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nds 11/12-2012
e a m t e r u n d u m d e n A r b e i t s p l a t z
DIE
WISSENSECKE
Reisekosten bei Klassenfahrten
Ohrfeige für die Verwaltungspraxis
Auch beamtete LehrerInnen haben in NRW Anspruch auf Reise-
kostenvergütung für die Teilnahme an Klassenfahrten. Damit ist
endlich der bisherigen Verwaltungspraxis, nach der LehrerInnen
eine Verzichtserklärung unterschreiben müssen, bevor eine Klassen-
fahrt genehmigt wird, ein Riegel vorgeschoben.
Vier Wochen nach einem gleichlautenden Urteil des Bundesarbeits-
gerichts für angestellte Lehrkräfte hat auch der Erste Senat des Ober-
verwaltungsgerichts in Münster einem beamteten Lehrer Recht gege-
ben. Das Land verstoße in grober Weise gegen seine Fürsorgepflicht,
wenn es die Durchführung von Klassenfahrten als Bestandteil der
schulischen Bildungs- und Erziehungsarbeit systematisch von einem
Verzicht einer Lehrkraft auf Reisekosten abhängig mache.
Das Schulministerium kündigte in einer Pressemitteilung bereits
eine Neuregelung an: „Die vor Beginn der Klassenfahrt unterzeichnete
Reisekostenverzichtserklärung ist unwirksam. Das Schulministerium
wird die Reisekostenerstattung bei Klassenfahrten neu regeln.“
Die GEW fordert Konsequenzen
Die GEW begrüßt die Rüge des Oberverwaltungsgerichts. „Klas-
senfahrten sind pädagogisch wertvoll und gehörten zu den selbstver-
ständlichen Aufgaben der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule,
insbesondere von KlassenlehrerInnen", untermauert GEW-Landesvor-
sitzende Dorothea Schäfer das Urteil aus Münster.
Die GEW erwartet, dass die rechtswidrige Verwaltungspraxis
beendet wird. Zudem müssen im Landeshaushalt deutlich mehr
Reisekostenmittel zur Verfügung gestellt werden. „Wir erwarten“, so
die GEW-Landesvorsitzende, „dass dieses Urteil jetzt finanzielle und
organisatorische Konsequenzen hat.“ Das Budget für Klassenfahrten
liege derzeit landesweit bei knapp sechs Millionen Euro und sei viel zu
knapp bemessen. „In einem ersten Schritt sollte das Haushaltsbudget
auf mindestens das Doppelte erhöht werden“, forderte Schäfer. Au-
ßerdem müsse ein Verteilungsmodus gefunden werden, der sich am
nunmehr bestätigten Rechtsanspruch der LehrerInnen und nicht am
vermuteten Bedarf von einzelnen Schulen oder Schulformen orientiert.
B.P.
Betriebsräte
Vorbildliche Arbeit
Jedes Jahr zeichnet der Deutsche
Betriebsräte-Preis das Engagement
und die erfolgreiche Arbeit von Betriebsräten aus, die sich nachhaltig für
den Erhalt oder die Schaffung von Arbeitsplätzen oder für die Verbesse-
rung der Arbeitsbedingungen in Unternehmen einsetzen. In diesem Jahr
ging der Preis an den Betriebsrat der Vorwerk Deutschland Stiftung & Co.
KG. Das Gewinner-Projekt „Expansion statt Schließung“ und weitere prak-
tische Beispiele für innovative und erfolgreiche Interessenvertretung gibt
es unter
.
U.L.
Geschenke für Lehrkräfte
Weihnachten naht: Wie sollten Lehrkräfte mit Geschenken
umgehen? Tarifbeschäftigte sowie BeamtInnen des Landes Nordrhein-
Westfalen dürfen grundsätzlich keine Belohnungen oder Geschenke
im Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit annehmen – auch nicht nach
Beendigung des aktiven Beschäftigungsverhältnisses. Geregelt ist
dies in § 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), § 59 LBG des
Landesbeamtengesetzes (LBG) und § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags für den
öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Ausnahmen bedürfen der Zu-
stimmung des gegenwärtigen oder des letzten Dienstvorgesetzten bzw.
des gegenwärtigen Arbeitgebers. Durch dieses Verbot soll jeglicher An-
schein vermieden werden, dass Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
für persönliche Vorteile empfänglich oder gar bestechlich sein könnten.
Worin bestehen diese Vorteile?
u
der Überlassung von Gutscheinen (z. B. Frei- oder Eintrittskarten,
Fahrscheine oder Flugtickets, Freiplätze bei Bustouren)
u
besondere Vergünstigungen bei Privatgeschäften (zinslose oder zins-
günstige Darlehen, Einkaufsmöglichkeiten zu Vorzugspreisen)
u
Einladungen mit Bewirtungen
u
kostenloser oder vergünstigter Gewährung von Unterkunft.
Was heißt das konkret?
Ein Geschenk von einzelnen SchülerInnen oder Eltern ist unabhängig
von seinem Wert unzulässig. Ein Geschenk (kein Geld!) von Organen
der Schulmitwirkung (Klassenpflegschaft) oder Gesamtheiten von
SchülerInnen (Klasse/Kurs) oder Eltern kann dagegen im Einzelfall
zulässig sein. Es muss aber zuvor der Dienstvorgesetzte der Annahme
zugestimmt haben. Eine Zustimmung kann in folgenden Fällen auch als
stillschweigend erteilt angesehen werden:
u
Annahme von geringwertigen Aufmerksamkeiten bis zu einer Wert-
grenze von 15 Euro (z. B. Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber)
u
Geschenk für eine Lehrkraft durch eine Personenmehrheit von Eltern
oder SchülerInnen oder einem Gremium der Schulmitwirkung bis zu
einer Wertgrenze von ca. 25 Euro, wenn dieses Geschenk vom Anlass
(z. B. Klassenfahrt, Verabschiedung einer Lehrkraft oder eines Schü-
lerjahrgangs) und auch vom Gegenstand her (Blumen, Pralinen) im
allgemeinen Empfinden als angemessen zu bewerten ist.
Was passiert bei einem Verstoß?
Ein Verstoß gegen das Annahmeverbot kann sowohl dienst- bzw. ar-
beitsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Ute Lorenz
Link-Tipps
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Annahme_von_Belohnungen_und_Geschenken_im_Lehrbereich.pdf
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