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W i s s e n s w e r t e s f ü r A n g e s t e l l t e u n
Sportunterricht in der Schule
Haftungsbegrenzung auch bei Sportunfällen
Auch bei einem Sportunfall im Schulunterricht gilt – wie bei Ar-
beitsunfällen – die Regel, dass der Schädiger nur bei Vorsatz haftet.
Für die Annahme eines solchen Vorsatzes müssen objektive Tatsachen
zugrunde liegen (Oberlandesgericht Frankfurt/M., Urteil vom 14. März
2013 – 1 U 200/12). Quelle: DGB einblick 9/2013
U.L.
Urlaubsrecht
Gewerkschaften und Betriebsräte sind kompetente Ratgeber
Sechs Wochen Jahresurlaub sind für viele Beschäftigte selbstver-
ständlich. Doch oftmals wird vergessen, dass der gesetzliche Rahmen
nur vier Wochen vorsieht. Alles darüber hinaus ist in der Regel Er-
folg gewerkschaftlicher Verhandlungskraft. Mit einer Aktionswoche
Anfang Juni 2013 hat ver.di deshalb bundesweit in Betrieben und
Verwaltungen über das Thema Tarifurlaub informiert. (...) Eine reprä-
sentative Umfrage im Auftrag von ver.di zeigt, dass der Anspruch auf
Urlaub ungleich verteilt ist. So bekommt jeder achte Beschäftigte (13
Prozent) bestenfalls den gesetzlichen Jahresurlaub. In Ostdeutsch-
land sind es sogar 21 Prozent. Luft nach oben gibt es auch beim
Urlaubsgeld. Gerade einmal 42 Prozent erhalten eine Sonderzahlung
vom Chef. Einen Handlungsauftrag geben die befragten Arbeitneh-
merInnen den Gewerkschaften mit auf den Weg. Zwei Drittel würden
es gut finden, wenn die Gewerkschaften sechs Wochen Urlaub für
alle durchsetzen würden. Passend zur anstehenden Ferienzeit infor-
mieren Hans-Böckler-Stiftung, DGB und Gewerkschaften zum Thema
Urlaub.
Quelle: DGB, einblick 11/13
Betriebsratsmitglieder
Unterlagen können im Büro eingesehen werden
Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen
des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen. Daraus
ergibt sich, dass sie auch einen Anspruch gegenüber dem Betriebsrat
auf Überlassung eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro haben, wenn
anders ein jederzeitiges Recht zur Einsichtnahme nicht gewährleistet
werden kann (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom
20. Februar 2013 – 13 TaBV 11/12). Quelle: DGB einblick 9/2013
U.L.
Arbeitsunfähigkeit
Das Bett hüten ist nicht zwingend
Nehmen ArbeitnehmerInnen trotz Krankschreibung an einem Bewer-
bungsgespräch teil, rechtfertigt das nicht die Kündigung. Zwar haben
erkrankte ArbeitnehmerInnen während der Krankschreibung dafür zu sor-
gen, dass die Ausfallzeit kurz bleibt. ArbeitnehmerInnen sind aber nicht
verpflichtet, im Bett oder in der Wohnung zu bleiben. Vielmehr kommt es
auf die Art der Erkrankung an (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil
vom 29. April 2010, L 3 R 521/06). Quelle: DGB einblick 12/2013
U.L.
Prüfung der Gehaltsabrechnungen des LBV
Berechnung des Streikgeldes
Mittlerweile haben viele KollegInnen, die im Februar und März 2013
an den Streikmaßnahmen zur Tarifrunde teilgenommen haben, einen
Gehaltsabzug aus diesem Grund erhalten. Die GEW gewährt nunmehr
ihren Mitgliedern eine Streikunterstützung (Streikgeld). Ein Beantra-
gungsformular kann nachträglich per E-Mail angefordert werden bei
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Die GEW zahlt Streikgeld – je nach Nettoausfall – maximal in Höhe
des dreifachen monatlichen Mitgliedbeitrags, zusätzlich fünf Euro für
jedes Kind.
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Streikgeld wird pro Tag und aufgerundet auf den nächsten vollen Euro
gezahlt.
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Streikgeld ist steuerfrei.
Das Prozedere des Gehaltsabzuges hat sich wie folgt dargestellt: Die
Schulleitungen wurden von den Dienststellen aufgefordert, die Abwesen-
heitszeiten der Streikenden anzugeben. Die Dienststellen haben dann die
notwendigen Angaben an das Landesamt für Besoldung und Versorgung
(LBV) weitergeleitet. Das LBV hat dies nicht überprüft, sondern nur entspre-
chend in die EDV zur Gehaltsabrechnung eingegeben. Leider hat sich heraus-
gestellt, dass dies zu einer unterschiedlichen rechtlichen Herangehensweise
in den Dienststellen geführt hat, sodass einige Abrechnungen fehlerhaft sein
können und KollegInnen zu viel Gehalt abgezogen wurde. Dieser Zuviel-Ab-
zug kann über die Streik-unterstützung der GEW nicht ausgeglichen werden.
Hier muss jedes Mitglied daher bei seiner Dienststelle die Rückerstattung
verlangen. Es reicht ein formloses Anschreiben an die Dienststelle.
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Tipp für die Praxis:
Hilfe zum Verfassen des Anschreibens gibt es
im Online-Archiv der GEW NRW unter dem Webcode 232374.
U.L.
Gewerkschaften
Betriebsrat
Rechtsanwalt
Verbraucherberatung
Arbeitgeber
weiß nicht
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Angaben von Beschäftigten auf die Frage, wer sie in Sachen
Urlaubsrecht am besten beraten kann
Quelle: ver.di 2013/DGB, einblick 11/13
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