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nds 4-2014
d Beamte rund um den Arbe i tsplatz
Die
Wissensecke
abordnung
in zeiten von inklusion, schulschließungen und -neugrün-
dungen werden bereits jetzt vermehrt lehrkräfte abgeordnet.
perspektivischwerdennochmehr beschäftigte betroffen sein.
AbordnungensindalleMaßnahmen, beidenenLehrkräftemiteiner
festgelegten Stundenzahlmindestens an einer weiteren Schule (Teila-
bordnung) oder einer anderen Schule (Vollabordnung) unterrichten.
Eine Abordnung ist immer ein vorübergehendes Ausscheiden aus
der Dienststelle, die bisherige Stelle bleibt erhalten. Abordnungen
werden durch die Bezirksregierung oder im Grundschulbereich das
Schulamt ausgesprochen und unterliegen der Mitbestimmungs-
pflicht des Personalrats, wenn sie über das Schulhalbjahr hinaus-
gehen. Die Abordnung von Lehrkräften ist geregelt in: § 24 LBG
(BeamtInnen), § 4 Absatz 1 TV-L (Tarifbeschäftigte) und § 12 Abs.
5ADO (Teilabordnung).
Rechteder Lehrkraft
„Vor derAbordnung soll der Beamtegehörtwerden“ (§29 LBG).
Dies gilt auch für angestellte Lehrkräfte. Ein Widerspruchsrecht
gibt es allerdings nicht. Beschäftigte können nicht gezwungen
werden, ihren privaten PKW einzusetzen, um die Dienstorte im
RahmenderUnterrichtszeit zuerreichen. Auch kannderDienstherr
nicht verlangen, dass Unterrichtsstunden nachgearbeitet werden,
die wegen der Entfernung oder der Vielzahl der Dienstorte nicht
gehalten werden können. Bei einer Abordnung in eine andere
Schulform oder Bezirksregierung tritt die Wahlberechtigung für
Personalratswahl in dieser neuen Dienststelle nach sechsmona-
tiger Tätigkeit ein (§ 10 Abs. 2 LPVG); bei Teilabordnungen sind
die Beschäftigten in beidenDienststellenwahlberechtigt.
Sonderrechte
Über Schließungs-, Zusammenlegungs- und Neugründungspläne
des Schulträgers sind die betroffenen Beschäftigten frühzeitig zu
unterrichten (vgl. § 76 Schulgesetz). Auch den Beschäftigten, die
bis zur Schließung an einer Schule verbleiben, ist rechtzeitig Pla-
nungssicherheit zu geben, etwa durch vorausplanende Versetzung
bei gleichzeitiger Rückabordnung.
Bei Teilabordnungen an Schulformen mit anderen Pflichtstun-
denvorgaben wird hinsichtlich der wöchentlichen Pflichtstunden
auf denüberwiegenden Einsatz abgestellt (AVO-RLNr. 2.1.3, BASS
11– 11Nr. 1.1). EinWechsel des Einsatzortes bei Teilabordnungen
innerhalb eines Schultages sollte nachMöglichkeit vermiedenwer-
den. Gelingt dies nicht, soll imGegenzug eine Entlastung vonwei-
terenAufgaben geprüft werden (s. §17ADO).
Ute Lorenz
MsW-leitlinien für personalmaßnahmenbei schulstruktur-
änderungen:
besoldungsanpassung
BeamtInnenmüssenKlageverfahrenabwarten
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die mit Rechtschutz der
GEW geführten Eilverfahren betreffend Anpassung der Besoldung auch
in zweiter Instanzabschlägigbeschieden. Interessant ist dieBegründung
des Oberverwaltungsgerichts: Zum jetzigen Zeitpunkt bringe das War-
ten auf die ebenfalls mit GEW-Rechtschutz anhängig gemachten Kla-
geverfahren keine unzumutbaren Nachteile. Das Gericht hat allerdings
ausgeführt, dass dies „noch nicht“ der Fall sei. Das bedeutet: Wenn sich
die Verfahren unerträglich lange hinziehen, kann gegebenenfalls eine
erneuteeinstweiligeAnordnunganhängiggemachtwerden. Zuwelchem
Zeitpunkt dasAbwartennachAuffassungdesOVG „unzumutbar ist“, hat
es in seiner Entscheidung allerdings nicht genau festgelegt. Allerdings
hat es imHinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
bezogen auf den Fall kinderreicher Beamtinnen und Beamter ausge-
führt, dass ein Zeitraum von vier beziehungsweise fünf Jahren wohl als
unzumutbar anzusehen ist (2BvL 26/91).
RolandNeubert
rückforderungdes lbV
JetztWiderspruch einlegen!
Derzeit erhalten viele BerufsanfängerInnen im Beamtenverhältnis,
die vor dem 1. Juni 2013 eingestellt worden sind, eine Mitteilung des
Landesamtes für Besoldung und Versorgung. Darin wird für die Ver-
gangenheit eine Zuvielzahlung festgestellt, die Erfahrungsstufe rück-
wirkendum eine Stufe nachunten korrigiert undder überzahlteBetrag
zurückgefordert. Der Hintergrund: Den Betroffenen war ein vorzeitiger
erster Stufenaufstieg zuerkanntworden, obwohl dienachdem seit dem
1. Juni 2013 geltenden neuen Besoldungsrecht erforderliche Erfah-
rungszeit in ihrer ersten Stufe nicht absolviert war. Die GEW empfiehlt,
Widerspruch einzulegen.
Dr. Mario Sandfort
einMusterwiderspruch steht imonline-archiv unter
zur Verfügung.Webcode: 233077.
Grafikfähige taschenrechner
Kostenerstattung für Lehrkräfte
Nach § 79 Schulgesetz NRW ist der Schulträger zur Bereitstellung
von Lehrmitteln verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unter-
richt erforderlich sind. Überträgt man zudem die Rechtsprechung zur
Erstattung von notwendigen Schulbüchern auf den grafikfähigen Ta-
schenrechner, ist auch hier davon auszugehen, dass der Schulträger
zur Verantwortung zu ziehen ist. Zuständige Lehrkräfte können nicht
verpflichtet werden, den Taschenrechner auf eigene Kosten anzuschaf-
fen. Sie haben einenAnspruch auf Bereitstellung des Taschenrechners,
sofern die Schulkonferenz dies gemäß dem Erlass desMSW beschließt.
Eine Anschaffung ohne vorherige Klärung der Kostenerstattung oder
der Zurverfügungstellungwird nicht empfohlen.
Ute Lorenz
Der erlass des schulministerium steht imonline-archiv unter
zur Verfügung.Webcode: 232983.
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