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nds 5-2014
d Beamte rund um den Arbe i tsplatz
Die
Wissensecke
ZwischenAbi und Studium
Erstmal jobben – aber wie?
Die Prüfungen sind geschafft – viele AbiturientInnen nutzen die
freieZeitbis zumStudium zum Jobben.Wasmüssen siebeachten?
Berufsmäßigoder nicht?
Wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf zwei
Monate (bei mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche) oder 50 Ar-
beitstage (bei weniger als fünf Arbeitstagen proWoche) begrenzt ist,
kann im Vorfeld eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung verein-
bart werden. Der Arbeitsvertrag sollte deshalb von vornherein auf
zwei Monate beziehungsweise 50Arbeitstage befristet sein.
Berufsmäßigwird eine Beschäftigung ausgeübt, wenn sie für den
Beschäftigten von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies ist bei Per-
sonen anzunehmen, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung be-
ziehen oder arbeitsuchend gemeldet sind. Beschäftigungen, die nur
gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeord-
neter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig
anzusehen – zum Beispiel zwischen Abitur und Studium. Beschäfti-
gungen zwischen Schulentlassung und freiwilligemWehrdienst oder
Bundesfreiwilligendienst sind hingegen immer berufsmäßig – auch
wenn danach dieAufnahme eines Studiums beabsichtigt ist.
BeschäftigungalsMinijobber
Wenn AbiturientInnen länger als zwei Monate beziehungsweise
50 Arbeitstage beschäftigt werden sollen, kommt ein Minijob auf
450-Euro-Basis in Betracht. Die Arbeitgeberseite leistet dabei pau-
schale Abgaben für Sozialversicherung und Lohnsteuer, sofern der
Minijob nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird. Der Pauschal-
beitrag zur Krankenversicherung entfällt, wenn dieMinijobberInnen
privat krankenversichert sind. DerMinijob ist sozialversicherungsfrei.
Es besteht jedoch Rentenversicherungspflicht mit einem Eigenanteil
von3,9 Prozent. Eine Befreiung hiervon istmöglich.
Undwennmannochkeine18 Jahrealt ist?
Für alle Unter-18-Jährigen gilt das Jugendschutzgesetz. Hier sind
zum Beispiel bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten: Im Regelfall dür-
fenmaximal acht StundenproTagundnur zwischen6.00und20.00
Uhr gearbeitet werden, in Ausnahmefällen und mit folgendem Frei-
zeitausgleich auch 8,5 Stunden am Tag. Zudemmüssen bei Minder-
jährigen Pausen festgelegt und eingehalten werden. AuchWochen-
endarbeit ist in der Regel nicht zulässig; in keinem Fall darfmehr als
fünf Tage proWoche gearbeitet werden.
Ute Lorenz
Mehr Infos:
undwww.minijob-zentrale.de
BefristungundMitbestimmung
Noch einpositivesUrteil gegenBefristung
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem Fall eines befristet
beschäftigten Seiteneinsteigers gegen den Landesarbeitgeber ent-
schiedenunddenAnstellungsvertrag für unbefristet erklärt.
Das Gericht begründete seine Entscheidung vor allemmit der fehler-
haftenBeteiligungdes Personalrats unddem Fehlen eine Sachgrundes,
da der vorgetragene Grund der Probezeit rechtswidrig war. Folgende
Entscheidungen aus dem Verfahren (Landesarbeitsgericht Hamm: 11
Sa1154/13) könnenauch für ähnliche Fallgestaltungenherangezogen
werden:
Der Personalrat bestimmtmit
Nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) NRW von 2011
gibt es wieder ein eigenes Mitbestimmungsrecht zum Tatbestand der
Befristung. Liegt die nach§72Absatz 1Nummer 1 LPVG erforderliche
Zustimmung zur Befristung nicht vor, ist die gleichwohl vereinbarte Be-
fristung unwirksam.
Der Personalrat ist so zu informieren, dass er seinMitbestimmungs-
recht wahrnehmen kann. Der Inhalt der Vorlage zur Mitbestimmung
muss es dem Personalrat ermöglichen zu prüfen, ob die beabsichtigte
Befristungden rechtlichenAnforderungenan einewirksameBefristung
genügt. Das bedeutet, dass die Laufzeit des beabsichtigten Vertrages
und die Art des Befristungsgrundes mitgeteilt werdenmuss. Bittet der
Arbeitgeber nur um die Zustimmung zur Einstellung und nicht aus-
drücklich auch zur Befristung, reicht dies für eine ordentliche Beteili-
gung des Personalrats nicht aus.
Probezeit ist nur inAusnahmefällen einBefristungsgrund
Die Befristungmit dem Sachgrund der Erprobung nach §14Absatz
1 Nummer 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) setzt voraus, dass
die vereinbarte Dauer der Erprobungszeit in einem angemessenen Ver-
hältnis zu der in Aussicht genommenen Tätigkeit steht. So entschied
auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2010 (7 AZR 85/09).
Das angemessene Verhältnis wird nach Rechtsprechung des BAG mit
§ 1 Kündigungsschutzgesetz und der Kündigungsfristenregelung in
§ 622 Bürgerliches Gesetzbuch grundlegendmit sechsMonaten ange-
nommen.
Speziell für Lehrkräftewurdedarüber hinaus eineErprobungszeit von
einem Jahr als sachlichgerechtfertigt angesehen, allerdings nur für den
Fall, dass eine Lehrkraft mit schlechter Examensnote trotzdem einge-
stellt wird und bei Bewährung innerhalb dieser Zeit die Übernahme
zugesagt wurde. So entschied das BAG bereits 1994 (7AZR 983/93).
Wenn eine Lehrkraft demnach bereits länger als drei Jahre tätig war
und ihr dabei beispielsweise die Klassenlehrertätigkeit, der Vorsitz ei-
ner Fachkonferenz unddieVertrauenslehrertätigkeit übertragenwurde,
dann trägt der Sachgrund Erprobung nicht.
TIPP
Beschäftigte und Personalräte sollten die Entscheidung des Lan-
desarbeitsgerichts Hamm, die der höchstrichterlichen Rechtsprechung
folgt, als weitere Rechtsgrundlage zur Überprüfung von bestehenden
und anstehendenBefristungen heranziehen.
Ute Lorenz
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