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INFOTHEK
f ü r A n g e s t e l l t e u n d
W I S S E N S W E R T E S
Auskunftspflicht des Arbeitgebers
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Möglichkeiten für die Personalratsarbeit
Wirtschaftsausschuss
Beamtenverhältnis
Einstellung kann verweigert werden
genüber dem Betriebsrat zur Information über für ein BEM
in Betracht kommende ArbeitnehmerInnen verpflichtet sein.
Der Arbeitgeber kann gegenüber dem Betriebsrat verpflichtet sein
mitzuteilen, welche ArbeitnehmerInnen für ein betriebliches Eingliede-
rungsmanagement (BEM) in Betracht kommen, damit der Betriebsrat
seine diesbezügliche Überwachungspflicht erfüllen kann. Das gilt je-
denfalls dann, wenn eine solche Informationspflicht in einer Betriebs-
vereinbarung geregelt ist. Eine Zustimmung der betroffenen Arbeit-
nehmerInnen in die Weitergabe ihrer Namen ist in diesem Fall nicht er-
forderlich. Ihrer namentlichen Benennung stehen auch weder daten-
schutzrechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen.
U.L.
Der im neuen LPVG erkämpfte und neu ins Leben gerufene Wirt-
schaftsausschuss, § 65a LPVG, ist für den öffentlichen Dienst und seine
Personalvertretung noch Neuland. Daher wird es von Seiten der GEW ei-
ne entsprechende Beratung und Begleitung der Personalräte geben.
Bisher wird die Einrichtung im Schul- oder Hochschulbereich in den
Personalratsfraktionen noch diskutiert. In NRW gibt es im öffentlichen
Dienst erste Anträge hierfür: „Der Personalrat der Stadtverwaltung Dort-
mund hat die Einrichtung des Wirtschaftsausschusses beantragt. Die
Gründung ist für den 1. Januar 2012 geplant. Es ist vorgesehen, den Aus-
schuss mit sieben städtischen Beschäftigten zu besetzen, darunter zwei
Personalratsmitglieder." (aus Dortmunder Nachrichten).
Viele Informationen können aus der Betriebsratsarbeit entsprechend
abgeleitet werden. Dazu einige Tipps für den Einstieg:
u
Nikolai Laßmann, Rudi Rupp – Handbuch Wirtschaftsausschuss,
Handlungsmöglichkeiten für eine aktive Informationspolitik, Bund
Verlag 2011, 8. Auflage,
u
Artikel von Detlef Hase – Arbeit im Wirtschaftsausschuss, Konzeptio-
nelle Ansatzpunkte – in AiB 2012, Heft 2, S. 112ff.
U.L.
Einem Lehrer, der der Ideologie der Muslimbruderschaft und der
Islamischen Gemeinde in Deutschland (IGD) nahesteht, darf die Ein-
stellung in das Beamtenverhältnis auf Probe verweigert werden (VG
Verrechnung von Unterrrichtsstunden
Verrechnungspraxis ist rechtswidrig
Für die Versuche, Mehrarbeitsstunden mit ausfallenden
Unterrichtsstunden durch Praktika und Prüfungsphasen
von Klassen über den Zeitraum eines Kalendermonats hin-
aus zu verrechnen, gibt es nach Meinung der GEW keiner-
lei Ermächtigungsgrundlage. Eine solche Praxis ist rechts-
widrig. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Einschät-
zung der GEW mit
– bestätigt und der Klage einer Lehrerin stattgegeben.
Im vorliegenden Fall leistete die Klägerin im Februar, März und Mai
2010 jeweils mehrere ausgleichspflichtige Vertretungsstunden ab. Am
Ende des Schuljahres wurden die entfallenden Unterichtsstunden als
Kompensation für die abgeleisteten Mehrarbeitsstunden berücksichtigt.
In diesem Fall entfiel der Anspruch auf Mehrarbeit, da die Mehrarbeits-
stunden vollständig durch ausgefallene Unterrichtsstunden am Ende des
Schuljahres kompensiert wurden.
Zu Recht kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine solche Ver-
rechnungspraxis rechtswidrig ist und stellt hierzu folgenden Leitsatz auf:
„Nach § 44 Nr. 2 TV-L i.V.m. dem Runderlass ‘Mehrarbeit’ (NW) vom
11.06.1979 ist es dem beklagten Land verwehrt, sich gegenüber der For-
derung einer angestellten Lehrkraft auf Vergütung für zusätzlich erteilte
Unterrichtsstunden darauf zu berufen, die Mehrarbeit sei durch ausgefal-
lene Unterrichtsstunden in nachfolgenden oder vorangegangenen Mona-
ten ausgeglichen worden (‘Freizeitausgleich’).
Nach 2.1 u. 4.2 des genannten Runderlasses ist eine derartige Ver-
rechnung auf den laufenden Monat beschränkt (‘Verrechnungszeitraum
ist der Kalendermonat’).“
Grundlage für die Entscheidung des LAG Hamm ist Nr. 4.2 des Erlasses
des Schulministeriums vom 11.06.1979 (BASS 21-22 Nr. 21): „Verrech-
nungszeitraum ist der Kalendermonat“. Hierzu aus den Entscheidungs-
gründen des Urteils:
„Zwar ist die Voraussetzung nach 4.2 Satz 2 Runder-
lass Mehrarbeit erfüllt: Die von dem beklagten Land als Freizeitausgleich
herangezogenen Ausfallstunden sind solche, auf die die Klägerin keinen An-
spruch hatte. Dem von dem beklagten Land vorgenommenen Ausgleich
steht jedoch 4.2 Satz 4 Runderlass Mehrarbeit entgegen: Verrechnungszeit-
raum für die Verrechnung von Mehrarbeit gegen Ausfallstunden ist der
Kalendermonat. Die Ausfallzeiten sind hier unstreitig nicht in den Monaten
der Mehrarbeit, den Monaten Februar, März und Mai 2010 angefallen,
sondern in vorangegangenen oder nachfolgenden Monaten. Außerhalb des
Kalendermonats, in dem die Mehrarbeit geleistet worden ist, sieht der
Runderlass Mehrarbeit eine Saldierung („Verrechnung") nicht vor.“
Interessant ist die Bewertung des Gerichtes zur Gesamtarbeitszeit der
Lehrkräfte: „
... Führt die Anhebung der Pflichtstundenzahl wegen der Va-
riabilität der nicht exakt messbaren sonstigen Arbeitszeit nicht zwangsläu-
fig zu einer Anhebung der Gesamtarbeitszeit, so ist die Frage zu beantwor-
ten, ob nicht im umgekehrten Fall eine Reduzierung erbrachter Pflichtstun-
den wegen der Variabilität der nicht exakt messbaren sonstigen Arbeitszeit
ebenfalls zu keiner Verkürzung der erbrachten Gesamtarbeitszeit führt.“
Dr. Mario Sandfort
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Hinweis für die Personalratsarbeit:
Auch für den Personalrat gilt § 84 Abs. 2 Satz 7 SBB IX direkt. Daher
ist diese neue Rechtssprechung auf die Personalratsarbeit anwendbar.
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