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Infothek
f ü r A n g e s t e l l t e u n d
W i s s e n s w e r t e s
Nicht nur in NRW: LehrerInnen in Berlin
Kein Anspruch auf Raucherzimmer
Eine verbeamtete Lehrkraft kann die Einrichtung eines Raucherzim-
mers im Schulgebäude nicht verlangen. Das Berliner Schulgesetz ver-
bietet das Rauchen auf dem gesamten Schulgelände ausnahmslos. Das
Rauchverbot diene nicht nur dem Schutz vor den schädlichen Wirkungen
des Passivrauchens, sondern vor allem der Suchtprävention. Dem vor-
beugenden Schutz vor Gesundheitsgefahren durch den Konsum von Ta-
bak kommt Vorrang vor den Belangen des Lehrers zu, der zum Rauchen
das Schulgelände verlassen muss. (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
8. August 2012, entnommen aus: DGB-einblick 21/12).
U.L.
Ein Leitfaden für die Praxis und für die Rechtsberatung
Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Das Familienpflegezeitgesetz wirft eine Vielzahl arbeitsrechtlicher
Problemstellungen auf, die über kurz oder lang von den Gerichten für
Arbeitssachen zu lösen sein werden. Mit der DGB-Broschüre werden das
FPfZG, die sozialrechtlichen Regelungen der häuslichen Pflege (SGB XI) so-
wie die sachlichen Rahmenbedingungen häuslicher Pflege systematisch
erläutert. Die strukturierte Handreichung für stellt einen Leitfaden für die
Rechtsberatung und Entscheidungsfindung von ArbeitnehmerInnen und
deren betrieblicher Interessenvertretung dar. Neben einer Musterverein-
barung für die Familienpflegezeitvereinbarung nach § 3 FPfZG enthält
die Broschüre auch eine Musterbetriebsvereinbarung als Grundlage für
die Gestaltung betrieblicher Regelungen der Familienpflegezeit. Erhält-
lich:
U.L.
Arzthonorar
Nur bei Leistung
Sagt ein Patient einen vereinbarten Behandlungstermin ab, steht dem
Arzt kein Honorar zu. Bei einer Terminabsprache handelt es sich um eine
organsatorische, nicht um eine rechtsverbindliche Vereinbarung. Das gilt
auch, wenn der Arzt ein Ausfallhonorar vereinbart hat für den Fall, dass ein
fest zugesagter Termin kurzfristig abgesagt wirt (Amtsgericht Bremen, Urteil
vom 9. Februar 2012, Az.: 9 C 566/11). Aus: DGB-einblick 19/12
U.L.
Arbeitshilfe
Stadt – Land – gesund
Die Arbeitshilfe „Stadt – Land – gesund“ zur vernetzten Gesundheitsförde-
rung für Kinder in der Kommune ist entstanden im Rahmen des Projektes
„Regionen mit peb“. Sie vermittelt Grundlagen und Umsetzungstipps für
lokale Vernetzungsprozesse unter den Aspekten Bewegungsförderung und
Ernährungbildung. Bestelladresse:
Das Projekt peb bietet 2013 und 2014 auch Weiterbildungen an.
Infos:
oder
U.L.
Schwangerschaft
Keine Offenbarungspflicht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Köln hat entschieden,
dass auch eine Schwangerschaftsvertretung eine Schwan-
gerschaft nicht offenbaren muss.
Die Frage nach einer Schwangerschaft bei der Einstellung ist wegen
ihrer geschlechtsdiskriminierenden Wirkung grundsätzlich unzulässig.
In aller Regel besteht auch keine Offenbarungspflicht der Arbeitneh-
merin. Dies gilt selbst dann, wenn sie befristet als Schwangerschafts-
vertretung beschäftigt werden soll.
Sachverhalt:
Am 30. September 2011 unterzeichneten die Parteien
einen Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin ab dem 05. Oktober 2011
befristet bis zum 31. Januar 2013 als Rechtsanwaltsfachangestellte ge-
gen eine monatliche Vergütung von 1.700,00 Euro brutto eingestellt
wurde. Im November 2011 informierte die Klägerin die Beklagte über
das Bestehen einer Schwangerschaft mit einem errechneten Geburts-
termin vom 19. Mai 2012.
Bei dem Prozess geht es um die Anfechtung des Arbeitsvertrages.
Als Begründung hierfür gibt der Arbeitgeber an, dass er arglistig ge-
täuscht wurde, da die Klägerin die Schwangerschaft nicht angegeben
hat. (LAG Köln 11.10.2012, 6 Sa 641/12);
Quelle:
Rechtsprechungsdatenbank NRW.
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Folgerungen für die Praxis:
Bei Einstellungen auch als Vertre-
tung für Beschäftigte in Schwangerschaft- bzw. Elternzeitbeurlaubung
muss keine Frau ihre Schwangerschaft bekannt geben und darf auch
lügen. Dies führt nicht zu einem Anfechtungsgrund und Verlust des
Arbeitsplatzes. Es treten dann die Schutzregelungen für Schwangere
und Mutterschutz ein, bis zum Ende der verabredeten Befristung.
U.L.
Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L
Voller Anspruch auch bei Fristverträgen
Das Bundesarbeitsgericht hat am 12. Dezember 2012 ei-
ner Lehrerin, die GEW-Mitglied ist und mit Hilfe des GEW-
Rechtsschutzes geklagt hatte, Recht gegeben.
Es ging um die Jahressonderzahlung und die Frage der anteiligen
oder vollständigen Auszahlung wegen mehrerer befristeter Verträge
mit Zeiten ohne Vertrag (z. B. wegen der Sommerferien).
Für die Höhe des Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung im öf-
fentlichen Dienst sind alle Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, die
im Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben.
Nach § 20 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L) haben Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsver-
hältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Der Anspruch
vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Monat, in dem der Beschäf-
tigte keinen Entgeltanspruch hat, § 20 Abs. 4 TV-L (Bundesarbeitsge-
richt, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 10 AZR 922/11).
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Folgerungen für die Praxis
: Die Jahressonderzahlung wird
gem. § 20 Abs. 5 TV-L im November ausgezahlt. Danach beginnt die
6-monatige Frist zur Geltendmachung. Deshalb: Frist beachten! Wer
eine derartige Kürzung seiner Sonderzahlung erhalten hat, sollte sofort
einen Antrag auf vollständige Auszahlung unter Nennung dieser neuen
BAG-Rechtsprechung stellen.
U.L.
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