Stadt-Zeitung01/2017
GEW StadtverbandDüsseldorf
28
Schulpolitik
Verordnung
zurAusführungdes §93Abs. 2Schulgesetz (VO zu§93Abs. 2SchulG)
§6Klassenbildungswerte (Auszüge)
(2) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse soll den Klassenfre-
quenzrichtwert nicht unterschreiten. Die Zahl der Schülerinnen und Schü-
ler darf nicht über dem Klassenfrequenzhöchstwert und nicht unter dem
Klassenfrequenzmindestwert (50 v.H. des Klassenfrequenzhöchstwertes)
liegen; geringfügigeAbweichungen können vonder Schulleiterinoder dem
Schulleiter in besonderen Ausnahmefällen zugelassenwerden. Dabei darf,
soweit Bandbreitenvorgesehen sind, dieZahl der SchülerinnenundSchüler
einer Klasse nur insoweit außerhalb der Bandbreite liegen, als der Durch-
schnittswert der Jahrgangsstufe insgesamt innerhalb der Bandbreite liegt
oderAusnahmennachdenAbsätzen4und5 zugelassen sind.
(5) In der Realschule und in der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der
Gesamtschule betragt der Klassenfrequenzrichtwert 28. Es gilt die Band-
breite 26 bis 30. Abweichend hiervon betragt in den Klassen 5 bis 7 der
Klassenfrequenzrichtwert 27undes gilt dieBandbreite25bis29. InKlassen
des Gemeinsamen Lernens kann die Band- breite unterschritten werden,
wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und
Schüler mit festgestelltem sonderpaedagogischen Unterstützungsbedarf
aufgenommenwerden und imDurchschnitt aller Parallelklassen die Band-
breiteeingehaltenwird.
1.BiszudreiParallelklassenpro Jahrgang:a)DieBandbreitenachdenSätzen
2und3kannumbiszu fünfSchülerinnenundSchülerüberschrittenwerden.
b) AbweichendvonBuchstabea)darf indenKlassen5dieBandbreite inder
Regel nurumbis zu zwei SchülerinnenundSchülerüberschrittenwerden. c)
In den Klassen 5 ist eineÜberschreitung der Obergrenze von 31 auf bis zu
34 Schülerinnen und Schülern nur dann zulässig, wenn diesen derWeg zu
einer anderen Schule der gewählten Schulform imGebiet des Schulträgers
nicht zugemutet werden kann oder die Einhaltung der Obergrenze von 31
imGebietdesSchulträgersbauliche Investitionsmaßnahmenerfordernoder
zu sonstigen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Schulträgers führen
würde.
Quelle©RitterbachVerlag