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Infothek
f ü r A n g e s t e l l t e u n d
W i s s e n s w e r t e s
Öffentlicher Dienst
Sonderzahlungsregelung ist rechtmäßig
Nach dem Tarifvetrag für den öffentlichen Dienst haben Beschäftigte,
die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf
eine Jahressonderzahlung. Wer vor diesem Stichtag wegen Erreichens des
gesetzlichen Rentenalters aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, erleidet
nicht eine unzulässige alterbedingte Benachteiligung; denn der An-
spruch auf die Sonderzahlung hängt nicht vom Alter des Beschäftigten
ab. (BAG v. 12.12.2012 – 10 AZR 718/11)
Aus: DGB einblick 1/2013
Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Unwirksame Befristungsabrede
Wird in einem Arbeitsvertrag eine Befristungsabrede nach § 2 Abs.
1 Satz 1 WissZeitVG vereinbart und werden dem Arbeitnehmer statt
wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeiten ausdrücklich die
Arbeitsaufgaben des zuvor ausgeschiedenen universitären Sportlehrers
übertragen, dann ist die vereinbarte Befristung unwirksam. (ArbG Dort-
mund v. 19.09.2012 – 8 Ca 2498/12)
U.L.
DGB-Broschüre zum Bundesfreiwilligendienst
Eine verpasste Chance
Auf der Grundlage des zum 1. Juli
2011 in Kraft getretenen Bundes-
freiwilligendienstgesetzes (BFDG)
sind mittlerweile ca. 45.000 Männer
und Frauen als sogenannte „BUFDI“
in Krankenhäusern, Pflegeeinrich-
tungen und Kindertagesstätten tätig.
Die DGB-Broschüre „Das Bundesfrei-
willigendienstgesetz – eine verpasste
Chance“ gibt einen Überblick über
das besondere Rechtsverhältnis die-
ser Beschäftigten.
Die Broschüre gibt sowohl den be-
troffenen Freiwilligen als auch be-
trieblichen Interessenvertretungen einen umfasenden Überblick über
die individuellen Rechte und Möglichkeiten kollektiver Gestaltung und
Konfliktbewältigungen. Neben rechtskritischen Ausführungen, die als
Argumentationshilfen in gerichtlichen Auseinandersetzungen verwert-
bar sind, enthält die Broschüre auch eine grundsätzlichere rechtliche
Auseinandersetzung mit dem „Rechtsverhältnis eigener Art“ des Bun-
desfreiwilligendienstes.
Die Gerichte für Arbeitssachen sind im Urteilsverfahren für Rechtsstrei-
tigkeiten zwischen dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlice
Aufgaben (BAFzA) bzw. den Einsatzstellen des BFD und den Freiwilli-
gen zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a ArbGG). Im Beschlussverfahren ergibt
sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Angelegenheiten aus §
10 BFDG (Beteiligung der Freiwilligen) aus § 2a Abs. 1 Nr. 3d ArbGG.
Bestellmöglichkeit:
wahl.php?artikelnr=DGB31104
U.L.
Aufnahme von auswärtigen SchülerInnen
Ablehnung nicht zulässig
Eine Schule darf die Aufnahme von SchülerInnen nicht mit der
Begründung ablehnen, dass diese in einer anderen Stadt wohnen. Das
Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die Zugehörig-
keit zur Gemeinde keine gesetzlich vorgesehene Voraussetzung für die
Aufnahme in einer Schule sei.
Die Leiterin einer Düsseldorfer Schule hatte auf Weisung der Bezirks-
regierung SchülerInnen aus Krefeld und Meerbusch abgelehnt, weil es
mehr Bewerber als Plätze für die drei Eingangsklassen der Schule sowie
im übrigen Stadtgebiet gab. Nach Auffassung des Gerichts hätte die
Schule jedoch eine vierte Klasse einrichten können. (OVG Münster v
21.02.2013 – 19 A 160/12)
U.L.
Teilzeitbeschäftigte
Ausgleich bei Störfall der Vorgriffsstundenrückgabe
Das MSW hat in seinem Erlass vom 26. April 2012 die Rechtspre-
chung des OVG NRW – ein Erfolg der GEW – nachvollzogen und eine
Neuregelung zum Ausgleich bei einem Störfall der Vorgriffsstunden-
rückgabe für Teilzeitbeschäftigte vorgenommen.
Ausgangslage: Mit Urteil vom 27. September 2011 hat das Oberver-
waltungsgericht NRW der mit dem Rechtsschutz der GEW geführten
Klage einer teilzeitbeschäftigten Beamtin auf Ausgleich von Vorgriffs-
stunden in Form von zeitanteiliger Besoldung – anstelle der erheblich
geringeren Mehrarbeitsvergütung – stattgegeben (3 A 280/10). Wenn
die sogenannte Vorgriffsstunde nicht mehr durch einen zeitlichen
Ausgleich zurückgewährt werden kann (z. B. wegen vorzeitiger Verset-
zung in den Ruhestand oder Wechsel des Dienstherrn), dann wird eine
Ausgleichszahlung nach der Ausgleichszahlungsverordnung gewährt
(BASS 11 – 11 Nr. 5).
rrr
Tipp
: Falls es Probleme bei der Umsetzung geht, sollte der
Personalrat eingeschaltet werden.
U.L.
profil
Das Bundesfreiwilligen-
dienstgesetz –
eine verpasste Chance
DGBBundesvorstand |AbteilungRecht |August 2012 | profil
Krankenversicherung
Schwieriger Wechsel von PKV zu GKV
Im jungen Alter gehen nicht nur BeamtInnen in die private Kran-
kenversicherung. Auch für Angestellte ist diese Art der Versicherung
meist preiswerter. Mit steigenden Versicherungsprämien will jedoch
der eine oder andere im gehobenen Alter wieder zurück in die gesetz-
liche Versicherung wechseln, um günstiger voll umfänglich versichert
zu sein. Dies ist jedoch vom Gesetzgeber nicht gewollt, da es gegen
die solidarische Finanzierung der Krankenversicherung spricht. Unter
folgenden Voraussetzungen kann der schwierige Wiederaufnahme in
die GKV gelingen:
1. Die Einkünfte sinken dauerhaft unter die Versicherungspflichtgrenze.
2. Es lag eine Pflichtversicherung in den letzten fünf Jahren vor.
3. Das 55. Lebensjahr ist noch nicht überschritten.
4. Es wird eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt.
U.L.