beitgeberseite (TdL) bestimmten Richtlinien
für die Stundenvergütung an – die TdL
unterscheidet zwischen Hilfskräften ohne Ab-
schluss, mit Bachelorabschluss und mit Mas-
terabschluss; zurzeit liegen die Stundensätze
der TdL in Westdeutschland bei 8,90 Euro,
10,37 Euro bzw. 14,07 Euro.
Arbeitszeit, Befristungen
Die Arbeitszeit wird in den Arbeitsverträgen
auf Stundenbasis festgelegt und muss unter-
halb der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
von Tarifbeschäftigten liegen. Besondere Befris-
tungsregelungen abgesehen vom allgemeinen
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), das eine
sachgrundlose Befristung bis zu zwei Jahren zu-
lässt, und dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz
(WissZeitVG) gibt es nicht.
Ausdrücklich geregelt ist im WissZeitVG, dass
Beschäftigungszeiten vor Abschluss des Studi-
ums oder mit einem Umfang von einem Viertel
oder weniger der regelmäßigen Arbeitszeit nicht
auf die Höchstbefristungsdauer angerechnet
werden. Unklar bleibt im WissZeitVG, ob mit
dem Studienabschluss auch der BA-Abschluss
gemeint ist, dazu gibt es auch noch keine Recht-
sprechung.
Bernadette Stolle,
Leitungsteam GEW-Fachgruppe
Hochschule und Forschung
bieten angesichts zu knapper Essensplätze den
„Henkelmann“ zum Mitnehmen an.
Auch der Politik ist mittlerweile klar, dass
ihre Ausgangsannahme, man müsse eine
Erhöhung für doppelte Abi-Jahrgänge nur
befristet planen, völlig falsch war. Es kann
danach nicht mit einem raschen Rückgang
der Studierendennachfrage gerechnet wer-
den. Auch die Kultusministerkonferenz hat
ihre Prognosen aus 2007 deutlich korrigieren
müssen. Bis weit in die Jahre nach 2020
werden nun erhöhte Studierendenzahlen ein-
zuplanen sein.
Damit ist klar: Wenn wir dies bewältigen
wollen, wenn junge Menschen eine gute Chan-
ce für den Start ins Leben haben sollen, müssen
mehr staatliche Mittel in die Bildung fließen.
Dr. Diethard Kuhne,
Fachgruppe Hochschule und Forschung
Kein Tarifvertrag für Studentische Hilfskräfte, aber ...
Arbeitnehmerrechte gibt es trotzdem
In der Bundesrepublik arbeiten mehr als 100.000 Studierende als „studentische
Hilfskräfte“ in den Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Neben der Mög-
lichkeit, Geld neben dem Studium zu verdienen, ist eine solche Tätigkeit für
Studierende attraktiv, weil sie sich im besten Fall mit studienadäquaten Inhal-
ten auseinander setzen können, einen Einblick in die „Arbeitswelt Hochschule“
bekommen und damit Berufserfahrungen möglich sind, die sich auf das weitere
berufliche Leben positiv auswirken können. Außerdem bilden Studien- und Ar-
beitsort in der Regel eine Einheit, so dass keine zusätzlichen Fahrtzeiten entste-
hen. So weit, so gut. Wie aber sehen die Arbeitsbedingungen aus?
Dass Tarifverträge für studentische Hilfskräfte
in NRW nicht bestehen und auch kein Personal-
rat für diese Beschäftigtengruppe zuständig ist,
wissen einige Hilfskräfte. Daraus folgt aber keine
völlige Rechtlosigkeit für diese Hilfskräfte, weil
selbstverständlich bundesweit geltende Arbeit-
nehmerrechte auch für diese Art von Tätigkeit
gelten, dazu gehört z.B. das Recht auf Urlaub,
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungs-
schutzrechte oder der Unfallversicherungsschutz.
Was ist eine „studentische Hilfskraft“?
Die Arbeitsverträge für „studentische Hilfskräf-
te“ enthalten in der Regel einen Passus, nach der
die/der ArbeitnehmerIn immatrikuliert sein muss.
Das Hochschulgesetz NRW kennt den Begriff der
„studentischen Hilfskraft“ überhaupt nicht, son-
dern nur die Bezeichnung „wissenschaftliche und
künstlerische Hilfskraft“ (§ 46 HG). Geregelt ist
im Hochschulgesetz, dass Dienstleistungen in For-
schung und Lehre (z.B. als TutorIn) an Hilfskräfte
übertragen werden können. Bestätigt wird diese
Tätigkeitsdefinition auch durch Bundesarbeitsge-
richtsentscheidungen (z.B. BAG 8.6.2005, 4 AZR
396/04), in denen festgestellt wurde, dass stu-
dentische und wissenschaftliche Hilfskräfte nicht
mit solchen Aufgaben betraut werden dürfen, die
üblicherweise von regulären Tarifbeschäftigten
ausgeübt werden. Werden Hilfskräfte entgegen
dieser rechtlichen Definition z.B. als technische
Hilfskräfte in Datenverarbeitungszentralen, an
den Verbuchungstheken der Hochschulbiblio-
theken oder auch im Verwaltungsbereich einge-
setzt, können sie ihre tarifvertraglichen Rechte
geltend machen.
Stundenvergütung
Viele Hochschulen wenden, da es keinen
Tarifvertrag gibt, die einseitig von der Ar-
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