz kommt
es beim Besoldungrecht zu einer Änderung
bei den Grundgehaltstabellen mit den aufstei-
genden Gehältern (z. B. Besoldungsordnung
A). Die Dienstaltersstufen werden auf Erfah-
rungsstufen umgestellt.
Alle neu eingestellten Lehrerinnen und
Lehrer des höheren Dienstes (z. B. am Gymna-
sium, Berufskolleg) beginnen dann mit A13
und der Erfahrungstufe 5, Lehrerinnen und
Lehrer des gehoben Dienstes (z. B. an Grund-
schulen, Hauptschulen oder Realschulen) mit
A12 Stufe 4. Die Verweildauer in den einzel-
nen Stufen ist nicht geändert worden. Alle
Lehrerinnen und Lehrer des höheren Dienstes
erreichen somit nach 24 Jahren die letzte Stu-
fe 12. Lehrerinnen und Lehrer des gehobenen
Dienstes sind nach 26 Jahren in der letzten
Erfahrungstufe.
Auf den ersten Blick scheint dies keine gra-
vierende Änderung zu sein. Doch der Schein
trügt. Dies wird schnell deutlich, wenn man
beispielhaft die Gehaltsentwicklung nach der
alten Regelung mit der neuen von fiktiven
Lehrpersonen vergleicht.
Beispielrechnung
Nehmen wir also eine Lehrperson, die
zum 1. August 2013 an einem Gymnasium
eingestellt werden soll. Da zu diesem Zeit-
punkt sehr wahrscheinlich die Umstellung
auf Erfahrungsstufen erfolgt ist, würde sie
unabhängig von ihrem Alter nach A13 in die
Erfahrungsstufe 5 eingruppiert werden und
wahrscheinlich ein Grundgehalt von ca. 3.549
Euro brutto erhalten.
Nach der alten Regelung sähe dies etwas
anders aus. Basierend auf dem Alter der
Lehrperson würde zuerst das Besoldungs-
dienstalter nach §28 BBesG bestimmt werden
und danach eine Eingruppierung erfolgen.
Betrachtet man Lehrpersonen, die z. B. am
22. Juli ihren Geburtstag haben und bei
Einstellung 25, 30, 35 bzw. 40 Jahre alt
sind, kommt man dann zu unterschiedlichen
Dienstaltersstufen bzw. Grundgehältern.
Auf das Einstiegsalter kommt es an
35- bzw. 40-jährige BerufseinsteigerInnen
würden nach der alten Regelung in die Dienst-
altersstufe 7 eingestuft und ein monatliches
Grundgehalt von ca. 3.863 Euro bekommen.
Gegenüber der Neuregelung liegt hier eine
Schlechterstellung von ca. 314 Euro vor. Der
Lebensverdienst würde sich um ca. 55.000
Euro bzw. 71.000 Euro verringern.
40-jährige BerufseinsteigerInnen
müssten
sich nach der Neuregelung auch gut überle-
gen, ob sie mit 63 einen Antrag auf zu Ruhe-
setzung stellen. Mit 63 ist noch nicht die letzte
Erfahrungsstufe erreicht. Diese wird nach der
Neuregelung erst nach 24 Jahren, also mit 64
erreicht. Ein geringeres Grundgehalt bedeutet
aber ein geringeres Ruhegehalt.