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nds 2-2014
d B e a m t e r u n d u m d e n A r b e i t s p l a t z
Die
Wissensecke
Betriebsratswahlen 2014
Jede Stimme zählt!
In diesem Jahr finden von März bis Mai wieder Betriebsrats-
wahlen in Betrieben außerhalb des öffentlichen Dienstes statt.
Im Bildungssektor betrifft dies zum Beispiel Kitas in freier Trä-
gerschaft (AWO, Lebenshilfe, Elternverbände usw.) und Weiter-
bildungseinrichtungen.
Auch in Kitas in kirchlicher Trägerschaft werden die Interessen-
vertretungen der Beschäftigten gewählt. Sie heißen dort Mitarbei-
tervertretungen und richten sich nach den Mitarbeitervertretungs-
ordnungen.
Grundlage für die Betriebsratswahlen ist das Betriebsverfas-
sungsgesetz. Die Betriebsverfassung regelt das grundsätzliche Mit-
einander im Betrieb – ähnlich wie sich das Grundgesetz mit den
grundsätzlichen Rechten und Pflichten der BürgerInnen befasst.
Im Betriebsverfassungsgesetz sind die Teilhaberechte der Arbeit-
nehmerInnen geregelt. Es bestimmt auch das Rechtsverhältnis zwi-
schen den Arbeitnehmervertretungen, den Arbeitgebern und den
Gewerkschaften. Im Mittelpunkt des Betriebsverfassungsgesetzes
steht der Betriebsrat – von seiner Wahl, über seine Aufgaben bis
zu seinen Rechten.
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Betriebsräte können in jedem Betrieb gewählt werden, in dem
mindestens fünf Beschäftigte tätig sind.
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Betriebsräte vertreten die ArbeitnehmerInnen im Betrieb und
haben in allen Fragen mitzureden, die den Arbeitsalltag bestim-
men: von der Einstellung bis zur Kündigung, von der Arbeitszeit
bis zum Internetzugang.
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Auch und gerade in kleineren Betrieben bringt ein Betriebsrat
mehr Sachlichkeit und Gerechtigkeit in die Kommunikation und
gegebenenfalls in die Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber.
Weiterführende Infos
Dossier des DGB:
GEW:
GEW-Wahlleitfaden und Übersetzungen der wichtigsten Ma-
terialien zur Betriebsratswahl für KollegInnen verschiedenster
Nationalitäten auf Anfrage:
Themenseite der Hans-Böckler-Stiftung:
Betriebsparkplatz
Kein Rechtsanspruch für Beschäftigte
Erneut gibt es ein negatives Urteil zu der Frage, ob ein Arbeitgeber
(auch im öffentlichen Dienst) den Beschäftigten kostenlose Park-
plätze zur Verfügung stellen muss.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) hat eine ent-
sprechende Klage eines Beschäftigten abgewiesen. Danach gibt es kei-
nen Anspruch auf einen kostenfreien Parkplatz – auch wenn dies zuvor
langjährige Praxis war. Allerdings hat das LAG dies insbesondere damit
begründet, dass der Arbeitgeber – eine Klinik – neue Parkplätze gebaut
hat, die er nun den Patienten und BesucherInnen zur Verfügung stellt
(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: 1 Sa 17/13).
Auch einige Kommunen in NRW schaffen bisher freien Parkraum
für Lehrkräfte oder Hochschulbeschäftigte ab und machen ihn kosten-
pflichtig. Ob in diesen jeweiligen Fällen ebenfalls eine Neubaumaß-
nahme als Begründung herangezogen werden kann, muss im Einzelfall
geprüft werden.
TIPP
Die zuständigen Personalräte können zunächst versuchen, auf
§ 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG zu verweisen, wenn ein bisheriges Parkplatz-
angebot einfach aufgehoben wird. Dies wäre mit dem Personalrat zu
verhandeln. Auch wenn in letzter Konsequenz möglicherweise keine
Kostenfreiheit auf Dauer erzielt werden kann, lassen sich eventuell
Übergangsregelungen oder andere Hilfestellungen (z. B. Vereinbarung
zu einem Job-Ticket) erreichen.
U.L.
Anerkennung von Vortätigkeiten
Von der Flugbegleiterin zur Polizeikommissarin
Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine Entscheidung zur Definition
von Vorerfahrungszeiten gefällt: Eine vor der Einstellung als Poli-
zeikommissarin ausgeübte Tätigkeit als Flugbegleiterin kann als Er-
fahrungszeit angerechnet werden. Personalräte können sich auf den
Fall beziehen, wenn sie bei der Ersteingruppierung mitbestimmen.
Nach einer dreijährigen Tätigkeit als Flugbegleiterin wurde die Klä-
gerin zum 1. April 2009 zur Beamtin auf Widerruf ernannt und in die
Besoldungsgruppe A 9 unter Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 1
eingruppiert. Der Antrag auf Anrechnung ihrer vorherigen Tätigkeit als
förderliche Erfahrungszeit wurde abgelehnt. Es fehle am nötigen Zu-
sammenhang zwischen den beiden Tätigkeiten.
Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zufolge habe der Gesetz-
geber bei der Neufassung des Besoldungsrechts ausdrücklich beabsich-
tigt, den Wechsel von einer Berufstätigkeit außerhalb des öffentlichen
Dienstes in die Beamtenlaufbahn attraktiver zu gestalten. Vor diesem
Hintergrund hätte sich die Behörde nicht nur mit den Fremdsprachen-
kenntnissen, sondern auch mit den durch die Vortätigkeit erworbenen
Strategien zur Konfliktbewältigung auseinandersetzen müssen. Denn
im Umgang mit sich regelwidrig verhaltenden und aggressiv auftre-
tenden Passagieren habe die Klägerin Situationen zu bewältigen geha-
bt, die durchaus mit polizeilichem Handeln vergleichbar seien (Verwal-
tungsgericht Berlin: VG 36 K 201.13).
U.L.
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