6
online plus
Fortbildungsangebote
Fit für die
Gleichstellung
GEW macht Ansprechpart-
nerinnen kompetent für
Gleichstellungsfragen
Termine:
Mittwoch, 20. Juni 2012,
in Duisburg
Donnerstag, 6. September 2012,
in Hamm
Das Schulgesetz NRW regelt in § 59
(5) gemäß § 15 des Landesgleichstel-
lungsgesetzes (LGG) die Aufgaben der
Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfra-
gen in Schulen und Seminaren. Die Auf-
gabenschwerpunkte der Ansprechpartne-
rin leiten sich aus § 17 LGG (Gleichstel-
lungsbeauftragte) in Verbindung mit §
59 SchulG ab.
Die Zuständigkeit der Ansprechpartne-
rin für Gleichstellungsfragen in der Schu-
le liegt in der Förderung der Frauen mit
dem Ziel der Gleichstellung. Die An-
sprechpartnerin setzt sich eigenverant-
wortlich für den Abbau von Ungleichhei-
ten und Benachteiligungen in der berufli-
chen Karriere der Frauen im Schulbereich
ein. In ihrer Tätigkeit berät sie die Schul-
leitung, die für die Gleichstellung in der
Schule verantwortlich ist. Die Ansprech-
partnerin unterstützt bzw. übernimmt da-
bei als Stellverteterin die Aufgaben der
zuständigen schulfachlichen Gleichstel-
lungsbeauftragten in der Schulaufsicht
mit deren Rechten und Pflichten (vgl.
Handreichung „Gleichstellung in der
Schule, NDS-Verlag, Essen, 2009)
Anmeldungen erbeten an:
bettina.
Dr. Ilse Führer-Lehner
Referentin für Bildungs- und
Frauenpolitik der GEW NRW
Im LGG (§ 13) sowie den dazugehörigen Ver-
waltungsvorschriften (VV) wird Teilzeit als Re-
duzierung der regelmäßigen Arbeitszeit aus
Gründen der Vereinbarkeit von Beruf und Fami-
lie definiert und geregelt. In § 13, Abs. 1 LGG
heißt es: „Im Rahmen der gesetzlichen, tarifver-
traglichen oder sonstigen Regelungen der Ar-
beitszeit sind Beschäftigte, die mindestens ein
Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürf-
tigen sonstigen Angehörigen tatsächlich be-
treuen oder pflegen, Arbeitszeiten zu ermögli-
chen, die eine Vereinbarkeit von Familie und
Beruf erleichtern, soweit zwingende dienstliche
Belange nicht entgegenstehen.“ Das LGG soll
Benachteiligungen entgegenwirken:
u
Teilzeit ist auch in Führungspositionen
zu ermöglichen
. „Die Dienststellen sollen
ihre Beschäftigten über die Möglichkeit
von Teilzeit informieren. Sie sollen die Be-
schäftigten dem Bedarf entsprechend Teil-
zeitarbeitsplätze anbieten; dies gilt auch
für Arbeitsplätze mit Vorgesetzen- und Lei-
tungsaufgaben.“ (§ 13, Abs. 2)
u
Teilzeitarbeitskräfte dürfen keine Karriere-
Benachteiligung erfahren.
„Die Ermäßigung
der Arbeitszeit darf das berufliche Fortkom-
men nicht beeinträchtigen.“ (§ 13 Abs. 4)
u
Eine Informationspflicht ist vorgeschrie-
ben.
„Teilzeitbeschäftigte sind über die Fol-
gen der ermäßigten Arbeitszeit, insbesonde-
re auf die beamtenrechtliche-, arbeits- und
versorgungs- und rentenrechtlichen Folgen
hinzuweisen.” (§ 13, Abs. 5)
In den Verwaltungsvorschriften zum LGG
wird auf Sonderregelungen für teilzeitbeschäf-
tigte Lehrkräfte durch das Schulministerium hin-
gewiesen. Diese Regelungen betreffen insbe-
sondere die außerunterrichtlichen Tätigkeiten
Teilzeit im Landesgleichstellungsgesetz
Wer seine Rechte kennt,
kann Nachteile vermeiden
Dass Teilzeit überwiegend von Frauen in Anspruch genommen wird, überrascht
nicht. Frauen fühlen sich für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf nach wie vor
zuständig. Es überrascht auch deshalb nicht, weil die gesellschaftlichen Rahmen-
bedingungen die Vereinbarkeit erschweren und die meisten Frauen sich gezwungen
sehen, in Teilzeit zu arbeiten. Sie nehmen damit Nachteile beim Einkommen, bei der
Karriere und den Arbeitsbedingungen in Kauf. Letzteres muss nicht sein. NRW hat
seit mehr als zehn Jahren ein Landesgleichstellungsgesetz (LGG), das auch der Be-
nachteiligung von Teilzeitbeschäftigten entgegen tritt. Dieses Gesetz bewirkt
jedoch weniger, als es könnte, weil es zu wenig in Anspruch genommen wird.
wie Teilnahme an Konferenzen, Pausenaufsicht,
Klassenfahren, Schulfeste, Elterngespräche.
Bezogen auf diese Tätigkeiten haben man-
che Schulen gute Erfahrungen mit einem soge-
nannten Teilzeitpapier gemacht. Diese Papiere
bilden die Grundlage für den Arbeitseinsatz
teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer. Sie
sollen insbesondere festlegen, welche Arbeits-
entlastungen Teilzeitbeschäftigten gewährt
werden (vgl. Beitrag Jutta Britze, S. 18). Es wä-
re sinnvoll, wenn sich die Bezirksregierungen
diese Papiere zum Vorbild nehmen und für
ihren Bereich ebenfalls Teilzeitpapiere verbind-
lich verabschieden würden. In diesen Papieren
müsste das geregelt werden, was die Schulen
nicht regeln können, beispielweise Beförde-
rungen und berufliches Fortkommen.
Das Thema Teilzeit stößt in den Fortbildungs-
veranstaltungen der GEW „Fit für die Gleich-
stellung“ auf ein hohes Interesse. Auch die
Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen
werden in der Schule häufig darauf angespro-
chen. Die Veranstaltungen werden von der GEW
für Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfra-
gen, Personalrätinnen und weitere interessierte
Frauen regelmäßig angeboten werden (vgl. Kas-
ten rechts).
Ilse Führer-Lehner
Wir lassen Sie nicht allein
und vertreten offensiv Ihre
Interessen!
p us
1,2,3,4,5 7,8