nds201402_onlineplus - page 36

36
infothek
W i s s e n s w e r t e s f ü r A n g e s t e l l t e u n
Schwerbehindertenrecht
Zur Ermäßigung der Rundfunkbeiträge
Wer aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gehindert
ist, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, kann Ermäßi-
gung der Rundfunkbeiträge beantragen.
Ein Anspruch auf Ermäßigung besteht aber nur dann, wenn der
oder die Betroffene wegen seines Leidens allgemein und umfassend
vom Besuch solcher Veranstaltungen ausgeschlossen ist. Eine Harn-
beziehungsweise Stuhlinkontinenz, die für die oder den Betroffenen
das Tragen von Windelhosen erforderlich macht, hat keinen solchen
allgemeinen Ausschluss von der Teilnahme an Veranstaltungen zur
Folge (Sozialgericht Stuttgart: S 2 SB 5412/11).
Quelle: DGB einblick 2/14
Hörgeräte
Sollen Behinderung ausgleichen
Die Krankenkassen haben für einen bestmöglichen Ausgleich der
Hörstörungen ihrer Versicherten Sorge zu tragen, auch wenn die Kos-
ten oberhalb des Festbetrages liegen (Landesgericht Niedersachsen-
Bremen: L 10 R 579/10).
Quelle: DGB einblick 2/14
Die Musterverfahren gegen das Spargesetz zur Beamtenbesoldung
laufen, doch bis zu einer Entscheidung kann es Jahre dauern. Um
eine Eilentscheidung und die vorläufige Zahlung einer höheren Be-
soldung herbeizuführen, hat die GEW parallel den Erlass einer einst-
weiligen Anordnung gestellt. Diese Anträge hat das Verwaltungsge-
richt Gelsenkirchen nun abgelehnt.
Eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der gegenwär-
tigen Besoldung traf das Gericht ausdrücklich nicht. Vielmehr fehle es
an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen
Eilbedürftigkeit. Eine Eilbedürftigkeit für Ansprüche auf laufende Ali-
mentation sei erst dann anzunehmen, wenn die zur Verfügung stehen-
den Leistungen des Dienstherrn 115 Prozent des sozialhilferechtlichen
Gesamtbedarfs der Familie unterschreiten. Dies hat das Gericht in den
entschiedenen Fällen verneint: Die Besoldung eines beispielhaften Be-
amten der Besoldungsgruppe A 11 als Alleinverdiener mit Ehepartner
und zwei unterhaltsberechtigten Kindern beläuft sich auf circa 130 Pro-
zent des sozialhilferechtlichen Bedarfs. Zudem sei eine Entscheidung
in der Hauptsache in zumutbarer Zeit zu erwarten (Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen: 1 L 1737/13 u. a.).
GEW bietet Rechtsschutz nach Ablehnung des Eilverfahrens
Die GEW kann der einschränkenden Sichtweise des Verwaltungsge-
richtes zu der fehlenden Eilbedürftigkeit nicht folgen. Auf die Hauptsa-
cheentscheidung warten zu müssen, stellt aus Sicht der GEW vielmehr
eine Unzumutbarkeit
dar. Vermutlich wird
erst eine Entschei-
dung des Bundesver-
fassungsgerichtes die
Rechtsfrage
klären
– und das kann erfah-
rungsgemäß wesent-
lich länger als zwei
Jahre dauern. Die
GEW wird daher gegen den ablehnenden Beschluss im Eilverfahren
Rechtsschutz für das Beschwerdeverfahren zum Oberverwaltungsge-
richt NRW zur Verfügung stellen.
Auch Rheinland-Pfalz kämpft für rechtmäßige Besoldung
Zudem hat jüngst erneut ein Verwaltungsgericht – nämlich in Rhein-
land-Pfalz – festgestellt, dass die bestehende Besoldung verfassungs-
widrig ist und den Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung
vorgelegt. Im Vergleich zu der Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte
allgemein, der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen
Dienst sowie der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb
des öffentlichen Dienstes bleibe die Beamtenbesoldung um mindestens
17,8 Prozent zurück. Sie werde somit greifbar von der allgemeinen finan-
ziellen und wirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt und sei damit
nicht mehr amtsangemessen (VG Koblenz: 6 K 445/13.KO).
Sa
Spargesetz zur Beamtenbesoldung
Keine Eilentscheidung für eine amtsangemessene Alimentation
Hintergrund
Im Juli 2013 hat der Landtag das Besoldungs-
und Versorgungsanpassungsgesetz verabschie-
det, mit dem BeamtInnen ab A 13 für 2013 und
2014 je eine Nullrunde und für A 11 und A 12 je
nur eine Anpassung in Höhe von jeweils einem
Prozent verordnet worden ist. Die GEW hat hier-
gegen Musterklagen vor den Verwaltungsgerich-
ten eingelegt, um gegen diese verfassungswid-
rige Unteralimentierung vorzugehen.
Einigungsstellenverfahren
HPR Berufskolleg verhandelt Eingruppierung
Die Einigungsstelle beim Ministerium für Schule und Weiterbil-
dung (MSW) hat am 20. Januar 2014 über einen Initiativantrag des
Hauptpersonalrats (HPR) Berufskolleg zur Eingruppierung der Werk-
stattlehrerInnen entschieden. Beantragt wurde die bessere Eingrup-
pierung in Entgeltgruppe 11.
Der Beschluss der Einigungsstelle ist ein Erfolg: Eine Regelung der
Eingruppierung von Werkstattlehrkräften im Bereich der Berufskollegs
muss in NRW mit dem HPR Berufskolleg weiterverhandelt werden,
wenn bis zum 31. März 2015 kein Eingruppierungstarifvertrag mit der
GEW abgeschlossen wurde. Sollte der HPR Berufskolleg nach dem 1.
Oktober 2014 erkennen, dass es kaum Aussicht auf einen Tarifvertrag
zur Eingruppierung der Lehrkräfte geben wird, kann das Einigungsstel-
lenverfahren wieder aufgenommen werden.
Nachdem der HPR Gesamtschulen bereite Ende 2013 mit Unterstüt-
zung der GEW einen Erfolg vor der Einigungsstelle erzielen konnte (s.
nds 11/12-2013), hatte der HPR Berufskolleg nun nachgezogen. Denn:
Gibt es keinen Eingruppierungstarifvertrag, müssen Eingruppierungen
durch den Personalrat mitbestimmt werden. Das MSW hatte dies lange
bestritten. Dennoch bleibt die Verhandlung in der Einigungsstelle nur
eine Ersatzhandlung für einen Eingruppierungstarifvertrag.
U.L.
1...,26,27,28,29,30,31,32,33,34,35 37,38,39,40
Powered by FlippingBook