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Infothek
z u m S c h u l r e c h t
W i s s e n s w e r t e s
Schulleitung
Zuständigkeiten bei Tarifbeschäftigten
Neben der beamtenrechtlichen Zuständigkeitsverordnung musste im
Zuge der Neuregelung der (erweiterten) Dienstvorgesetztenaufgaben von
Schulleiterinnen und Schulleitern auch die entsprechende Erlassregelung
für die Tarifbeschäftigten geändert werden. Wir dokumentieren den ent-
sprechenden Erlass vom 27. Januar 2013. Die Regelungen für die Tarifbe-
schäftigten bilden die für die Beamtinnen und Beamten nach.
Förderschulen unter „Mindestgröße“? Jede Menge!
Die Landesregierung liefert in Beantwortung einer „Kleinen Anfrage“
der FDP eine genaue Antwort auf diese Frage: Wie viele Förderschulen un-
terschreiten im laufenden Schuljahr nach § 1 der Sechsten Verordnung zur
Ausführung des Schulverwaltungsgesetzes (6. AVOz-SchVG) vom 17. Oktober
1978 die Mindestgröße? (Bitte jeweils nach den jeweiligen Förderschwer-
punkten und nach jeweiligem Kreis bzw. kreisfreier Stadt aufschlüsseln).
Die Antwort ist eine lange Tabelle mit vielen Schulnamen. Und dann
folgt: Wie hoch ist der prozentuale Anteil derjenigen Förderschulen an allen
Förderschulen, die im laufenden Schuljahr die Mindestgröße unterschreiten?
Der prozentuale Anteil derjenigen Förderschulen an allen Förderschulen,
die im laufenden Schuljahr die Mindestgröße nach der 6. AVOzSchVG
unterschreiten, beträgt 38 Prozent. Der prozentuale Anteil derjenigen För-
derschulen im Verbund, die eine Größe von 144 Schülerinnen und Schüler
unterschreiten, beträgt 68,7 Prozent.
Musterwahlordnung „Schulmitwirkung“ geändert
Es lebe die „eigenverantwortliche Schule“. Das MSW ändert die
„Empfehlung einer Wahlordnung für die Schulmitwirkungsgremien“.
Teilstandorte von Schulen sollen berücksichtigt werden – nun gut. Und
dann das: „Eltern der Schülerinnen und Schüler, die an den außerun-
terrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule (§ 9 Absatz 3
Schulgesetz) teilnehmen, sollen bei den Wahlen zu den Mitwirkungsgre-
mien genauso angemessen berücksichtigt werden, wie auch Eltern der
Schülerinnen und Schüler, die nicht an diesen Angeboten teilnehmen.“
Dass das MSW glaubt, eine solche Regelung treffen zu müssen, zeugt
von massivem Misstrauen in die Regelungskompetenz der Akteure an
den „eigenverantwortlichen Schulen“.
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p us
FDP-Anfrage und Beantwortung
Auskunft der Landesregierung
Die Ordnung für die „Lehrerlaubnis für den islamischen Religions-
unterricht“ (Idschaza)
Geschäftsordnung
Schreiben des Schulministeriums
Erlass vom 27. Januar 2013
Änderung der Musterwahlordnung
Pressemitteilung des Schulministeriums
MSW bei Vakanzen: Wir geben uns Mühe ...
Die Landesregierung äußert sich erneut zum Thema „Vakanzen bei
Schulleitungen“. Dabei müht sie sich, den Vorwurf zu entkräften, aus
Kostengründen käme ihr die Führung von Schulen durch dienstälteste
LehrerInnen gelegen. Zudem liefert sie erneut ernüchternde Zahlen: Ein
Viertel der Hauptschulen und mehr ca. 12 Prozent der Grundschulen
haben keine Leitung. Die Zahlen werden (aus SchIPS) regionalisiert zur
Verfügung gestellt.
Islamischer Religionsunterricht
Unterrichtserlaubnis für 60 LehrerInnen
Die ersten 60 LehrerInnen für den islamischen Religionsunterricht
haben offiziell ihre Unterrichtserlaubnis (die sog. Idschaza) durch den
Beirat für den islamischen Religionsunterricht erhalten. Der Beirat ver-
tritt die Anliegen und die Interessen der islamischen Organisationen
bei der Einführung und der Durchführung des islamischen Religionsun-
terrichts. Er ist an der Erstellung der Unterrichtsvorgaben (Richtlinien,
Rahmenvorgaben, Lehrpläne), an der Zulassung von Lernmitteln und
an der Bevollmächtigung der Lehrerinnen und Lehrer für den isla-
mischen Religionsunterricht beteiligt.
Lehrerlaubnis für den isalamischen Religionsunterricht
Geschäftsordnung des Beirats
Die „Geschäftsordnung des Beirats, der die Anliegen und Interessen
der islamischen Organisationen bei der Einführung und Durchführung
des islamischen Religionsunterrichts in Nordrhein-Westfalen vertritt“.
Demografie-Debatte: Präventionsrendite
In einem Schreiben an den Schulausschuss erläutert das MSW die
„Erwirtschaftung“ der sog. Präventionsrendite von 500 Lehrerstellen
am Berufskolleg. Kern der Rechnung ist die Annahme, dass 30 Prozent
der SchülerInnen in Klassen für SchülerInnen ohne Berurfsausbildungs-
verhältnis ausbildungsreif sind ... und man die vermitteln könne/werde.
Eine kühne These.
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