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Haushaltssperre
Folgen für denBildungssektor
NachdemderVerfassungsgerichtshofNRWam1. Juli 2014dasBesol-
dungsgesetz 2013/2014 für verfassungswidrig erklärt hatte (siehe
S. 27), verkündete Finanzminister Norbert Walter-Borjans noch am
selbenTageineHaushaltssperre.Wasbedeutet das für denBildungs-
sektor?
Die Haushaltssperre beschränkt alle freiwilligen Ausgaben des Lan-
des, für die keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht,
auf ein „zwingend notwendigesMaß“. DasMinisterium für Schule und
Weiterbildung (MSW) sowie das Ministerium für Innovation, Wissen-
schaft und Forschung haben den entsprechenden Erlass vom 1. Juli
2014 bereits für die eigenenHaushalte umgesetzt.
Regelungen für SchuleundHochschule
Im Schulbereich bleiben Einstellungen, dieÜbernahme von Referen-
darInnen sowie die „Flexiblen Mittel für Vertretungsunterricht“ unbe-
rührt. Inwiefern die Haushaltssperre die Bezahlung von befristet Be-
schäftigten über die Sommerferien torpediert, konnte dieGEWNRW in
Gesprächenmit demMSWklären: Esgiltweiter diebisherigeErlasslage.
Wenndie rechtlichenVoraussetzungen – etwa eineAnschlusstätigkeit –
vorliegen, wird auch die Zeit der Schulferien vergütet.
DerHochschulbereich ist vonderHaushaltssperrenicht direkt betrof-
fen, da er über einen eigenenHaushalt verfügt.
Reisekosten unterliegen generell der Haushaltssperre. Dienstreisen
können jedoch weiterhin genehmigt werden, sofern dargelegt werden
kann, dass dieDienstreise zwingend erforderlich ist. Unter diesenMaß-
stäben müssen auch die Dienstreisen bei Klassenfahrten, die nicht
mehr abgesagt werden können, genehmigt werden.
Urlaubsgeld für BeamtInnen
JetztAntrag stellen!
Aufgrunddes Sonderzahlungsgesetzes ist nicht nur dasWeihnachts-
geld für BeamtInnengekürztworden, sondernauchdasUrlaubsgeld
vollständig entfallen. Auf Initiative der GEWNRW erklärte sich das
nordrhein-westfälische Finanzministerium nun bereit, erneut wie in
denVorjahren zu verfahren.
Zur persönlichenRechtswahrung ist innerhalb eines Jahres einneuer
Antrag der BezügeempfängerInnen erforderlich, in dem sie sich gegen
denWegfall desUrlaubsgeldes 2014wenden. Das Landesamt für Besol-
dungundVersorgung (LBV) ist angewiesen, dieeingegangenenAnträge
bis zu einer abschließenden Entscheidung in Musterverfahren ruhend
zu stellen.
TIPP
Betroffene richten ihren Antrag mit folgendem Text an das
LBV: „Hiermit beantrage ich die Zahlung des Urlaubsgeldes für das
Jahr 2014mindestens inder Höhe nachdem im Jahre2003geltenden
Recht. ImHinblick auf die eingeleitetenMusterverfahren bitte ich ent-
sprechend der Anweisung des Finanzministeriums NRW das Verfahren
bis zur Entscheidung der Obergerichte ruhend zu stellen.“
Ute Lorenz
Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Gilt fürwissenschaftlicheArbeit
Ein akademischer Mitarbeiter nach dem Landeshochschulgesetz Ba-
den-Württemberg, der Lehrveranstaltungen für Studierende abhält, an
Forschungsprojektenmitwirkt und im Rahmen der akademischen Selbst-
verwaltung tätig ist, unterfälltdempersönlichenAnwendungsbereichdes
Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. Der Arbeitgeber muss nicht belegen,
dass jede TätigkeitwissenschaftlichesGeprägehatte. Es genügt, dass die
Tätigkeit als solche geeignet war, zu Forschung und Lehre beizutragen.
(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Az.: 1 Sa8/13)
Quelle: DGB einblick 10/14
Betriebsratsarbeit
Unterbringungmussangemessen sein
DemBetriebsrat steht fürBaumaßnahmenkeinMitbestimmungsrecht
zu.Dasgilt vor allem,wenndadurchkeineBehinderungderBetriebsrats-
arbeit zu befürchten ist und die Unterbringung des Betriebsrats weiter-
hin angemessen ist. (Hessisches Landesarbeitsgericht, Az.: 16 TABVGa
214/13)
Quelle: DGB einblick 10/14
Personalratsschulungen fallen nicht unter die Sperre. Die Teilnahme
muss der Dienststelle lediglich mitgeteilt werden, eine Genehmigung
ist nicht erforderlich.
Sachausgaben dürfen nur noch getätigt werden, wenn sie für die
Aufrechterhaltung der Verwaltung zwingend notwendig sind. Büromö-
bel oder neue Diensthandys dürfen nicht angeschafft, ebenso keine
neuenGutachten inAuftrag gegebenwerden.
Nachdem die Haushaltssperre zunächst auch für Beförderungen
gelten sollte, wurde diese stark kritisierte Maßnahme wieder zurück-
genommen.
GerechteBesoldung statt Sonderopfer!
Die Haushaltssperre gilt bis zur Verabschiedung des Nachtrags-
haushaltes, längstens bis zum 31. Dezember 2014. Für den Nach-
tragshaushalt bedarf es zunächst eines neuen, verfassungskonformen
Besoldungsgesetzes. Die GEWNRW erwartet, dass es für BeamtInnen
keine Nullrunde gibt und keine personalwirtschaftlichen Folgerungen
für denBildungssektor entstehen.
Ute Lorenz
Foto: nena2112/photocase.de
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