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nds 6/7-2016
d Beamte rund um den Arbe i tsplatz
DIE
WISSENSECKE
Schulsozialarbeit
SchulsozialarbeiterInnen sindhäufigbei verschiedenen Trägern
angestellt. Davon hängen auch ihre Arbeitsbedingungen und
dieBezahlung ab.
§7Absatz3desKinder- und Jugendförderungsgesetzesverpflich-
tet die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, im Rahmen
einer integrierten Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung ein
zwischen allen Beteiligten abgestimmtes Konzept zu entwickeln.
Korrespondierenddazubestimmt§80Absatz1Schulgesetz,dassdie
Schulentwicklungsplanungunddie Jugendhilfeplanungaufeinander
abzustimmen sind.
Seit 2008 existiert ein entsprechender Erlass, der die konkrete
Rolle der Schulsozialarbeit und ihre Funktion und Zielsetzung im
Sinneeiner Verzahnung vonSchuleund Jugendhilfe regelt: Danach
arbeitenFachkräfte fürSchulsozialarbeit ingemeinsamerVerantwor-
tungmitallenamSchullebenbeteiligtenpädagogischenFachkräften
anderWeiterentwicklungder SchülerInnenund tragen so zu einem
umfassenden Bildungs- und Erziehungsangebot bei, das sich am
jeweiligenBedarf der Kinder- und Jugendlichen, ihrer Familien und
der Schule orientiert. Es geht um eine Verbesserung des Lern- und
Lebensraums Schule.
RechteundPflichten
Für die Arbeit der SchulsozialarbeiterInnen sind eigene Räume
zur alleinigen Nutzung mit abschließbaren Schränken und eine
zeitgemäße technische Ausstattung notwendig, etwa ein Telefon,
ein Anrufbeantworter und ein Computer mit Internetanschluss.
EbensomüsseneineigenesBudget fürArbeitsmaterialienundGeld
für Fortbildungen bereitgestellt werden. Kollegialer Austausch und
Supervision sind zur Qualitätssicherung zu gewähren.
Die KollegInnen der Schulsozialarbeit unterliegen der Schwei-
gepflicht und sichern Vertraulichkeit zu. Ausnahmen bestehen bei
Fremd- und Selbstgefährdungen.
AusgestaltungdesBeschäftigungsverhältnisses
SchulsozialarbeiterInnen im Landesdienst unterliegen den Be-
stimmungendesTarifvertrags fürdenöffentlichenDienstder Länder
(TV-L). Die Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte (§ 44
TV-L) gelten nicht. Die Eingruppierung erfolgt in die Entgeltgruppe
10. Die regelmäßigewöchentlicheArbeitszeit richtet sichnachdem
Anhangzu§6TV-L undbeträgt zurzeit39Stundenund50Minuten.
FürkommunaleingestellteSchulsozialarbeiterInnengiltderTarifver-
trag fürdiekommunalenBeschäftigten (TVöD),bei freienTrägernsind
diedortigenarbeitsvertraglichenGestaltungenmaßgeblich– zumeist
gibteshier jedochkeineBezugnahmeaufeinen (besseren)Tarifvertrag
und häufig keine Personalvertretung.
MarionVittinghoff
Arbeitsunfähigkeit
Weisungsrecht desArbeitgebers
SindArbeitnehmerInnen arbeitsunfähig erkrankt, sind sie unabhängig
vomGesundheitsstandnicht verpflichtet, aneinemvomArbeitgeber ange-
ordnetenPersonalgespräch teilzunehmen.DiesgiltunabhängigvomThema
des Gesprächs, das heißt davon, ob es sich umWeisungen bezüglich der
Arbeitsleistungoderumsogenannte leistungssicherndeVerhaltenspflichten
handelt. (Landesarbeitsgericht Nürnberg: 7 Sa592/14; Bundesarbeitsge-
richt: 2AZR855/15)
Quelle: DGB, Info Recht vom19.05.2016
Gründung von Teilstandorten
Informationsanspruch für denPersonalrat
DerPersonalratGesamt-,Gemeinschafts-,Sekundar-undPrimarschulen
(BPRGE-GM-SK-Pr) imRegierungsbezirkArnsberghat gegenüber der
Bezirksregierung umfassende und fortlaufende Informationen zur
Einrichtung von Teilstandortender Schulengefordert –mit Erfolg.
Die Informationen sind notwendig, damit sich der Personalrat mit
den dadurch entstehenden, häufig schlecht geregelten Arbeitsbedin-
gungen der Beschäftigten befassen und die Dienststelle zu konkreten
Verbesserungen auffordern kann. Die Bezirksregierung Arnsberg hatte
die Informationen verweigert und auf den Schulträger verwiesen, dem
gegenüber der Personalrat der Lehrkräfte jedoch keine Rechte hat. Der
BPRGE-GM-SK-Pr ist dagegenper einstweiliger Verfügung vorgegangen
undhat nunvor demVerwaltungsgerichtRecht bekommen.DasGericht
sahdiemöglichst frühzeitigeundumfassende Informationalsnotwendig
zur Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben des Personalrats nach
§64Nummer2Landespersonalvertretungsgesetzan. (Verwaltungsgericht
Arnsberg: 20 L 283/16.PVL).
Ute Lorenz
Schwangerschaft
Kein Informationsanspruch für denPersonalrat
DasVerwaltungsgerichtMünster hat denAnspruchdesPersonalrats
für wissenschaftlich Beschäftigte an der Universität Münster auf
Mitteilung jederderUniversitätbekanntgegebenenSchwangerschaft
einer Beschäftigten auch ohne deren Einverständnis abgewiesen.
ZwarhatderPersonalrateinerseitseinumfassendes Informationsrecht,
umalle fürdieBeschäftigtengeltendenRegelungen–etwadieGefährdungs-
beurteilungbei Schwangerschaft –überwachen zu können. Andererseits
gilt dasRecht zur informellenSelbstbestimmungeiner Schwangeren, die
selbst entscheidendarf,werüberdieSchwangerschaft informiertwerden
darf. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; der Personalrat hat
BeschwerdebeimOberverwaltungsgerichteingelegt. Personalräte sollten
deshalb vorerst den Empfehlungen des Verwaltungsgerichts folgen und
Kolleginnenausführlichüber ihreRechte informierenunddarauf hinwei-
sen, dass der Personalrat nur tätigwerden kann, wenn er informiert ist.
(VerwaltungsgerichtMünster: 22K660/15.PVL)
Ute Lorenz