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nds 11/12-2012
Gewerkschaftstag 2013
Ausschreibung der Wahlen (gem. § 1 der Wahlordnung)
Der Gewerkschaftstag des Landesverbandes Nordrhein-West-
falen der GEW vom 11. bis 13. April 2013 hat durch Wahl
folgende Ämter zu besetzen:
1. Die Landesvorsitzende/den Landesvorsitzenden und die zwei
stellvertretenden Landesvorsitzenden (§ 8 Abs. 2 Buchst. a und
b der Satzung)
2. Die Kassiererin/den Kassierer und die stellvertretende Kassie-
rerin/den stellvertretenden Kassierer (§ 8 Abs. 2 Buchst. c der
Satzung)
3. Die verantwortliche Redakteurin/den verantwortlichen Re-
dakteur der nds (§ 8 Abs. 2 Buchst. d der Satzung)
4. Die Leiterinnen/Leiter und die stellvertretenden Leiterinnen/
Leiter der Referate (§ 8 Abs. 2 Buchst. e der Satzung):
A Dienstrecht, Besoldung und Vergütung,
B Bildungspolitik und Erziehungswissenschaften,
C Schulrecht, Bildungsfinanzierung und Bildungsstatistik,
D Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrenden und Erziehen-
den,
E Wissenschaft und Hochschule,
F Personalvertretungsrecht,
G Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit,
H Rechtsschutz,
J Jugendhilfe und Sozialarbeit,
K Gewerkschaftliche Bildungsarbeit,
L Arbeits- und Gesundheitsschutz
5. Die Leiterin/den Leiter und die stellvertretende Leiterin/den
stellvertretenden Leiter des Ausschusses für Ruheständler und
Ruheständlerinnen (§ 12 Abs. 3 Buchst. b der Satzung).
6. Die Leiterin/den Leiter und die stellvertretende Leiterin/den
stellvertretenden Leiter des Ausschusses für Tarifpolitik (§ 12
Abs. 3 Buchst. c der Satzung).
7. Die Leiterin/den Leiter und die stellvertretende Leiterin/den
stellvertretenden Leiter des Ausschusses für Multikulturelle
Politik (§ 12 Abs. 3 Buchst. e der Satzung).
8. Die Leiterin/den Leiter und die stellvertretende Leiterin/den
stellvertretenden Leiter des Ausschusses für Schulleitung (§
12 Abs. 3 Buchst. f der Satzung)
Der Gewerkschaftstag hat zu bestätigen:
1. Die gem. § 10 Abs. 3 Buchs. a der Satzung gewählten Vorsit-
zenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden der Bezirksaus-
schüsse Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster.
2. Die gem. § 14 Abs. 1 der Satzung gewählten Vorsitzenden
und stellvertretenden Vorsitzenden der Fachgruppen:
a) Fachgruppe Berufskolleg,
b) Fachgruppe Erwachsenenbildung,
c) Fachgruppe Gesamtschule,
d) Fachgruppe Grundschule,
e) Fachgruppe Gymnasium,
f) Fachgruppe Hauptschule,
g) Fachgruppe Hochschule und Forschung,
h) Fachgruppe Realschule,
i) Fachgruppe Schulaufsicht und Schulverwaltung,
j) Fachgruppe Sonderpädagogische Berufe,
k) Fachgruppe Sozialpädagogische Berufe.
3.
Die/Den gem. § 12 Abs. 3 a der Satzung gewählte/n Leiter/in
und stellvertretende/n Leiter/in des Ausschusses Junge GEW.
4. Die gem. § 12 Abs. 5 der Satzung gewählte Leiterin und die beiden
stellvertretenden Leiterinnen des Landesfrauenausschusses (LFA).
5. Die/Den gem. § 13 Abs. 2 der Satzung gewählte/n Vorsitzende/n
und stellvertretende/n Vorsitzende/n des Landesausschusses für
Studentinnen und Studenten (LASS).
Gem. § 9 Abs. 1 der Satzung der GEW (Bund) wählt der Gewerkschaftstag
die Landesschiedskommission. Zu wählen sind drei ständige und drei stell-
vertretende Mitglieder. Die ständigen und stellvertretenden Mitglieder
müssen am Tag der Wahl mindestens drei Jahre der GEW als ordentliche
Mitglieder angehören. Sie dürfen mit Annahme ihrer Wahl nicht mehr
Mitglieder oder Ehrenmitglieder von Organen der GEW oder Organen
ihrer Gliederungen sein.
Gem. § 8 Abs. 2 der Satzung muss von den Mitgliedern des Landesvor-
standes gem. (2) c bis (2) k und ihren jeweiligen Stellvertreterinnen/
Stellvertretern jeweils mindestens eine eine Frau sein.
Gem. § 8 Abs. 5 können die Wahlfunktionen gem. Abs. 2 c) bis k) auf
Beschluss des jeweiligen Wahlgremiums auch mit einem bis zu drei-
köpfigen Leitungsteam besetzt werden. In diesem Fall entfällt die Wahl
eines Vertreters bzw. einer Vertreterin. Der Wahlausschuss macht darauf
aufmerksam, dass im Hinblick auf die Funktionen, die durch Wahl des
Gewerkschaftstages zu besetzen sind, der Gewerkschaftstag vor den
jeweiligen Wahlhandlungen zu beschließen hat, ob die Funktionen durch
Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende oder durch ein Leitungsteam
wahrgenommen werden sollen. Bei den Wahlvorschlägen sollte deshalb
angegeben werden, ob sich der Wahlvorschlag auf die Wahrnehmung
der Funktion als Vorsitzende/r bzw. Stellverteter/in und/oder in einem
Leitungsteam bezieht.
Wahlvorschläge müssen
bis zum 8. Februar 2013
an den Vorsitzenden
des Wahlausschusses,
Adolf Bartz, Huub Hermansstraat 37, NL-6291
LP Vaals,
eingesandt werden. Spätere Wahlvorschläge können gem. §
2 Abs. 3 der Wahlordnung auf dem Gewerkschaftstag eingebracht
werden. Die bedürfen dann der Unterstützung von mindestens 20
Delegierten. Die schriftliche Zustimmung der Vorgeschlagenen muss
vorliegen.
Adolf Bartz
Vorsitzender des Wahlausschusses
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