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Flashmob imArbeitskampf
GewerkschaftlicherAufruf verfassungsgemäß
Gewerkschaftlich getragene, auf Tarifverhandlungen bezogene
Flashmob-Aktionen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich der
Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz und sind als
Mittel des modernen Arbeitskampfs zulässig. So hat das Bundever-
fassungsgericht entschieden und damit ein Urteil des Bundesar-
beitsgerichts aus dem Jahr 2009bestätigt.
DerHandelsverbandBerlin-BrandenburghatteVerfassungsbeschwer-
de gegen gewerkschaftlich organisierte, streikbegleitende Flashmob-
Aktionen im Einzelhandel eingereicht. Anlass des Ausgangsverfahrens
war eineAktionder Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Sie hatte2007
während eines Streiks per Handy für eine Blitzaktion in einem Berliner
Supermarkt, in dem Streikbrecher eingesetzt wurden, mobilisiert. Rund
40 Menschen kauften damals Cent-Artikel und verursachten dadurch
gezielt langeWarteschlangen an denKassen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte seinen Beschluss unter ande-
rem damit begründet, dass die Wahl der Mittel, die Gewerkschaften
und Arbeitgeberverbände zur Erreichung ihrer koalitionsspezifischen
Zwecke für geeignet halten gemäß der Koalitionsfreiheit „grundsätz-
lich ihnen selbst“ überlassen seien. Verfassungsrechtlich gebe es keine
Bedenken gegenüber der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, das
Flashmob-Aktionen auf
Grundlage
geltenden
Rechts nach Maßgabe
näherer Ableitungen aus
dem
Verhältnismäßig-
keitsgrundsatz nicht als
generell unzulässig be-
urteilt hatte (Bundesver-
fassungsgericht: 1 BvR
3185/09).
Ute Lorenz/
Quelle: ver.di
Materialien für dieBetriebsratsarbeit
Internet ersetzt nicht die Fachzeitschrift
Der Zugriff auf Informationen im Internet ersetzt nicht die Fachzeit-
schrift für den Betriebsrat. So nun das Bundesarbeitsgericht (BAG)
in einem Beschluss vom 19. März 2014. Danach muss der Arbeit-
geber dem Betriebsrat die Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“ zur
Verfügung stellen.
Nur die Zeitschrift biete einen „strukturierten Zugang“ zu arbeits-
rechtlichen Informationen und sei damit für die Betriebsratsarbeit er-
forderlich. Das Internet hingegen berge die Gefahr von Zufallsfunden.
Gerade Nichtjuristen – so die Richter im zugrundeliegenden Urteil des
Landesarbeitsgerichts (LAG) – seiennicht inder Lage, aus den im Inter-
net ermittelten Ergebnissen die Spreu vomWeizen zu trennen. Für eine
AufbereitungundBehandlungder Rechtsfragen, sodieRichter des LAG
weiter, sei der Betriebsrat daher auf eine Zeitschrift angewiesen, die
seinen Verständnismöglichkeiten gerecht würde. Die Richter des BAG
folgen dieser Argumentation in vollem Umfang. Es folgt daraus: Die
Fachzeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“ ist ein erforderliches Sachmit-
tel nach§40Absatz 2Betriebsverfassungsgesetz. Dem steht auch der
Jahres-Abo-Preis nicht entgegen. Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat
auchnicht darauf verweisen, dass diePersonalabteilungauf einenZeit-
schriftenbezug verzichtet (Bundesarbeitsgericht: 7ABN91/13, Landes-
arbeitsgericht: 4 TaBV3/13).
Christof Herrmann, Bund-Verlag
Betriebsratswahl
Nur ausnahmsweise zu stoppen
Der Arbeitgeber kann gegenüber demWahlvorstand die Erteilung
der Auskünfte für die Wählerliste nur verweigern, wenn die beabsich-
tigte Betriebsratswahl voraussichtlich nichtig ist. Die Verkennung des
Betriebsbegriffs führt regelmäßig zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl
oder Wahlvorstandsbestellung (Landesarbeitsgericht Schleswig-Hol-
stein: 3 TaBVGa2/14).
Quelle: DGB, einblick 9/14
Unfallversicherungsrecht
Maus-Arm ist keineBerufskrankheit
Ein sogenannter Tennisellenbogen ist auch bei häufiger Nutzung der
ComputermausnichtursächlichaufeineBerufstätigkeitamComputer
zurückzuführenunddaher nicht als Berufskrankheit anzuerkennen.
Der Fall
Der 51-jährige Mann, beschäftigt in der Versicherungsbranche, lei-
det unter einem sogenannten Tennisellenbogen (Epicondylitis). Seine
SchmerzenanEllenbogen, UnterarmundHandgelenk führt er auf seine
Bürotätigkeit zurück. Mehr als drei Viertel seiner täglichen Arbeitszeit
müsse er am Computer komplexe Datenlisten bearbeiten und dabei
ständig mit der Computernaus hoch- und runterscrollen. Den Antrag
des Arbeitnehmers auf Anerkennung einer Berufskrankheit lehnt die
Berufsgenossenschaft ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen
Erfolg.
DasUrteil
Ursächlich für eine Epicondylitis könnten unter anderem kurze, wie-
derholte, feinmotorische Handtätigkeitenmit sehr hoher Bewegungsfre-
quenz wie zum Beispiel beim Maschinenschreiben oder Klavierspielen
sein. AuchandereBewegungsmusterwie zumBeispiel beimObstpflücken
oder Betätigen eines Schraubendrehers könnten aufgrund der achsenun-
günstigen Auslenkung des Handgelenks eine Epicondylitis auslösen.
Gleiches gelte für die forcierte rückseitige Streckung der Hand wie zum
Beispiel beim Hämmern oder dem Rückhandschlag beim Tennisspiel.
Bei der Arbeit mit der Computermaus ist die Bewegungsfrequenz jedoch
viel geringer als beimKlavierspielen. Allenfalls kurzfristig könne es beim
Scrollen und Klicken der Maustaste zu einer vergleichbaren Frequenz
kommen. Ferner ist der benötigte Kraftaufwand minimal (Hessisches
Landessozialgericht: L 3U28/10).
Quelle: DGB, einblick 6/14
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