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INFOTHEK
f ü r A n g e s t e l l t e u n d
W I S S E N S W E R T E S
Verrechnung von Ausfallstunden
MSW beanstandet unzulässige Arbeitszeitmodelle
Auf Initiative der GEW gibt das MSW den Bezirksregierungen mit
Erlass vom 6. November 2012 Hinweise zu einer unzulässigen Verrech-
nungspraxis von Ausfallstunden. In den beanstandeten Fällen wurden
die durch Praktika und Prüfungsphasen gegen Ende eines Schul-
jahres ausfallenden Unterrichtsstunden dadurch ausgeglichen, dass
betroffene Lehrerinnen und Lehrer mit höheren Pflichtstundenzahlen
eingeplant wurden, als sie eigentlich nach den gesetzlichen Vorgaben
erbringen mussten.
Nachdem die GEW wegen dieser Praxis bei dem Schulministerium
vorstellig geworden ist und auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat,
stellt der Erlass mit unmissverständlicher Klarheit die Rechtswidrigkeit
solcher „Arbeitszeitmodelle" dar.
Der Erlass räumt des Weiteren entstandene Unsicherheiten über den
Verrechnungszeitraum von Mehrarbeit aus, indem ausdrücklich auf den
Monatszeitraum des Mehrarbeitserlasses verwiesen wird; aber selbst dies
wird mit einem Hinweis auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts
NRW vom 16.10.2008 relativiert: „Wird keine Mehrarbeit geleistet,
fallen die Ausfallstunden „unter den Tisch", es wird insbesondere keine
Kürzung der monatlichen Bezüge vorgenommen."
Sa
Verbot von Diskriminierung im öffentlichen Dienst
Verkürzte Elternzeit und neue Schwangerschaft
Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt hat das Land Hessen
verpflichtet, die Elternzeit einer Beamtin vorzeitig zu beenden und
ihr ihre Besoldung in gesetzlicher Höhe bis zum Beginn des Mutter-
schutzes zu zahlen. Ein interessanter Fall – auch übertragbar auf
die rechtlichen Gegebenheiten in NRW – aus der hessischen Recht-
sprechung zu Gunsten von Müttern in Elternzeit, die noch einmal
schwanger werden.
Der Dienstherr darf bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf
vorzeitige Beendigung der Elternzeit eine möglicherweise bestehende
Schwangerschaft wegen des Verbots einer unmittelbaren Diskriminie-
rung nicht berücksichtigen. Eine Beamtin ist auch nicht verpflichtet, von
sich aus eine Schwangerschaft zu offenbaren.
Ausgangslage
Die Klägerin war nach der Geburt ihrer Tochter in Elternzeit und be-
antragte im August 2010 die Bewilligung von Teilzeitarbeit ab Oktober
2010. Unabhängig davon teilte sie dem beklagten Land ihre zweite
Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mit. Das
Staatliche Schulamt lehnte den Antrag auf eine vorzeitige Rückkehr und
die Teilzeitarbeit ab. Für beides fehle es an der gemäß § 5 Abs. 1 der
Hessischen Elternzeitverordnung (HeltZVO) erforderlichen Zustimmung
des Dienstherrn.
Daraufhin stellte die Klägerin einen Antrag auf vorzeitige Beendi-
gung der Elternzeit zum 7. Februar 2011, dem Beginn der neuen Mutter-
schutzfrist. Auch diesen Antrag lehnte das Staatliche Schulamt für den
Main-Kinzig-Kreis ab. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren
erhob die Beamtin schließlich Klage vor dem VG Frankfurt und bekam
Recht.
Der Anspruch der Klägerin auf Verpflichtung des beklagten Landes
zur Zahlung von Besoldung in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom
7. Februar 2011 bis zum 18. Mai 2011 hat seine Rechtsgrundlage in §
4 S. 1 Hessische Mutterschutzverordnung. Danach wird durch die Be-
schäftigungsverbote der §§ 1 Abs. 2; 3 die Zahlung der Dienst- und An-
wärterbezüge nicht berührt. Aufgrund des Wegfalls der Gewährung von
Elternzeit im genannten Zeitraum beruht die fehlende Wahrnehmung
der Dienstgeschäfte durch die Klägerin allein auf den mutterschutz-
rechtlichen Beschäftigungsverboten, so dass der Klägerin ein Anspruch
auf Zahlung ihrer regulären Dienstbezüge für diesen Zeitraum zusteht.
Das VG Frankfurt hat die Berufung nicht zugelassen.
(VG
Frankfurt/M., Urteil vom 2. August 2012, Aktenzeichen: 9 K
5006/11.F)
rrr
Tipp
: In einem entsprechenden Fall können auch Frauen in
NRW, die wieder schwanger werden, eine vorzeitige Rückkehr verlangen.
Gleichlautende Vorschrift in NRW ist § 3 Abs. 3 der Elternzeitverordnung
für Beamtinnen und Beamte in NRW. Auch diese ist nach der obigen
Rechtsprechung diskriminierend.
Ute Lorenz
Arbeitsunfähigkeit
Ärztliche Bescheinung schon am ersten Tag
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 14.
November – Az. 5 AZR 886/11 – entschieden, dass ein Arbeitgeber
bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Beschei-
nigung verlangen kann. Einer sachlichen Rechtfertigung bedarf es
dafür nicht.
Diese Auslegung gilt für alle ArbeitnehmerInnen, die unter das
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) fallen, also auch für Angestellte des
öffentlichen Dienstes. Der TV-L enthält keine zusätzliche Regelung
dazu. Für BeamtInnen gilt §62 LBG, der eine unverzügliche Nachweis-
pflicht vorsieht.
Im Schulbereich gibt es als Sonderregelung die Allgemeine Dienst-
ordnung (ADO), die in § 15 regelt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbe-
scheinigung erst am dritten Tag vorgelegt werden muss.
Das bedeutet: Derzeit gibt es weiterhin die Regelung, dass im
Schulbereich die Dienstunfähigkeitsbescheinigung erst nach drei
Tagen vorgelegt werden muss. Die Verweisung auf das EFZG und das
LBG berechtigt aber auch den öffentlichen Dienstherrn im Sinne der
Entscheidung des BAG vorzugehen und bereits am ersten Tag der
Dienstunfähigkeit eine Bescheinigung des Arztes zu verlangen.
rrr
Tipp
: Solange der Dienstherr die Vorlage der ärztlichenBeschei-
nung am ersten Tag nicht ausdrücklich verlangt, bleibt es bei der Rege-
lung, nach der die Dientsunfähigkeitsbescheinigung erst nach drei Ta-
gen vorgelegt werden muss.
U.L.
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