Neuregelung der (erweiterten) Dienstvorgesetzten-
aufgaben
Dem Gesetz- und Verordnungsblatt (Ausgabe 2013 Nr. 4 vom
6.2.2013) ist die Neuregelung der (erweiterten) Dienstvorgesetzten-
aufgaben von Schulleiterinnen und Schulleitern durch die Novellierung
der sog. beamtenrechtlichen Zuständigkeitsverordnung zu entnehmen.
Der Katalog wird reduziert (relevant vor allem bei Einstellungen), die
Grundschulen sind erst zum 1. August 2015 „dran“ und Schulen haben in
gewissen Rahmen eine Wahlmöglichkeit. Die Überarbeitung der ursprüng-
lich zum 1. August 2013 anders geplanten Übertragung wird von der GEW
NRW begrüßt. Die GEW hatte sich eindringlich für eine Modifikation im
nun erfolgten Sinn eingesetzt. ImMärz-Amtsblatt wird die Veröffentlichung
erfolgen; dann ergänzt durch den Erlass für die Tarifbeschäftigten.
Die Neuregelung(en) im Detail:
Die Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle der Lehrerinnen und Lehrer
an öffentlichen Schulen werden unbeschadet entgegenstehender Rege-
lungen in den nachstehend aufgeführten Angelegenheiten ab dem 1.
August 2013 durch die Schulleiterinnen oder Schulleiter wahrgenommen:
1. Auswahl für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe,
2. Entlassung auf eigenen Antrag,
3. Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen im Inn-
land sowie das angrenzende Ausland,
4.
Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen gemäß § 93 Absatz 2
Satz 1 Landesbeamtengesetz über die Tätigkeit an der Schule,
5. Anordnung und Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit und
6. Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub gemäß §§ 25, 26,
28, 29 und 33 Absatz 1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung.
Bei der Wahrnehmung der in Satz 1 genannten Aufgaben erhält die
Schulleiterin oder der Schulleiter Beratung und Unterstützung durch die
für die Dienstaufsicht zuständige Schulaufsichtsbehörde.
Die oberen Schulaufsichtsbehörden werden ermächtigt, zu Beginn eines
Schulhalbjahres über die in Absatz 5 genannten Zuständigkeiten hinaus
folgende Zuständigkeiten auf eine Schulleiterin oder einen Schulleiter zu
übertragen, wenn dies schriftlich durch die Schulleiterin oder den Schullei-
ter im Einvernehmen mit der Schulkonferenz beantragt worden ist:
1. Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung) und
2.
Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf
Lebenszeit. (...)
Die für die Dienstaufsicht zuständige Schulaufsichtsbehörde berät
und unterstützt die Schulleiterinnen und Schulleiter bei der Wahrneh-
mung der Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle.
Wann gilt was?
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1
Abs. 5 und 6 treten zum 1. August 2013 in Kraft. Die Übertragung der
in § 1 Absatz 5 genannten Zuständigkeiten auf Schulleiterinnen und
Schulleiter der Grundschulen erfolgt zum 1. August 2015. In Auflösung
befindliche Schulen sind von der Übertragung der in § 1 Abs. 5 ge-
nannten Zuständigkeiten ausgenommen.
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Die oberen Schulaufsichtsbehörden werden ermächtigt, zu Beginn
eines Schulhalbjahres die in § 1 Abs. 5 und 6 genannten Zuständig-
keiten auf eine Schulleiterin oder einen Schulleiter einer Grund-schule
oder einer in Auflösung befindlichen Schule zu übertragen, wenn dies
schriftlich durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen
mit der Schulkonferenz beantragt worden ist.
Schulleiterinnen und Schulleiter von Schulen, die am Modellvorha-
ben „Selbstständige Schule“ teilgenommen haben, und Schulleiterinnen
und Schulleiter, denen bereits Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle
auf Antrag übertragen worden sind, nehmen ab dem 1. August 2013
die in § 1 Abs. 5 und Absatz 6 genannten Zuständigkeiten weiterhin
wahr. Auf Antrag im Einvernehmen mit der Schulkonferenz können die
Schulleiterinnen und Schulleiter von den Aufgaben des § 1 Absatz 6
entbunden werden. Diese Verordnung tritt Ablauf des 31. Dezember
2015 außer Kraft.
Anfrage der Opposition und Antworten
Gesetz- und Verordnungsblatt, Ausgabe 4-2013
Landtagsanfrage und Antwort
Inklusion
Das Land schließt keine Förderschulen
Das Land schließt keine Förderschulen .... das Land definiert Mindestgrö-
ßen. Das Land macht keine Pläne für die Schulentwicklung im Kreis Kleve
... das Land gibt nur die Rahmenbedingungen vor. Eine Landtagsanfrage
und ihre Beantwortung, die dem beliebten Spiel 'Schwarzer Peter' gleicht.
Seit dem vorigen Jahrhundert auf dem Weg
Noch einmal „Schwarzer Peter“ bei der Inklusion. Der Abgeordnete der Op-
position fragt: „3. Wie stellt die Landesregierung die Versorgung der Schulen
mit Sonderpädagogen in Essen sicher?“ Die Landesregierung antwortet:
„Die Personalausstattung von Schulen ist Aufgabe der zuständigen Schul-
aufsicht. Der Landeshaushalt stellt dazu die notwendigen Lehrerstellen zur
Verfügung.“ Richtig ärgerlich in der Antwort ist jedoch der (erneute) Hinweis,
dass Inklusion ja nicht neu sei. Dieses Mal so: „Das gemeinsame Lernen von
Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbe-
darf hat in Nordrhein-Westfalen eine bis in die 80er Jahre des vergangenen
Jahrhunderts zurückreichende Tradition. Insbesondere in den vergangenen
Jahren ist der Anteil dieses gemeinsamen Lernens kontinuierlich gestiegen.
Die Stadt Essen hat sich mit einem Teil ihres Stadtgebiets am Schulversuch
'Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung' beteiligt. Dabei hat
sie Erfahrungen gewonnen, die für die Weiterentwicklung des örtlichen
inklusiven Schulangebots notwendig sind.“
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