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nds 1-2015
d Beamte rund um den Arbe i tsplatz
Die
Wissensecke
Schwerbehindertenrecht
Gleichstellungmit
schwerbehindertenMenschen
Schwerbehindert nach dem Gesetz sind Menschen, die einen
Grad der Behinderung (GdB) von 50 Prozent haben. Erst mit
dieser Feststellung können alle Rechte für schwerbehinderte
Beschäftigte auch eintreten.
Die Gleichstellung mit Schwerbehinderten ist in § 2 Absatz 3
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe be-
hinderterMenschen – (SGB IX) definiert: BehinderteMenschenmit
einemGdB vonweniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die
übrigen Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 SGB IX vorliegen, wer-
den schwerbehindertenMenschen (mit einemGdB vonwenigstens
50; § 2 Absatz 2 SGB IX) gleichgestellt, wenn sie infolge ihrer Be-
hinderungohnedieGleichstellungeinengeeignetenArbeitsplatz im
Sinne des §73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.
Die Gleichstellung wird bei der Arbeitsagentur des Wohnsitzes
beantragt. Dafür ist keine besondere Form vorgesehen. Als Nach-
weis der Behinderung ist der Feststellungsbescheid über die Aner-
kennung einer Behinderung beizufügen.
RechtenachderGleichstellung
Mit einer Gleichstellung erlangt man den gleichen „Status“ wie
schwerbehinderte Menschen mit folgenden Auswirkungen: einen
besonderen Kündigungsschutz, besondere Einstellungs- und Be-
schäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse,
Berücksichtigungbei der Beschäftigungspflicht, Hilfen zur Arbeits-
platzausstattung sowie Betreuung durch spezielle Fachdienste.
Mit einer Gleichstellung werden folgende Rechte jedoch nicht
übertragen: Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung und beson-
dere Altersrente beziehungsweise besondere Pensionsaltersgrenze
sowie Ermäßigungsstunden im Schulbereich.
LehrkräfteundVerbeamtung
Für Lehrkräfte, die noch nicht 43 Jahre alt sind und damit
noch verbeamtet werden könnten, wenn sie die Anerkennung als
Schwerbehinderte hätten, hat das hessische Landessozialgericht
grundsätzlich geklärt: Tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die wegen der
Behinderung nicht verbeamtet worden sind und noch verbeamtet
werden könnten, wenn sie gleichgestellt wären, können von der
Agentur für Arbeit gleichgestellt werden (Az.: L 6AL 116/12).
Ute Lorenz
Mehr Infos imOnline-Archiv unter
(Webcodes: 229304, 165241, 169779)
Annahme vonGeschenken inder Schule
Aktueller Fall ausBerlin
4.000Euromussteeine Lehrerin inBerlin zahlen, damit einStrafver-
fahrengegen siewegenVorteilsnahme imAmt eingestelltwurde.
NachMeldungendesBerlinerTagesspiegelshatteeinVaterdieLehre-
rin angezeigt, da sie von ihrer Abiturklasse zumAbschied einGeschenk
imWert von 200 Euro angenommen hatte. Die Einstellung eines Straf-
verfahrens gegen Geldbuße nach § 153a Strafprozessordnung bietet
Beschuldigten die Möglichkeit, einen Strafmakel zu vermeiden, wenn
die Möglichkeit einer Verurteilung mehr als wahrscheinlich ist. Auch
in NRW gilt die Annahme von Geschenken sowohl für angestellte wie
beamtete Lehrkräfte als strafbar, außer sie sind geringwertig, zum Bei-
spiel Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber, Kalender, Schreibblocks
bis zu einer Wertgrenze von circa 15 Euro. Ausnahmen bedürfen der
Zustimmung des Dienstvorgesetzten.
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(Web-
codes: 229313, 79121) und unter
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Belohnungen.
Ute Lorenz
FristloseKündigung
Wiedergenesungnicht gefährden
ArbeitsunfähigerkrankteArbeitnehmerInnenhabensichsozuverhal-
ten, dass sie bald gesund an denArbeitsplatz zurückkehren können.
Sie haben alles zu unterlassen, was dieGenesung verzögern könnte.
Eine schwerwiegendeVerletzungdieser Rücksichtnahmepflicht kann
eine außerordentlicheKündigung rechtfertigen.
Der Fall
Der krankgeschriebene Arbeitnehmer nahm an einer Faschingsver-
anstaltung teil. Es handelte sich dabei um ein Fest im Freien bei einer
Temperatur vonminus 5°C. Dort traf er denGeschäftsführer desArbeit-
gebers, der denArbeitnehmer aufforderte, am folgenden Tag zur Arbeit
zu erscheinen. Der Arbeitnehmer kam der Aufforderung nicht nach. Am
Tag darauf wurde eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Die Klage
dagegen hatte keinen Erfolg.
DasUrteil
EinpflichtwidrigesVerhalten kann vorliegen, wenneinArbeitnehmer
bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit denHeilungserfolg durch gesund-
heitswidriges Verhalten gefährdet. Dies ist dann der Fall, wenn der Ar-
beitnehmerwährendderKrankheit Freizeitaktivitätennachgeht, diemit
der Arbeitsunfähigkeit nur schwer in Einklang zu bringen sind.
Vorliegend litt der Arbeitnehmer aneinem schwerengrippalen Infekt.
Er war zwar nicht bettlägerig, wurde aber darauf hingewiesen, dass er
sichwährendderArbeitsunfähigkeit vonkörperlichenBelas-tungen, küh-
ler Umgebung, kalten Getränken und vom Rauchen fernhalten sollte.
Erlaubt war das Verlassen des Hauses oder geringe Freizeitbetätigung
ohne Kälte. Trotz dieses ärztlichen Hinweises nahm der Arbeitnehmer
ander Faschingsveranstaltung teil. Dieses Verhaltenwar objektiv gene-
sungsfeindlich.
Quelle: DGB, einblick 18/14
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