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infothek
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Beihilfeverordnung
Neues Jahr, neueRegelungen
Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 ist die Beihilfeverordnung NRW
geändertworden. Das sinddieNeuerungen imÜberblick.
Zahntechnische Leistungen
Der beihilferechtliche Höchstbetrag für zahntechnische Leistungen
bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstrukti-
onen ist von60 auf 70 Prozent erhöht worden (§4Abs. 2 c BVO).
Teilweiser Beihilfeausschlussbei BeamtInnenaufWiderruf
Der Beihilfeausschluss vonAufwendungen für Zahnersatz, Einlage-
füllungen (Inlays), Zahnkronen, funktionsanalytische und funktions-
therapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen bei
BeamtInnen auf Widerruf und ihrer berücksichtigungsfähigen Ange-
hörigenwurde aufgehoben (§ 4Abs. 2 c BVO – alt –). Zu diesen Auf-
wendungen können nunmehr Beihilfeanträge erfolgen.
Leistungen zur Pflege
Die beihilfefähigen Beträge wurden entsprechend den Regelungen
des Sozialgesetzbuches XI erhöht. Dies betrifft die Aufwendungen für
die häusliche Pflege, die teilstationäre und die vollstationäre Pflege.
Die sogenannteVerhinderungspflege kannnun sechs statt zuvor vier
Wochen lang beansprucht werden und mit der Kurzzeitpflege kombi-
niert werden, wodurch der Höchstbetrag hierfür auf 2.428 Euro steigt.
Sollte nur die Kurzzeitpflege beansprucht werden, so kann – unter Ver-
zicht auf die Verhinderungspflege – der Zeitraum verlängert werden
undderMaximalbetragauf3.324Euroverdoppeltwerden. Auch für die
Teilzeitpflege gibt es verbesserte Leistungen. Bei Betreuungsleistungen
wurdendieHöchstbeträgegeringfügigangehobenundeineneueKom-
binationsmöglichkeit geschaffen.
Belastungsgrenze
Ab 2015 beträgt die Belastungsgrenze insgesamt 1,5 statt bisher
zwei Prozent der Bruttojahresdienst- oder Bruttoversorgungsbezüge
(maßgeblich sind die Vorjahresbeträge. Für die Belastung durch ärztlich
verordnete nicht verschreibungspflichtige und nicht beihilfefähige Arz-
neimittel gilt eine geringere Belastungsgrenze bereits seit dem 31. De-
zember 2013: 200 Euro zuzüglich 0,5 Prozent der Vorjahresdienst- oder
Versorgungsbezüge des Beihilfeberechtigten.
Ute Lorenz
Mehr Infos unter
und imOnline-Archiv der GEW
NRWunter
(Webcode: 233722).
Besoldungs- undVersorgungsgesetz
AktualisierteGehaltstabellen
Das Ministerialblatt vom 12. Dezember 2014 hat die geänderten
Gehaltstabellen nebst sonstiger Bezügebestandteile – zum Beispiel
Familen- oder Auslandszuschläge – veröffentlicht:
/
Ministerialblatt-35
. Grundlage ist das am 11. November 2014 vom
Landtag beschlossene geänderte Besoldungs- und Versorgungsgesetz
für 2013/2014.
Ute Lorenz
SachgrundloseBefristung
Anschlussverbot
Wird ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis aufgrund einer
mündlichen Abrede weiter sachgrundlos verlängert, ist die vereinbarte
Befristung unwirksam. Das gilt auch dann, wenn später eine schrift-
liche Vereinbarung über die Verlängerung geschlossenwird. Es besteht
ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Eine Unterbrechung des Arbeits-
verhältnisses macht die Vereinbarung einer erneuten sachgrundlosen
Befristung als Verlängerung im Sinne des §14Absatz 2 Satz 1, zweiter
Halbsatz Teilzeit- undBefristungsgesetz (TzBfG) unwirksam, auchwenn
dieUnterbrechungnur einenTagangedauert hat.Wegen§14Absatz2
Satz2 TzBfG ist eineweitere sachgrundloseBefristungunwirksam (LAG
Hessen: 13 Sa434/14).
Quelle: DGB, Info Recht, Rechtsticker November/Dezember 2014
RolandNeubert
Rechtsanwalt inBochum, tätig indenBereichen
Verwaltungsrecht, Beamtenrecht, Personalvertretungs-
gesetz undDisziplinarrecht.
Dr.Mario Sandfort
Justitiar der Gewerkschaft Erziehung undWissenschaft
inNordrhein-Westfalen
Edith Schwarzkopf
Stellv. Dezernentinder Verwaltung derMedizinischen
Einrichtungender Ruhr-Universität Bochum
Handbuch für Beamte
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RZTitelHandbuchBeamte15_RZTitelHandbuchBeamte09 11.12.14 12:25 Seite 1
RolandNeubert, Dr. Mario Sandfort, Edith Schwarzkopf
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AKTUALISIERTE
NEUAUFLAGE
Verlagsgesellschaft mbH
N
eue
D
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S
chule
Die neuenBeträge für die vollstationäre Pflege.
Pflegestufe
LeistungproMonat
ab2015
ab2013
0
keinAnspruch
keinAnspruch
I
1.064 Euro
1.023 Euro
II
1.330 Euro
1.279 Euro
III
1.612 Euro
1.550 Euro
Härtefall
1.995 Euro
1.918 Euro
1...,24,25,26,27,28,29,30,31,32,33 35,36,37,38,39,40
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