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BILDUNG
Was wird im Gesetzentwurf geregelt?
Es wird der Grundsatz formuliert, dass
Schülerinnen und Schüler mit und ohne Be-
hinderung in der Regel in der Schule ge-
meinsam unterrichtet und erzogen werden.
Die sonderpädagogische Unterstützung sollen
Schülerinnen und Schüler „nach ihrem indi-
viduellen Bedarf“ erhalten, wenn sie darauf
angewiesen sind. Konkret wird – beginnend
mit dem Schuljahr 2013/2014 – ein Rechts-
anspruch auf Gemeinsames Lernen formuliert
für die Kinder, die die Klasse 1 einer Grund-
schule, die Klasse 5 einer weiterführenden
Schule, die Eingangsklasse einer Gymnasialen
Oberstufe oder die Eingangsklasse eines Be-
rufskollegs besuchen werden. Dieses Recht
erstreckt sich ab dem Schuljahr 2014/2015
auf die jeweils nächsthöhere Klasse.
Eltern können aber auch weiterhin die För-
derschule wählen. Allerdings ermöglicht der
Gesetzentwurf, zusammen mit der Verordnung
über die Mindestgröße von Förderschulen,
unnötigerweise dem Schulträger mit Geneh-
migung der oberen Schulaufsichtsbehörde die
Förderschulen mit den Förderschwerpunkten
Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung
sowie Sprache auch dann aufzulösen, wenn
sie die Schülerzahlen erreichen.
Vom Gemeinsamen Unterricht zur Inklusion?
Gesetzentwurf lässt entscheidende Fragen offen
Im September 2012 hat die rot-grüne Landesregierung den Referentenentwurf
für ein Gesetz zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den
Schulen vorgelegt (9. Schulrechtsänderungsgesetz). Dieser Entwurf wurde
gemeinsam mit einer Verordnung über die Schulgrößen der Förderschulen und
der Schulen für Kranke den Verbänden zur Beteiligung zugeleitet. Beabsichtigt
ist, dass nach dem üblichen parlamentarischen Verfahren mit Anhörungen im
Landtag das Gesetz im Sommer 2013 in Kraft treten kann.
Die Sorge der Lehrkräfte
Die Sorge der Lehrkräfte in diesen Förder-
schulen, dass es ein schleichendes Sterben
ihrer Schulen gibt, und es völlig unklar ist, wie
die Förderung in der allgemeinen Schule er-
folgt, was mit ihrem Arbeitsplatz passiert und
wie sie in den Prozess eingebunden werden,
ist berechtigt.
Fehlende Steuerung
Es besteht zudem die Gefahr, dass ein
Flickenteppich in NRW entsteht, je nachdem,
welche Entscheidungen die Kommunen treffen.
Hier fehlt ein deutlicher Hinweis auf die Rolle
der Inklusionsbeiräte, die bisher nur in wenigen
Kommunen existieren. Auch die Behinderten-
verbände müssen verbindlich in die Schulent-
wicklungsplanung einbezogen werden.
Verlust des Rechtsanspruchs auf
sonderpädagogische Förderung?
Ein Antrag auf sonderpädagogische För-
derung kann grundsätzlich nur noch von
den Eltern gestellt werden. Die Entscheidung
über den Umfang des Förderbedarfs und die
Förderschwerpunkte trifft die Schulaufsichts-
behörde. An die Stelle der Entscheidung der
Schulaufsichtsbehörde über den Förderort tritt
deren begründeter Vorschlag an die Eltern,
wobei mindestens eine allgemeine Schule
vorgeschlagen werden muss.
Die allgemeine Schule kann nur in Aus-
nahmefällen einen entsprechenden Antrag
stellen, nämlich wenn eine Schülerin oder
ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet wer-
den kann oder bei einem vermuteten Bedarf
an sonderpädagogischer Unterstützung im
Förderschwerpunkt Emotionale und soziale
Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremd-
gefährdung einhergeht. Bei einem vermuteten
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstüt-
zung im Förderschwerpunkt Lernen kann die
allgemeine Schule den Antrag frühestens
stellen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler
drei Jahre lang in der Grundschule die Schu-
leingangsphase besucht hat. Nach dem Ende
der Klasse 6 ist kein Antrag mehr möglich.
Diese Regelung verhindert aus unserer
Sicht eine frühzeitige Förderung. Mit dem drei-
jährigen Verbleib in der Schuleingangsphase,
die nur an wenigen Grundschulen jahrgangs-
übergreifend organisiert ist, geht wertvolle
Zeit für die Förderung verloren. Es kann nicht
einfach Aufgabe der Lehrkräfte in der Grund-
schule sein, für die notwendige Förderung
dieser Kinder zu sorgen. Es gibt auch keine
konkrete Regelung, wie für die Förderung not-
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