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Kommunale Aufwendungen für die schulische Inklusion
Im Gesetz- und Verordnungsblatt, Ausgabe 22/2014 vom 18. Juli
2014 (Seite 403–420) ist das Gesetz zur Förderung kommunaler Auf-
wendungen für die schulische Inklusion vom9. Juli 2014 veröffentlicht.
Gesetz- undVerordnungsblatt, Ausgabe22/2014
Webcode233321
Stellungnahme der GEWNRW
Webcode233269
Gesetzesänderungen
Schulgesetz NRW vom 17. Juni 2014
Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar
2005wurdeaktualisiert:DieneueFassungenthält dieÄnderungendes
9. Schulrechtsänderungsgesetzes (Inklusion), die das Berufskolleg be-
treffenden Änderungen (10. Schulrechtsänderungsgesetz) und die des
Kinderbildungsgesetzes (vorschulische Sprachförderung).
SchulgesetzNRW vom17. Juni 2014
Webcode233320
Entwurf für Novellierung der APO-BK
Zum1. August 2015 soll einenovellierteAusbildungs- undPrüfungs-
ordnung Berufskolleg (APO-BK) in Kraft treten. Das Schulministerium
informiert den Schulausschuss: „Grundlage der notwendigen Ände-
rungen der Verordnung ist das ‚Gesetz zur Weiterentwicklung der Be-
rufskollegs inNordrhein-Westfalen und zur Änderung schulgesetzlicher
Vorschriften’ vom10. April 2014, mit dem unter anderem der §22 des
Schulgesetzes NRW in weiten Teilen eine geänderte Fassung erhalten
hat. Zu diesem Zweck ist eine entsprechende Änderungsverordnung er-
arbeitet worden, die der Zustimmung des Ausschusses für Schule und
Weiterbildung des Landtags bedarf.“
Entwurf für Novellierungder APO-BK
Webcode233285
Zentralabitur ohne Fehler
ImStatusbericht zumZentralabitur 2014heißt es: „Abgesehen vonei-
nigenwenigen redaktionellenHinweisenund fachlichenRückfragen (...)
hat es keine Hinweise auf Fehler in den Aufgabenstellungen oder auf
darin enthaltene Schwierigkeiten gegeben, die Schülerinnen und Schü-
ler vor unlösbare Probleme gestellt hätten. DiewenigenRückfragen von
Lehrkräften konntendurch eine schriftlicheBeantwortungder Anfragen
oder durch telefonische Beratung unmittelbar geklärt werden.“
Statusbericht zum Zentralabitur 2014
Webcode233277
Erhebung von Schülerindividualdaten
Die Landesregierung meldet den Zwischenstand zur Erhebung von
Schülerindividualdaten: „Obwohl vielfach auch die Vorteile einer dif-
ferenzierteren schulstatistischen Erhebung gesehen wurden, brachten
die am Schulleben beteiligten Verbände und Organisationen den Da-
tenschutz betreffende Bedenken zum Ausdruck. Auch der Landesbe-
auftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) hat in seiner
StellungnahmedatenschutzrechtlicheBedenken (...)vorgebracht.“Zuprü-
fen bleibt, „wie sowohl diemit der Einführung von Schülerindividualda-
ten verbundenen Zielsetzungenmöglichst weitgehend erreicht als auch
die datenschutzrechtlichenBelange berücksichtigt werden können“.
Zwischenstand zur Erhebung von Schülerindividualdaten Webcode233365
Qualitätsanalyseweiterentwickeln
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legen den Antrag „Qualitäts-
analyse –einwichtiger Baustein für dieSchulqualität“ vor. Er begleitet die
eingeleiteteÜberarbeitungdurchdas Schulministeriumund istGegenent-
wurf zum FDP-Antrag „Transparenz bei der Qualitätsanalyse an Schulen
herstellen – Qualitätsberichte zukünftig verbindlich veröffentlichen und
endlich neuen Bericht zur landesweiten Qualitätsanalyse vorlegen“. Die
von der FDP gewollte verbindliche Veröffentlichung wird abgelehnt. Der
Antrag ist der politische Versuch, die Qualitätsanalyse in ein System von
Schul- beziehungsweiseQualitätsentwicklung einzupassen.
Antrag von SPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN
Webcode233284
Ressourcen und Zahlen
SchulwesenNRW aus quantitativer Sicht 2013/2014
DieDatensammlungdesMinisteriums für Schule undWeiterbildung
(MSW) unter dem Titel „Das Schulwesen in Nordrhein-Westfalen aus
quantitativer Sicht 2013/2014“ wurdemit Anschreiben desMSW dem
Ausschuss für Schule undWeiterbildung des Landtags zugeleitet.
SchulwesenNRW aus quantitativer Sicht 2013/2014
Webcode233322
Verordnung zu § 93Absatz 2 Schulgesetz
Erläuterung der Verordnung zu § 93Absatz 2 Schulgesetz: „Mit der
Änderungsverordnung vom 24. März 2014 (...) werden die Relationen
‚Schüler je Stelle’ sowie der Unterrichtsmehrbedarf und der Ausgleichs-
bedarf inÜbereinstimmungmit demHaushaltsplan2014 für das Schul-
jahr 2014/2015 festgesetzt. (...) Mit dieser Verordnungwerden für die
Schulformen Realschule, Gymnasium undGesamtschule – zunächst für
die Eingangsklassen – der Klassenfrequenzrichtwert auf 27 sowie die
Bandbreite zur Klassenbildung auf 25bis 29 Schülerinnenund Schüler
abgesenkt. (...) Für Gemeinsames Lernen kann die Bandbreite mit im
Einzelnen genannten Bedingungen unterschritten werden. Ferner wird
demHaushalt 2014 folgenddas Systemder Bedarfsermittlungundder
Stellenzuweisung im Bereich der sonderpädagogischen Förderung um-
gestellt. Zudemwird die Leitungszeit (...) weiter ausgebaut.“
Erläuterungder Verordnung zu§93Absatz 2 Schulgesetz Webcode233371
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