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d B e a m t e r u n d u m d e n A r b e i t s p l a t z
Altersteilzeittarifvertrag im öffentlichen Dienst
Anwendbarkeit der Mindestnettobetragstabelle
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im Frühjahr 2013 in zwei Fäl-
len erneut entschieden, dass die Anwendung der (seit 2008 nicht mehr
aktualisierten) Mindestnettobetragstabelle bei der Berechnung des
Aufstockungsbetrages rechtens ist. Es handelte sich um zwei Fälle in
Revision gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.
Nunmehr liegen die Urteilsbegründungen vor. Durch die beklagte
Regelung haben KollegInnen in Altersteilzeit (ATZ) nicht von den
Entlastungen bei Steuer und Sozialversicherungsbeiträgen der letzten
Jahre profitiert. Umgekehrt würden Verschlechterungen (zum Beispiel
Beitragserhöhungen) bei ihnen auch nicht zu einem verringerten Net-
toeinkommen führen. Nicht überraschend hat das BAG, wie schon vor
einigen Jahren, erneut entschieden, dass es sich bei der Regelung im
Tarifvertrag (TV) ATZ um eine abschließende Regelung handelt, die
den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht überschrei-
tet. Die GEW NRW wird auf der Grundlage der Öffnungsklausel im
TV-L für eine Landesregelung zur Altersteilzeit, als Entsprechung zu der
nun bestehenden beamtenrechtlichen Regelung für Lehrkräfte, diese
Rechtsprechung mit berücksichtigen. Eine reine Bezugnahme auf den
alten ATZ-TV würde zu diesen nun vom BAG bestätigten Verwerfungen
führen (BAG-Entscheidung 9 AZR 452/11).
U.L.
Die
Wissensecke
Regeln für den Ferienjob
Die Sommerferien stehen vor der Tür und viele Schüle-
rInnen nehmen Ferienjobs an, um das Taschengeld auf-
zubessern und frühzeitig Einblicke in die Arbeitswelt zu
bekommen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, unter
welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten
dürfen.
Kinder dürfen bis einschließlich zum 14. Lebensjahr nur unter
folgenden Bedingungen arbeiten:
Mit Zustimmung der Eltern dürfen Kinder über 13 Jahren bis zu
zwei Stunden täglich zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr arbeiten.
Es muss sich um leichte Tätigkeiten handeln – das können zum
Beispiel Gartenarbeit oder Zeitungen austragen sein.
Die 15- bis 17-Jährigen sind beim Jobben in den Ferien weniger
eingeschränkt. Schulpflichtige Jugendliche dürfen nicht länger als
vier Wochen pro Jahr unter folgenden Bedingungen arbeiten:
Schwere körperliche oder gefährliche Arbeit ist nicht erlaubt.
Dazu zählen das Tragen von schweren Gegenständen, das Han-
tieren mit Chemikalien oder Akkordarbeit.
Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro
Woche darf nicht überschritten werden.
Der Arbeitszeitraum muss zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr liegen.
Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, wenn SchülerInnen bereits
16 Jahre alt sind. Sie dürfen im Gaststättengewerbe bis 22:00 Uhr
und in mehrschichtigen Betrieben bis 23:00 Uhr arbeiten. Wochenend-
arbeit ist außer zum Beispiel bei Sportveranstaltungen tabu.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb und bis zu sechs
Stunden am Tag müssen SchülerInnen eine Pause von mindestens
30 Minuten machen, bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stun-
den 60 Minuten. Arbeitgeber sind nicht nur verpflichtet, das Ju-
gendarbeitsschutzgesetz einzuhalten. Sie müssen SchülerInnen für
ihren Ferienjob auch über den Betrieb unfallversichern. Bei Verstö-
ßen sollten sich Betroffene unbedingt an die örtliche Aufsichtsbe-
hörde (Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz) wenden.
Auch Ferienjobs sollten fair entlohnt werden. Beiträge zur Sozi-
alversicherung fallen nicht an. Wenn der Lohn allerdings über 896
Euro pro Monat liegt, werden Steuern fällig. Diese werden allerdings
normalerweise im nächsten Jahr erstattet. Ratsam ist es, eine Lohn-
steuerkarte abzugeben.
Eine Broschüre mit Tipps und Hinweisen für SchülerInnen und Studierende für
Jobs in Restaurants, Kneipen und Hotels als Download unter:
Weitere Infos des MSW gibt es hier:
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Rentenanpassung zum 1. Juli 2013
0,25 im Westen und 3,29 Prozent im Osten
Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) werden zum
1. Juli 2013 angehoben. Sie steigen im Osten stärker als im Westen.
Im Osten betrifft dies circa vier Millionen und im Westen etwa 16 Mil-
lionen RentnerInnen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) als Herausgeber dieser Zahlen gab als Gründe für die Diffe-
renzierung an, dass die Löhne im Osten deutlich stärker angestiegen
sind als im Westen. Außerdem gilt für den Westen noch ein Abschlag
im Zusammenhang mit der „Rentengarantie“, die 2010 eine Renten-
kürzung verhinderte. Durch die Rentenanpassung steigt der Verhältnis-
wert Ost von bislang 88,8 Prozent auf 91,5 Prozent des West-Wertes.
Dies bedeutet, dass ein/e OstrentnerIn mit dem Durchschnittsverdienst
nach 45 Arbeitsjahren immer noch 108 Euro weniger verdient als
WestrentnerInnen.
Annelie Buntenbach, zuständiges Vorstandsmitglied des DGB-Bun-
desvorstandes, sagt dazu: „Es ist positiv, dass die Einkommensentwick-
lung im Osten etwas an Schwung bekommen hat (...). Die positive Ent-
wicklung im Osten kann auch nicht darüber hinwegtäuschen, dass das
Rentenniveau auch bei dieser Rentenanpassung weiter abgesenkt wird.
Der Nachhaltigkeitsfaktor senkt die Rentenanpassung um circa 0,7
Prozentpunkte, der Riesterfaktor um weitere 0,6 Prozentpunkte. (...) Die
Kürzungen beim Rentenniveau müssen ein Ende haben, der Nachhaltig-
keitsfaktor muss endlich aus der Rentenformel verschwinden. Das DGB-
Modell zeigt, dass die weitgehende Stabilisierung des Rentenniveaus bis
über 2030 hinaus möglich ist, wenn der Beitragssatz schrittweise auf 22
Prozent angehoben wird.“ Infos unter:
U.L.
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