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arbeitsplatz
Die gesetzlichen Änderungen gelten seit
dem 1. Juni 2013. Was sind die Folgen für die
neuen und „alten“ BeamtInnen in NRW?
Das Kind hat einen neuen Namen
Das vormalige Bundesbesoldungsgesetz
heißt nun „Übergeleitetes Besoldungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen“ (ÜBesG
NRW). Die Bezugnahmen zu Bundesgesetzen
werden gestrichen, da es sich nun ja nur noch
um Besoldungsrecht des Landes handelt und
damit das Bundesgesetz nicht mehr gilt.
Erfahrungs- statt Altersstufen
Aus Besoldungsdienstalter werden künftig
Erfahrungsstufen. Die Ersteinstufung erfolgt
nun nicht mehr nach Dienstalter, sondern auf-
grund von berücksichtigungsfähigen Zeiten.
Der Einstieg in die Grundgehaltstabelle
erfolgt grundsätzlich in die erste mit einem
Wert belegte Stufe der jeweils maßgeblichen
Besoldungsgruppe. Der Verweis auf „Dienst-
bezüge“ bewirkt, dass der Einstieg in die
Neues Dienstrecht im Detail
Erfahrung entscheidet über Besoldung
Mit dem am 16. Mai 2013 verkün-
deten Dienstrechtsanpassungsgesetz
wurde mit dem Artikel 13 das Besol-
dungsgesetz des Landes Nordrhein-
Westfalen (Landesbesoldungsgesetz
– LBesG) geändert. Gleichzeitig re-
gelt Artikel 3 des Dienstrechtsanpas-
sungsgesetzes die Überleitung der
BeamtInnen, RichterInnen, Versor-
gungsempfängerInnen aus den alten
in die neuen Grundgehaltstabellen.
Vorgesehen ist nun der Aufstieg nach
Erfahrungszeit – keine Offenbarung
und vor allem kein Fortschritt für die
Beschäftigten!
Grundgehaltstabelle nicht schon mit der Er-
nennung in ein Beamtenverhältnis auf Wi-
derruf stattfindet, sondern erst dann, wenn
das reguläre Dienstverhältnis beginnt. Ausbil-
dungszeiten im Vorbereitungsdienst, in denen
sich die Beschäftigten im Beamtenverhältnis
auf Widerruf befinden (sogenannte Anwärter-
zeiten), werden für den Stufenaufstieg nicht
berücksichtigt.
In der Grundgehaltstabelle A werden die
Werte der Stufe 3 in den Besoldungsgruppen
A12 bis A14 und die Werte der Stufe 4 in den
Besoldungsgruppen A13 und A14 gestrichen.
Die Ersteinstufung von akademischen Berufen,
die naturgemäß später erfolgt, soll auf diese
Weise verbessert werden und damit attraktiv
bleiben. Daraus ergeben sich folgende Ein-
stiegsmöglichkeiten:
• Einstieg A12 in Stufe 4
• Einstieg A13 in Stufe 5
Der Aufstieg in der Grundgehaltstabelle
(Erfahrungsstufenaufstieg) erfolgt künftig in
der Regel nach Zeiten mit dienstlicher Erfah-
rung. Diese sogenannten Erfahrungszeiten
bezeichnen also tatsächlich die absolvierten
Dienstzeiten. Die Zeiträume sind gegenüber
der alten Gehaltstabelle gleich geblieben:
• Stufe 1–5 = 2 Jahre dienstliche Erfahrung
• Stufe 6–9 = 3 Jahre dienstliche Erfahrung
• Stufe 10–12 = 4 Jahre dienstliche Erfahrung
Die Besoldungsgruppe A12 erreicht nach
26 Jahren die letzte Stufe, A13 bereits nach
24 Jahren.
Auswirkungen für Lehrkräfte
Für einige verbeamtete LehrerInnen bedeu-
tet die Neuregelung also eine Verschlechte-
rung des Lebenszeiteinkommens (vgl. Tabelle).
Dies hat die GEW auch massiv innerhalb des
Gesetzgebungsverfahrens kritisiert. Leider oh-
ne Erfolg.
Überleitung
Alle BeamtInnen in NRW, die schon be-
schäftigt sind, werden übergeleitet in die neue
Besoldungstabelle. Da die Werte in den Stufen
der neuen Tabelle rechnerisch denen der alten
Tabelle entsprechen, wird durch diese Art der
Überleitung gewährleistet, dass alle Beschäf-
tigten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes auf der Basis ihres aktuellen Bezü-
geniveaus in das neue System übergeleitet
werden (Besitzstandsgarantie). Finanzielle Ver-
luste in der Besoldung für die Beschäftigten im
Zeitpunkt des Überleitungsstichtags sind somit
ausgeschlossen.
Festsetzungsbescheid ist ein Muss
Die Stufenfestsetzung ist den Betroffenen in
allen Fällen schriftlich mitzuteilen. Wie schon
bei der Festsetzung des Besoldungsdienstal-
ters nach bisherigem Recht handelt es sich
dabei um einen förmlichen Verwaltungsakt,
den sogenannten Festsetzungsbescheid.
Probleme sind vorprogrammiert
Ähnlich wie im Bereich des § 16 Tarifver-
trag für den Öffentlichen Dienst der Länder
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GEW NRW: ausführliche
rechtliche Informationen zum
Besoldungsrecht (Anmeldung
im Online-Archiv mit Name und
Mitgliedsnummer erforderlich)
Datenbank Bayern-Recht: Urteil
des Verwaltungsgerichts Augs-
burg vom 12. Juli 2012
(Az.: Au 2 K 11.1646)
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