nds201402_onlineplus - page 35

35
nds 2-2014
z u m S c h u l r e c h t
W i s s e n s w e r t e s
Um auf geschützte Dokumente zugreifen zu können, müssen Sie
unter
angemeldet sein in der rechten Spalte den
Webcode (in Klammern) des gewünschten Dokuments eingeben.
Benutzername: Ihr Nachname
Passwort: Ihre GEW-Mitgliedsnummer
p us
Entwurf für neue Ausbildungsordnung
Das Schulministerium legt den Entwurf für die neue Ausbildungsord-
nung Sonderpädagogische Förderung (AO-SF) vor, die aufgrund des 9.
Schulrechtsänderungsgesetzes überarbeitet werden muss: „Die bisherige
AO-SF wurde 2005 erlassen und seitdem mehrfach geändert. Nunmehr
ist die Verordnung an das Erste Gesetz zur Umsetzung der VN-Behinder-
tenrechtskonvention in den Schulen (...) vom 5. November 2013 (GV.
NRW. S. 618) anzupassen.“ Die vom Ministerium gewählte Darstellungs-
form (Synopse) erleichtert den Vergleich der alten und neuen Version.
Entwurf neue AO-SF (Webcode 232834)
Inklusion
Anmeldeverfahren für förderbedürftige Kinder
Das Schulministerium hat in einem Erlass vom 22. Januar 2014 die
„Aufnahme für Kinder mit förmlich festgestellter sonderpädagogischer
Unterstützung an die allgemeine Schule, Anmeldeverfahren an Schulen
der Sekundarstufe I (Sek I) für das Schuljahr 2014/2015“ geregelt. Not-
wendig wurde die Regelung aufgrund der Verabschiedung des 9. Schul-
rechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der VN-Behindertenkonvention
in den Schulen. Der Erlass ist als Übergangsregelung zu verstehen. Das
Aufnahmeverfahren soll dann in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Sek I geregelt werden, die zurzeit überarbeitet wird. Ausdrücklich
wird in dem Erlass darauf hingewiesen, dass für die Begrenzung der Auf-
nahmekapazität nach § 46 Absatz 4 SchulG im Schuljahr 2014/2015
gemäß Haushaltsgesetz 2014 der Klassenfrequenzrichtwert für die Klas-
se 5 an Real-, Gesamtschulen und Gymnasien 27 betragen wird.
Erlass für das Anmeldeverfahren (Webcode 232863)
Klaus Klemm zu kommunalen Kosten der Inklusion
Artikel 4 § 3 des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes verpflichtet das
MSW im Rahmen einer gesonderten Untersuchung unter Beteiligung
der Kommunalen Spitzenverbände zu ermitteln, ob und gegebenenfalls
welche finanziellen Auswirkungen mit der Veränderung des regionalen
Schulangebots durch das Gesetz für die Kommunen entstehen. Um die-
sem Auftrag zu entsprechen, hat das MSW einen Gutachter beauftragt.
Die Kommunalen Spitzenverbände und das Land haben sich auf Prof.
em. Klaus Klemm aus Essen verständigt. Er legt nun das Gutachten vor:
„Mögliche finanzielle Auswirkungen einer zunehmenden schulischen
Inklusion in den Schuljahren 2014/2015 bis 2016/2017 – Analysen
am Beispiel der Stadt Krefeld und des Kreises Minden-Lübbecke.“
Gutachten von Klaus Klemm (Webcode 232879)
Tabellen zum Gutachten (Webcode 232880)
Entwurf zum 10. Schulrechtsänderungsgesetz
Gemeinsam mit der CDU bringen die Regierungsfraktionen SPD
und Bündnis 90/Die Grünen den Entwurf für ein 10. Schulrechts-
änderungsgesetz in den Landtag ein. Es trägt den Titel „Gesetz zur
Weiterentwicklung der Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen und zur
Änderung schulgesetzlicher Vorschriften“. Die Absicht wird wie folgt
beschreiben: „Die Ausbildungsvorbereitung von Jugendlichen mit be-
sonderem Förderbedarf im Berufskolleg bedarf einer Reform. Gleichzei-
tig sind Bestimmungen zum Berufskolleg im Hinblick auf verschiedene
in den letzten Jahren erfolgte Änderungen des Berufsbildungsgesetzes
zu aktualisieren. Darüber hinaus gibt es weitere Änderungsbedarfe
im nordrhein-westfälischen Schulgesetz: Die Regelung für das Recht
der Schulträger, Vorgaben für die Aufnahme von Kindern aus anderen
Kommunen zu erlassen, muss angepasst werden. Der Zeitraum, in dem
Schulen beantragen können, im Rahmen des Schulversuchs PRIMUS zu
erproben, ob sie durch den Zusammenschluss mit einer Grundschule
zu einer Schule die Chancengerechtigkeit und die Leistungsfähigkeit
des Schulwesens erhöhen und die Schülerinnen und Schüler dadurch
zu besseren Abschlüssen führen, soll um ein Schuljahr verlängert wer-
den.“ Die Änderungen, die das Berufskolleg betreffen, wurden zuvor
weitgehend im Konsens – auch mit DGB und GEW – erarbeitet. Die
Regelung zur Aufnahme von Kindern aus anderen Kommunen greift
eine Anregung der kommunalen Spitzenverbände auf.
Entwurf zum 10.Schuländerungsgesetz (Webcode 232856)
Islamischer Religionsunterricht
Das Schulministerium legt eine aktuelle Liste der Schulen mit dem
Fach „Islamischer Religionsunterricht“ vor. Es sind 36 Grundschulen
und 25 Schulen der Sekundarstufe I. Das entspricht etwa einem Pro-
zent der Schulen in NRW.
Schulliste „Islamischer Religionsunterricht“ (Webcode 232858)
Entwurf zur Änderung der VO-DV II
Das MSW beabsichtigt, die Verordnung über die zur Verarbeitung
zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II) zu ändern:
„Die (...) (VO-DV II) regelt bereichsspezifisch die ohne Einwilligung der
Betroffenen zulässige Verarbeitung der Daten der Lehrerinnen und
Lehrer in Schulen, Schulaufsichtsbehörden, im Landesprüfungsamt für
Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen; in Zentren für schul-
praktische Lehrerausbildung und im Länderaustauschverfahren. Sie
konkretisiert damit die Regelungen der §§ 121 und 122 Schulgesetz,
die die Rechtsgrundlagen für den Eingriff in das Recht der Lehrkräfte
auf informationelle Selbstbestimmung bilden. (...) Änderungserforder-
nisse ergeben sich im Wesentlichen aus der Errichtung der Qualitäts-
und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule (QUA-LiS NRW)
als Einrichtung des Landes gemäß § 14 Landesorganisationsgesetz (...)
und der Einbeziehung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in die
Erhebung des Krankenstandes in der Landesverwaltung.“
Entwurf zur Veränderung der VO-DV II (Webcode 232860)
1...,25,26,27,28,29,30,31,32,33,34 36,37,38,39,40
Powered by FlippingBook