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Infothek
f ü r A n g e s t e l l t e u n d
W i s s e n s w e r t e s
Neuer newsletter für Betriebs- und Personalräte
„recht praktisch"
Betriebs-, Personalräte und Mitarbeitervertretungen haben vielfältige
Aufgaben und kaum Zeit, sich auch noch ins Sozialrecht einzuarbeiten.
Mit dem neuen newsletter „recht praktisch“ bietet die Koordinierungsstelle
gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen Interessenvertretungen aufbereitete
und kompakt zusammengefasste Informationen an, damit sie Beschäftigten
Hinweise zu Ansprüchen auf Sozialleistungen geben können – etwa, wenn
Arbeitslosigkeit bevorsteht. Welche Fristen sind bei der Meldung bei der Ar-
beitsagentur zu beachten? Worauf muss bei Aufhebungsverträgen geachtet
werden? Bestellungen per E-Mail an:
mit Angabe: Betr:
Newsletter „recht praktisch“; Infos unter:
U.L.
Betriebsrat
Einsichtnahmerecht in Gehaltslisten erlaubt
Das Einblicksrecht des Betriebsrates in die Bruttolohn- und -gehalts-
listen verstößt weder gegen deutsches noch gegen Unionsdatenschutz-
recht, auch wenn ein Teil der Arbeitnehmer der Einsicht in ihre Unter-
lagen widersprochen hat. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind dem
Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufga-
ben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (Landesarbeits-
gericht Niedersachsen, 16. Kammer, Beschluss vom 18. April 2012, 16
TaBV 39/11).
U.L.
Auch für Beamtinnen und Beamte
Urlaubsabgeltungsanspruch
BeamtInnen haben nach den Maßgaben der Rechtspre-
chung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich ge-
währleisteten Mindesturlaubs, den sie krankheitsbedingt
bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen
konnten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leip-
zig entschieden und zugleich die Voraussetzungen und
Rechtsfolgen dieses Anspruchs konkretisiert.
Der Anspruch ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November
2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, der sog. Ar-
beitszeitrichtlinie. Er ist beschränkt auf den nach Art. 7 Abs. 1 dieser
Richtlinie gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr,
erfasst also weder einen über 20 Tage im Jahr hinaus reichenden
Erholungsurlaub noch Arbeitszeitverkürzungstage oder einen Schwer-
behindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX.
Soweit ein Beamter/eine Beamtin diesen Mindesturlaub wegen
Krankheit und anschließenden Ausscheidens aus dem aktiven Dienst
nicht nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, also
auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub.
Allerdings ist der Mindesturlaubsanspruch auch dann erfüllt, wenn der
Beamte im fraglichen Jahr zwar seinen ihm für dieses Jahr zustehenden
Urlaub nicht hat nehmen können, wohl aber „alten“, nämlich aus dem
Vorjahr übertragenen Urlaub. Für das Jahr, in dem der Beamte aus dem
aktiven Dienst ausscheidet, stehen ihm der Mindesturlaubsanspruch und
der hieran anknüpfende Urlaubsabgeltungsanspruch anteilig für die Zeit bis
zum Ausscheiden zu. Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren sind
nur abzugelten, wenn sie nicht verfallen sind. Die Höhe der Abgeltung be-
misst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Monate vor
Eintritt in den Ruhestand, umgerechnet auf die Zahl der nicht genommenen
Urlaubstage. Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt
keinem Antragserfordernis und verjährt in der regelmäßigen Verjährungs-
frist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Beam-
te in den Ruhestand tritt (BVerwG 2 C 10.12 – Urteil vom 31. Januar 201,
Vorinstanzen: OVG Koblenz 2 A 11321/09 – Urteil vom 30. März 2010, VG
Koblenz 6 K 1253/08.KO – Urteil vom 21. Juli 2009).
DGB/U.L.
HIV-Infektionen bei Beamtinnen und Beamten
Erlass „Amtliche Untersuchungen ...“
Im Erlass „Amtliche Untersuchungen von Beamtinnen und Beamten
sowie Beamtenbewerberinnen und -bewerbern mit einer HIV-Infektion“
vom 26. November 2012 heißt es: „1. Die HIV-Infektion ist nach
heutigem Stand der Medizin eine behandelbare Infektionserkrankung.
Jemand, der mit HIV infiziert ist, hat bei angemessener medizinischer
Versorgung nach aktuellem Kenntnisstand eine Lebenserwartung, die das
Erreichen der Dienstaltersgrenze erwarten lässt. Die Ausübung der Dienst-
tätigkeit ist in der Regel nicht beeinträchtigt. Zudem kann davon ausge-
gangen werden, dass eine Übertragung auf Dritte ausgeschlossen ist.
1.1 Die beurteilende Ärztin oder der beurteilende Arzt kann bei sym-
ptomlosen HIV-infizierten Beamtenanwärterinnen oder Beamtenanwär-
tern lediglich eine Aussage von statistischer Wahrscheinlichkeit über den
Ausbruch der Erkrankung machen, die nicht bewerberbezogen, sondern
ausschließlich allgemeiner Art ist. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit
ist der jeweilig aktuelle medizinische Wissensstand zu berücksichtigen.
1.2 Liegen keine besonderen individuellen Umstände der Bewerberin
bzw. des Bewerbers vor, aus denen geschlossen werden kann, dass eine
vorzeitige Dienstunfähigkeit eintreten könnte, ist entsprechend der heu-
tigen medizinischen Erkenntnisse in der Regel davon auszugehen, dass die
Dienstaltersgrenze ohne wesentliche Einschränkung erreicht wird.“
Su
Frauenbenachteiligung
Frage nach Schwangerschaft ist unzulässig
Auch eine Frau, die befristet zur Vertretung einer schwangeren Mit-
arbeiterin eingestellt wird, muss dem Arbeitgeber vor Abschluss des
Arbeitsvertrages nicht offenbaren, dass sie ebenfalls schwanger ist. Die
Frage nach einer Schwangerschaft wird grundsätzlich als unmittelbare
Benachteiligung wegen des Geschlechts bewertet. Eine schwangere
Frau braucht deshalb auch weder von sich aus noch auf entsprechende
Frage vor Abschluss des Arbeitsvertrages eine bestehende Schwanger-
schaft zu offenbaren. Das gilt selbst dann, wenn nur ein befristeter
Arbeitsvertrag begründet werden soll und die Bewerberin während
eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann (Landes-
arbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 6 Sa 641/12); aus:
DGB-einblick 1/13.
U.L.
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