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Gewerkschaftsmitglieder profitieren
Ohne Tarifvertrag
kein Weihnachtsgeld
Beschäftigte, die Gewerkschaftsmitglied sind oder durch Tarif-
bindung ihres Arbeitgebers geschützt sind, erhalten eher Weih-
nachtsgeld als ihre KollegInnen, die nicht gewerkschaftlich
organisiert sind oder nicht unter einen Tarifvertrag fallen. Das
zeigt eine Online-Umfrage des WSI-Tarifarchivs der Hans-Böck-
ler-Stiftung, an der sich rund 15.000 Beschäftigte beteiligten.
Danach erhalten 64 Prozent der Gewerkschaftsmitglieder Weih-
nachtsgeld gegenüber 52 Prozent bei den Nichtmitgliedern. Gilt
ein Tarifvertrag, erhalten 71 Prozent der Beschäftigten eine Jahress-
onderzahlung, ohne Tarifbindung sind es nur 41 Prozent. Insgesamt
gaben 54 Prozent der Befragten an, Weihnachtsgeld zu beziehen.
Bei den Männern ist ihr Anteil mit 57 Prozent höher als bei
den Frauen (51 Prozent). Große Unterschiede bestehen weiterhin
zwischen West (58 Prozent) und Ost (39 Prozent) und zwischen
unbefristet und befristet Beschäftigten mit 56 beziehungsweise
45 Prozent. Im Bankgewerbe, in der Süßwarenindustrie, in der
westdeutschen Chemieindustrie und in der Druckindustrie wird mit
bis zu 100 Prozent eines Monatsentgelts das prozentual höchste
„13. Gehalt“ gezahlt. Im Bauhauptgewerbe Ost und im Gebäuder-
einigerhandwerk gehen die Beschäftigten hingegen leer aus.
Wer Weihnachtsgeld erhält, profitiert auch bei der Jahresson-
derzahlung von höheren Tarifabschlüssen. So gab es zwischen
Juli 2012 und August 2013 Erhöhungen von bis zu 3,4 Prozent.
Zudem werden rund 17 Prozent aller Beschäftigten am Gewinn des
Unternehmens beteiligt, und 21 Prozent erhalten sonstige Sonder-
zahlungen.
Quellen: DGB einblick 20/13,
nds 11/12-2013
d B e a m t e r u n d u m d e n A r b e i t s p l a t z
Die
Wissensecke
Weihnachtsgeld für BeamtInnen
Recht auf ungekürzte Sonderzahlung sichern!
BeamtInnen, die für 2013 ihr Recht auf ungekürzte Sonderzahlung
wahren möchten, müssen wie in den Vorjahren einen schriftlichen
Antrag an das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) NRW
richten. Die Frist endet am 31. Dezember 2014.
Durch das Sonder-
zahlungsgesetz NRW
wurde das Weihnachts-
geld für BeamtInnen von
rund 84 auf bis zu 50
Prozent eines Monatsge-
haltes abgesenkt. Diese
Kürzung wurde 2006
weiter verschärft: Für Be-
amtInnen ab A 9 wurden die Sonderzahlungen von 50 auf 30 Prozent,
für VersorgungsempfängerInnen ab A 9 von 37 auf 22 Prozent gesenkt.
Jetzt Antrag an das LBV stellen!
Die GEW NRW hat hierzu bereits in den vergangenen Jahren Mu-
sterklageverfahren eingeleitet und das Finanzministerium hat jeweils
dem Ruhen der übrigen Verfahren zugestimmt. Auch diesmal hat das
Finanzministerium sich einverstanden erklärt, wie in den Vorjahren zu
verfahren: „Danach ist zur persönlichen Rechtswahrung ein entspre-
chender Antrag der jeweiligen Bezügeempfängerin beziehungsweise
des Bezügeempfängers erforderlich, in dem sie beziehungsweise er
sich gegen die Höhe der Sonderzahlung 2013 wendet.“ Das LBV ist
„angewiesen, anschließend die Anträge bis zu einer abschließenden
gerichtlichen Entscheidung in Musterverfahren ruhend zu stellen; auf
die Einrede der Verjährung wird in diesem Zusammenhang verzichtet“.
rrr
Tipp:
Die GEW NRW stellt ihren Mitgliedern den Musterantrag
im Online-Archiv zur Verfügung, Webcode: 232673.
U.L.
Die Gewerkschaftsmitgliedschaft und die Tarifbindung des Arbeitgebers sind
ausschlaggebend für den Bezug von Weihnachtsgeld.
Grafik: DGB einblick 20/13
Beamtenbesoldung 2013
Über 50.000 Widersprüche gegen das Spargesetz
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung kommt mit den Ein-
gangsbestätigungen für die Widersprüche der betroffenen BeamtInnen
und VersorgungsempfängerInnen nicht mehr nach. Mehr als 50.000
Eingänge liegen bisher vor. Auf Nachfrage von GEW und DGB teilte das
Finanzministerium mit, dass die notwendigen Eingangsbestätigungen
noch im November versendet werden sollen. Bis zum Ende des Jahres
gibt es also keinen Grund zur Sorge!
Für alle, die den Mustervordruck der GEW benutzt haben, besteht
nach Erhalt der Eingangsbestätigung kein weiterer Handlungsbedarf.
Nur wenn ein Widerspruchsbescheid ergeht – er muss so bezeichnet
sein und eine Rechtsbehelfsbelehrung „Klage zum Verwaltungsgericht“
enthalten –, sollte der GEW-Rechtsschutz informiert werden.
Die GEW führt derzeit in allen betroffenen Besoldungsgruppen und
für VersorgungsempfängerInnen Musterklagen durch und drängt notfalls
weiter auf die ordnungsgemäße Bearbeitung der Widersprüche.
U.L.
77 Kinder
23
Mit Tarifvertrag
Ohne Tarifvertrag
Gewerkschaftsmitglied
Kein Gewerkschaftsmitglied
71
41
64
52
Anteil der Beschäftigten, die 2013 Weihnachtsgeld
erhalten (in Prozent)
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Foto: fotolia.com
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