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nds 3-2012
B e a m t e r u n d u m d e n A r b e i t s p l a t z
Längerfristige Krankheit bei Angestellten
Im Normalfall wird die Gehaltsfortzahlung bei Tarifbeschäftig-
ten nach sechs Wochen Krankheit eingestellt (Ausnahme siehe
TV-Ü § 13 Abs. 3).
Krankengeld und Krankentagegeld
Wenn die Krankenkasse nicht automatisch Unterlagen zur Aus-
zahlung von Krankengeld zuschickt, sollten diese beantragt wer-
den. Eingefordert wird auf jeden Fall eine Verdienstbescheinigung
des Arbeitgebers.
Das Krankengeld wird dann berechnet nach einer sehr kompli-
zierten Logik (Vormonate Gehalt, Einbezug von monatsübergrei-
fenden Zahlungen, tageweise Umrechnung usw.) auf den Säulen
von 70 Prozent des Bruttoverdienstes und 90 Prozent des Netto-
gehaltes unter Zugrundelegung des ungünstigeren Wertes. Von
diesem sogenannten Bruttokrankengeld werden dann über die
Krankenkasse die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
(plus ZVK) abgeführt. Das Nettokrankengeld liegt in der Regel
zwischen ca. 70 und 75 Prozent des Nettogehaltes.
Bei Privatversicherten bildet das Krankentagegeld den Ersatz
für das Krankengeld der Gesetzlichen Krankenversicherung. Hier
fällt der volle Krankenversicherungsbeitrag an und Sozialversiche-
rungsbeiträge müssen separat abgeführt werden.
Krankengeldzuschuss und Aufstockung
Ergänzend wird ein Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers ge-
zahlt; dieser wird von der Bezirksregierung parallel zur Mitteilung
über die Einstellung des Gehaltsbezuges an das Landesamt für Be-
soldung und Versorgung (LBV) angewiesen (Verzögerungen sind
hier nicht nachteilig für die Beschäftigten, weil so lange noch Ge-
halt gezahlt und später verrechnet wird). Die Dauer des Bezuges
hängt von der Beschäftigungszeit ab (ab einem Jahr: 13 Monate;
ab drei Jahren: 39 Monate).
Es findet eine Aufstockung zur Höhe des Nettogehaltes statt;
normalerweise auf Basis des Bruttokrankengeldes, so dass ein ef-
fektives Nettoeinkommen von ca. 85 bis 90 Prozent der bisherigen
Bezüge entsteht. Bei Altbeschäftigten im Sinne von § 71 BAT wird
das Nettokrankengeld aufgestockt, so dass 100 Prozent der frühe-
ren Nettobezüge erzielt werden. Bei Privatversicherten wird die Be-
rechnung auf Basis eines fiktiven GKV-Krankengeldes durchgeführt.
Ute Lorenz
DIE
WISSENSECKE
Lohnsteuerkarte
Das Ende der Papierkarte nochmals verschoben
Eigentlich hätte die Lohnsteuerkarte aus Pappe längst Geschichte
sein sollen. Aber nun wird die Einführung der elektronischen Steuer-
karte erneut um ein Jahr verschoben – „wegen unerwarteter techni-
scher Probleme“, heißt es beim Bundesfinanzministerium. Es gelten al-
so weiterhin die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der
vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011. Bei einem Ar-
beitgeberwechsel muss der ArbeitnehmerInnen – wie bisher auch –
dem neuen Arbeitgeber die alte Lohnsteuerkarte bzw. Ersatzbescheini-
gung aushändigen.
U.L.
Erstausbildung/Ausbildungskosten
Kindergeld/Kinderfreibetrag/Sonderausgabenabzug
Künftig erhalten auch Volljährige und in Ausbildung befindliche Kin-
der uneingeschränkt Kindergeld. Aber: Der Anspruch auf Kindergeld und
Kinderfreibetrag gilt nur für Kinder unter 25 Jahren in einer Erstausbil-
dung. Er entfällt, wenn sich das Kind in einer weiteren Ausbildung befin-
det und in einer Nebentätigkeit mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.
Absetzbarkeit der Ausbildungskosten: Der Sonderausgabenabzug für
Ausbildungskosten steigt im kommenden Jahr auf max. 6.000 Euro.
U.L.
Kein Streikrecht für Beamtinnen und Beamte
OVG kassiert Urteil des VG Düsseldorf
Im Berufungsverfahren zur Frage der Rechtmäßigkeit eines allgemei-
nen Streikverbots für Beamtinnen und Beamte in Deutschland hat das
Oberverwaltungsgericht in Münster die Klage einer verbeamteten Lehre-
rin abgewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wurde
aufgehoben, eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht vom Diszipli-
narsenat nicht zugelassen (Az: 3d A 317/11.O). Die GEW kritisiert das
Urteil als Fortsetzung der Praxis des unzeitgemäßen und vordemokrati-
schen Verbots des Beamtenstreiks. Das Gericht habe die Chance vertan,
dem in der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) klar formulierten Menschenrecht auf Streik
auch in Deutschland zum Durchbruch zu verhelfen. „Das Urteil des OVG
Münster zeigt, dass jetzt so schnell wie möglich eine Entscheidung des
zuständigen europäischen Gerichts her muss“, sagte Dorothea Schäfer,
GEW-Landesvorsitzende NRW.
San
Künftig ohne Wahlfreiheit
Entfernungspauschale
Berufstätige, die mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fah-
ren, müssen sich künftig entscheiden, wie sie ihre Fahrtkosten für das
Jahr geltend machen wollen: Entweder geben sie die Kilometerpau-
schale von 30 Cent oder die tatsächlichen Kosten für die Fahrkarte an.
Das tageweise Wahlrecht, das etwa für Nutzer von Park & Ride von
Vorteil sein kann, entfällt. Für beide Möglichkeiten gilt jedoch die
Grenze von 4.500 Euro. Wer bisher höhere Kosten steuerlich absetzen
konnte, muss nun mit Einbußen rechnen.
U.L.
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