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INFOTHEK
f ü r A n g e s t e l l t e u n d
W I S S E N S W E R T E S
Verbeamtung von Lehrerinnen und Lehrern
Altersgrenzen sind wirksam
Eine Altersgrenze von 40 Jahren für die Einstellung und Übernahme
in das Beamtenverhältnis als LehrerIn ist mit dem Verfassungsrecht und
mit dem Europarecht vereinbar. Beamtenrechtliche Einstellungs-
altersgrenzen stellen zwar eine Ungleichbehandlung dar. Sie dienen je-
doch dem legitimen Ziel, im Hinblick auf den Anspruch der Ruhestands-
beamtInnen auf lebenslange Versorgung ein angemessenes Verhältnbis
zwischen aktiver Dienstzeit und dem Ruhestand herzustellen (Bundes-
.
Beihilfeverordnung NRW
Aktuelle Änderungen
A. Heilpraktiker
Voraussetzung und Umfang der
Beihilfefähigkeit für durch Heil-
praktiker erbrachte Leistungen be-
stimmen sich nun nach dem „Bei-
hilferechtlichen Gebührenverzeich-
nis NRW für Heilpraktikerleistun-
gen”. Dieses Gebühren-Verzeichnis
ist mit den Heilpraktikerverbänden
vereinbart und Bestandteil der
BVO (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO).
B. ESWT-Aufwendungen
Aufwendungen für die Extracor-
porale Stoßwellentherapie (ESWT)
im orthopädischen und schmerz-
therapeutischen Bereich sind nun
auch für die Behandlung der „The-
rapierefraktären Ächillodynie” bei-
hilfefähig (Nr. 4.1.1.3 WzBVO).
C. Im Ausland entstandene
Aufwendungen
Am Grundsatz, dass im Ausland
entstandene Aufwendungen für ei-
ne Krankenbehandlung oder Ent-
bindung bis zur Höhe der Aufwen-
dungen beihilfefähig sind, die bei
einer Behandlung oder Entbin-
dung am inländischen Wohnort
beihilfefähig wären, hat sich nichts
geändert (§ 10 Abs. 1 BVO).
Von dieser Kostenbegrenzung ist
abzusehen, wenn Aufwendungen
für ambulante Behandlungen und
für stationäre Leistungen in
öffent-
lichen
Krankenhäusern in einem
Mitgliedstaat der Europäischen
Union (EU), in einem Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum (EWR) oder
der Schweiz entstanden sind.
Bei Behandlungen in anderen –
nicht öffentlichen – Krankenhäu-
sern, sind die Aufwendungen nur in-
soweit angemessen, als sie den Auf-
wendungen (Behandlungs-, Unter-
kunfts- und Verpflegungskosten)
entsprechen, die in der Beihilfestelle
nächstgelegenen Klinik der Maxi-
malversorgung für eine medizinisch
gleichwertige Behandlung entstan-
den wären (§ 10 Abs. 2 BVO).
C.1 Beförderungskosten
Die bisherige Regelung, dass
im Ausland entstandene Beförde-
rungskosten nicht beihilfefähig
sind, findet keine Anwendung
mehr. In entsprechender Anwen-
dung des § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO
sind diese Kosten beihilfefähig.
Jedoch sind Beförderungskosten
in Gebieten außerhalb der Europäi-
schen Union (EU), eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirt-
schaftsraum (EWR) oder der
Schweiz nicht beihilfefähig. Rück-
transportkosten aus den vorge-
nannten Gebieten sind, auch wenn
medizinisch notwendig, nicht bei-
hilfefähig (§ 10 Abs. 6 BVO).
C.3 Auslandskrankenversicherung
Beiträge für eine zur Absiche-
rung von Krankheits-, Beförde-
rungs- und Rücktransportkosten
abgeschlossene Auslandskranken-
versicherung sind bis zu einem Be-
trag von 10 Euro jährlich für den
Beihilfeberechtigten und für jede
berücksichtigungsfähige Person
beihilfefähig.
U.L.
Beamtenrecht
Dienstvergehen
Sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und minderjährigen
Schülern führen grundsätzlich zur Entfernung des Beamten aus dem
Dienst. Auch unabhängig vom Alter der Schüler stellen sexuelle Be-
ziehungen zwischen Lehrern und Schülern ein Dienstvergehen dar
.
Lebenspartnerschaft
Auch Anspruch auf Familienzuschlag
Einem Beamten, der in eingetragener gleichgeschlechtlicher Partner-
schaft lebt, steht der Familienzuschlag rückwirkend ab Juli 2009 zu. Zu die-
sem Zeitpunkt wurde in der Bundesrepublik Deutschland die Ungleichbe-
handlung von Ehen und eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partner-
schaften gerichtlich untersagt (Hess. Verwaltungsgerichtshof,
, aus:
)
.
U.L.
Gesetzliche Krankenversicherung
Krankengeld auch nach Ende der Arbeit
Werden ArbeitnehmerInnen am letzten Tag ihres Arbeitsverhältnisses
von einem Arzt krank geschrieben, erhalten sie ab dem Folgetag Kran-
kengeld, auch wenn mit dem Arbeitsverhältnis die Versicherung mit An-
spruch auf Krankengeld endet. Es reicht aus, wenn die Arbeitsunfähigkeit
zu einem Zeitpunkt festgestellt wird, an dem die Versicherung noch be-
.
Gesetzliche Krankenversicherung
Kein Geld für rezeptfreie Salben
Menschen, die an Neurodermitis erkrankt sind, haben keinen An-
spruch auf Übernahme der Kosten für rezeptfreie Medikamente. Haut-
pflegemittel, die keine Arzneimittel sind, hat der Gesetzgeber nicht in
den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufge-
.
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