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nds 1-2014
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d B e a m t e r u n d u m d e n A r b e i t s p l a t z
Die
Wissensecke
Verspätete Lohnzahlung
Zinsen für den Verzug
Damit die Miete pünktlich gezahlt werden kann, muss
auch das Gehalt pünktlich ausgezahlt werden. Kommt
es zu spät, können sich Verzugszinsen ergeben.
Zwei Voraussetzungen müssen für den Verzug des Arbeitgebers
mit der Zahlung der Vergütung (Lohn, Gehalt, Ausbildungsvergü-
tung) erfüllt sein:
• Der Zahlungsanspruch muss fällig sein.
• Die gesetzlichen Voraussetzungen des Schuldnerverzugs (der
Arbeitgeber ist hier der Schuldner) müssen vorliegen.
Fälligkeit des Arbeitslohns
Die gesetzliche Vorschrift für die Fälligkeit des Arbeitslohns ist §
614 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach ist die Vergütung nach
der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeit-
abschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen
Zeitabschnitte zu entrichten. Die übrigen Voraussetzungen für den
Verzug sind in § 286 BGB geregelt. Der Arbeitgeber kommt auto-
matisch in Verzug, wenn er den „nach dem Kalender bestimmten“
Fälligkeitstermin für die Lohnzahlung verstreichen lässt. Ist im Ar-
beitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren
Tarifvertrag keine von § 614 BGB abweichende Regelung über die
Fälligkeit der Vergütung enthalten, kommt der Arbeitgeber am
zweiten Kalendertag des folgenden Monats mit der Lohnzahlung
in Verzug. Danach können ArbeitnehmerInnen die Verzugszinsen
nebst Lohn einfordern. Beschäftigte des Landes NRW wenden sich
dazu schriftlich an das Landesamt für Besoldung und Versorgung.
Berechnung des Zinsanspruches
Sobald der Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung in Verzug gera-
ten ist, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verzugszinsen.
Wenn die Höhe der Zinsen nicht ausnahmsweise im Arbeitsvertrag
oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag
geregelt ist, bestimmt sie sich nach dem Gesetz. § 288 BGB sieht
für die Dauer des Verzugs Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem jährlichen Basiszinssatz vor. Höhere Verzugszinsen kön-
nen gefordert werden, wenn zum Beispiel ein Überziehungskredit
aufgenommen werden musste. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts werden die zustehenden Verzugszinsen aus
dem Bruttolohn berechnet (BAG: GS 1/00).
Ausführliche Infos zum Basiszinssatz:
Mutterschutzgesetz
Diskriminierung wegen Schwangerschaft
Wird unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz (MuSchG) einer
schwangeren Arbeitnehmerin eine Kündigung erklärt, stellt dies
eine Benachteiligung wegen des Geschlechts dar und kann einen
Anspruch auf Entschädigung auslösen.
Der Fall
Die Klägerin sieht sich aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert. Im
Kleinbetrieb ihrer Arbeitgeberin galt zwar nicht das Kündigungsschutz-
gesetz, für die schwangere Klägerin bestand jedoch der besondere
Kündigungsschutz des § 9 MuSchG. Anfang Juli 2011 wurde aus me-
dizinischen Gründen zudem ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1
MuSchG für die Klägerin ausgesprochen. Dem Ansinnen der Beklagten,
dieses Beschäftigungsverbot nicht zu beachten, widersetzte sich die
Klägerin. Am 14. Juli 2011 wurde festgestellt, dass ihre Leibesfrucht ab-
gestorben war. Für den damit notwendigen Eingriff wurde die Klägerin
auf den 15. Juli 2011 ins Krankenhaus einbestellt. Sie unterrichtete die
Beklagte darüber noch am 14. Juli 2011 und fügte hinzu, dass sie nach
der Genesung einem Beschäftigungsverbot nicht mehr unterliegen
werde. Die Beklagte sprach umgehend eine fristgemäße Kündigung
aus und warf diese noch am 14. Juli in den Briefkasten der Klägerin.
Die Urteilsbegründung
Das Bundesarbeitsgericht hat der Klägerin eine Entschädigung
in Höhe von 3.000 Euro zugesprochen. Die Klägerin wurde wegen
ihrer Schwangerschaft von der Beklagten ungünstiger behandelt und
daher wegen ihres Geschlechtes benachteiligt, § 3 Abs. 1 Satz 2 des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Verbindung mit §
1 AGG. Dies ergibt sich schon aus dem Verstoß der Beklagten gegen
das Mutterschutzgesetz. Da Mutter und totes Kind noch nicht getrennt
waren, bestand die Schwangerschaft noch zum Zeitpunkt des Zugangs
der Kündigung. Auch der Versuch, die Klägerin zum Ignorieren des
Beschäftigungsverbotes zu bewegen, und die Kündigung noch vor
der künstlich einzuleitenden Fehlgeburt indizieren die ungünstigere
Behandlung der Klägerin wegen ihrer Schwangerschaft. Der besonde-
re, durch § 3 Abs. 1 AGG betonte Schutz der schwangeren Frau vor
Benachteiligungen führt auch zu einem Entschädigungsanspruch nach
§ 15 Abs. 2 AGG. Dies ist unabhängig von der Frage zu sehen, ob und
inwieweit Kündigungen auch nach den Bestimmungen des AGG zum
Schutz vor Diskriminierungen zu beurteilen sind (Bundesarbeitsgericht:
8 AZR 838/12).
U.L.
Pädagogische MitarbeiterInnen
Abrechnung erfolgt stundenweise
Es besteht kein allgemeiner Rechtssatz, wonach die Zuweisung von
Arbeitseinsätzen von weniger als einer Stunde unzulässig ist. Ist eine
pädagogische Mitarbeiterin in einer Schule für den „stundenweisen
Einsatz“ eingestellt, ist jeder einzelne Arbeitseinsatz – eben auch eine
einzelne Unterrichtsstunde – in vollen Stunden abzurechnen (Landesar-
beitsgericht: 11 Sa 142/13).
Quelle: DGB einblick 18/13
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