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nds 4-2012
B e a m t e r u n d u m d e n A r b e i t s p l a t z
Personalratswahlen – alle vier Jahre wieder
Jeweils für vier Jahre werden bei den Schulämtern, den Bezirksre-
gierungen und dem Schulministerium nach Schulformen getrennte
Personalvertretungen gewählt. Dieses Jahr ist es wieder so weit.
Gewählt werden im Schulbereich zum einen die Personalräte für
Lehrkräfte inklusive der sonstigen pädagogischen Beschäftigten (So-
zialpädagogInnen und SozialarbeiterInnen) sowie der in der Ausbil-
dung zum Lehrberuf befindlichen ReferendarInnen und Semina-
ristInnen und zum anderen die Personalräte der Stadt oder des Krei-
ses also des Schulträgers. Diesen Personalrat dürfen in Schulen z.B.
die Hausmeister, die Schulsekretärin oder die Beschäftigten des so-
genannten offenen Ganztags mit wählen. Es gibt also in den NRW-
Schulen eine zweigeteilte Personalratsstruktur.
Die Personalräte für die Lehrkräfte – eine sogenannte Sonderver-
tretung für diesen Personenkreis (s.o.) – werden getrennt nach Schul-
formen gewählt. Für den Grundschulbereich gibt es eine Personal-
vertretung für die Grundschulen einer Gemeinde oder eines Kreises.
Für die übrigen Schulformen werden die Personalräte erst auf der
Ebene der Bezirksregierungen gewählt, also jeweils fünf Personalräte
pro Schulform (für die Bezirksregierungen Detmold, Düsseldorf, Köln,
Münster und Arnsberg).
Dies bedeutet beispielsweise, dass für die ca. 7.000 Lehrkräfte an
Gesamtschulen in der Bezirksregierung Düsseldorf nur ein Personal-
rat gewählt werden kann, der dann aus 23 Mitgliedern bestehen
wird. Diese setzen sich für die Lehrkräfte, SozialpädagogInnen und
die ReferendarInnen der 78 Gesamtschulen im Regierungsbezirk
Düsseldorf in allen rechtlichen Fragen des Beschäftigungsverhältnis-
ses ein. Dabei kann es um Fragen der Eingruppierung, der Versetzung
oder Abordnung, des Gesundheitsschutzes, der Arbeitszeit und der
Fortbildung und vieles mehr gehen. Unterstützt werden die Perso-
nalräte der GEW-Liste hierbei natürlich von der GEW.
Es ist ein großer und verantwortungsvoller Aufgabenbereich, der
mit viel Engagement ausgeübt wird. Das Landespersonalvertre-
tungsgesetz – die rechtliche Grundlage dieses Wirkens – ermöglicht
den Personalratsmitglieder, dass sie für diese Arbeit auch von ihrer
Tätigkeit in der Schule insgesamt oder teilweise freigestellt werden.
Anders könnte diese für alle Beschäftigten wichtige Aufgabe nicht
umgesetzt werden. Der Kampf der GEW um Verbesserungen im Lan-
despersonalvertretungsgesetz hat hier deutliche Erfolge erzielt.
Die Wahlen werden als „Listenwahlen” geführt, das heißt, dass
nicht einzelne Personen, sondern Listen – normalerweise – gestützt
von den Gewerkschaften und Verbänden mit einer Anzahl möglicher
Mitglieder zur Wahl stehen.
Die GEW-Mitglieder befinden sich auf
der „LISTE 2“. Deshalb: LISTE 2 wählen, damit die gute GEW-Ar-
beit für alle Beschäftigten weitergeführt werden kann.
Ute Lorenz
DIE
WISSENSECKE
Mobbing
Neues Urteil des OLG Hamm
Der Sachverhalt
Der 61 Jahre alte Kläger ist
seit 1987 als Oberarzt in einem
Krankenhaus beschäftigt. Er hatte
sich 2001 erfolglos auf die Chef-
arztstelle der Neurochirurgischen
Abteilung beworben. Die Stelle
wurde dem Beklagten übertragen.
Seit 2003 erhebt der Kläger Mob-
bingvorwürfe gegen den Beklag-
ten. Zwischenzeitlich war er in psy-
chiatrischer Behandlung und für
längere Zeit arbeitsunfähig.
Eine 2004 gegen die Arbeitge-
berin erhobene Klage mit dem An-
trag, den Chefarzt zu entlassen und
Schmerzensgeld zu zahlen, wurde
durch Vergleich erledigt. Seitdem
wird der Kläger im medizinischen
Controlling eingesetzt. Im vorlie-
genden Verfahren nahm er den Be-
klagten auf Zahlung von Schaden-
ersatz in Höhe einer halben Millio-
nen Euro in Anspruch. Zur Begrün-
dung machte er geltend, dass er
durch eine Vielzahl von Übergriffen
des Beklagten psychisch erkrankt
und arbeitsunfähig geworden sei,
wodurch er erhebliche Einkom-
menseinbußen erlitten habe. Die
Klage hatte sowohl vor dem Ar-
beitsgericht als auch vor dem LAG
keinen Erfolg. Das LAG ließ auch
nicht die Revision zum BAG zu.
Die Gründe
Der Kläger hat gegen den Be-
klagten keinen Schadenersatzan-
spruch.
Zwar liegt ein zum Schadens-
ersatz oder Schmerzensgeld ver-
pflichtendes Verhalten vor, wenn
unerwünschte Verhaltensweisen
bezwecken oder bewirken, dass
die Würde des Arbeitnehmers
verletzt und ein durch Einschüch-
terungen, Anfeindungen, Ernie-
drigungen, Entwürdigungen oder
Beleidigungen gekennzeichnetes
Umfeld geschaffen wird. Im Ar-
beitsleben übliche Konfliktsitua-
tionen, die sich durchaus auch
über einen längeren Zeitraum er-
strecken können, sind aber sozial-
und rechtsadäquat und nicht ge-
eignet, die Voraussetzungen zu
erfüllen.
Nach diesen Grundsätzen
scheidet im Streitfall ein Scha-
denersatzanspruch aus. Nach
dem, was der Beklagte einge-
räumt hat und was die Zeugen,
soweit sie sich an die Vorfälle
noch erinnern konnten, ausge-
sagt haben, wurden die Grenzen
eines sozial- und rechtsadäqua-
ten Verhaltens in üblichen Kon-
fliktsituationen nicht überschrit-
ten. Es fehlte insbesondere an der
mobbingtypischen Schaffung ei-
nes feindlichen Umfelds. Zwar
gab es durchaus Auseinanderset-
zungen zwischen den Parteien.
Diese Konflikte haben aber den
am Arbeitsplatz noch üblichen
Rahmen nicht überschritten.
U.L.
Ein Arbeitnehmer kann einen Kollegen nur dann wegen Mob-
bings auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch
nehmen, wenn die beanstandeten Handlungen die Grenzen
sozial- und rechtsadäquaten Verhaltens in üblichen Konflikt-
situationen überschreiten. Im Arbeitsleben übliche Auseinan-
dersetzungen, die sich auch über einen längeren Zeitraum er-
strecken können, erfüllen nicht die Voraussetzungen eines
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