Jutta Britze
Mitglied Leitungsteam des
Landesfrauenausschusses der
GEW NRW
Verbesserungen, die die GEW bisher erreichen konnte
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Erfolge in den letzten Jahren waren u.a., dass die Höhe der Vergütung von
Mehrarbeit
bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten ebenso wie bei den Tarifbeschäf-
tigten nicht mehr nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung erfolgt. Stattdessen wird
die anteilige Besoldung gewährt. Für die Berechnung der anteiligen Besoldung werden
das Grundgehalt, der Familienzuschlag, die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellen-
zulage zu Grunde gelegt. Dabei erfolgt die Vergütung von angeordneter Mehrarbeit bis
zum Erreichen der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von der ersten
Stunde an.
u
Auch konnte die GEW erreichen, dass Lehrerinnen und Lehrer, die die
Vorgriffsstunde
nach § 4 VO zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz während einer Teilzeitbe-
schäftigung geleistet haben, eine Erstattung der Vorgriffsstunden auf Basis von 52
Wochenstunden besoldungsanteilig erhalten (Urteil des OVG NRW vom 27. September
201 – AZ: 3 A 514/10). Die GEW empfiehlt daher allen betroffenen Kolleginnen und
Kollegen, den Antrag auf besoldungsanteiligen Ausgleich für abgeleistete Vorgriffs-
stunden bei Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
JB
In Teilzeit beschäftigt oder befristet angestellt:
Auch in NRW häufig unfreiwillig
Ein Drittel der in NRW befristet beschäftigten ArbeitnehmerInnen stand im Jahr 2009
unfreiwillig in einem solchen Beschäftigungsverhältnis. Die vergebliche Suche nach einem
unbefristeten Arbeitsplatz war der Hauptgrund für die Aufnahme eines befristeten Ar-
beitsplatzes. Auch Teilzeitarbeit wird häufig ausgeübt, weil keine Vollzeitstelle zur Verfü-
gung steht: Etwa jeder dritte TZ-beschäftigte Mann (34,1 Prozent) und jede siebte Frau
(14,1 Prozent) geht in NRW unfreiwillig einer Teilzeitbeschäftigung nach. Im Vergleich mit
dem Jahr 2005 sind die Anteile für unfreiwillig TZ-beschäftigte Frauen und Männer um
jeweils zwei Prozentpunkte angestiegen.
Weitere Aspekte von Arbeitsbedingungen und -verhältnissen hat der Landesbetrieb In-
formation und Technik Nordrhein-Westfalen (IT NRW) in der Reihe „Statistik Kompakt” un-
ter dem Titel „Qualität der Arbeit – ein international vereinbarter Indikatorenrahmen. Aus-
gewählte Ergebnisse für NRW” veröffentlicht (vgl.
veroeffentlichungen/Statistik_kompakt/index.html).
Se
Quelle: Statistisches Bundesamt, Mikrozensus 1997-2008, aus: Wikipedia.org (Jörg Melz)
Unfreiwillig Teilzeitbeschäftigte (bundesweit in Tsd.)
stellung bei anderen Veranstaltungen oder
durch Unterrichtsentlastung. Tarifbeschäftigte
können einen Antrag auf finanziellen Ausgleich
der Mehrarbeitsstunden stellen.
Beim Einsatz von Teilzeitkräften bei Schul-
festen, Sportfesten und Projekten außerhalb
der Unterrichtszeit soll die Stundenreduzie-
rung proportional berücksichtigt werden.
u
Vertretungsunterricht
Beispiel:
Ein außerplanmäßiger Unterrichts-
einsatz sollte rechtzeitig angekündigt wer-
den, damit Betreuungstermine abgestimmt
werden können.
u
Anrechnungsstunden
Bei der Vergabe von Anrechnungsstunden
durch die Lehrerkonferenz müssen Teilzeit-
beschäftigte angemessen berücksichtigt
werden.
u
Dienstliche Beurteilung
Bei dienstlichen Beurteilungen ist der Um-
fang der Sonderaufgaben Teilzeitbeschäftig-
ter im entsprechenden Verhältnis zur Arbeits-
zeit zu bewerten. Teilzeitbeschäftigung darf
sich nicht negativ auf das Ergebnis einer
dienstlichen Beurteilung auswirken (§13 Lan-
desgleichstellungsgesetz).
In den Teilzeitkonzepten der Schulen und
ihrer praktischen Umsetzung zeigt sich, inwie-
weit die „realen” (finanziellen) Folgen bei
Teilzeitbeschäftigung sich auch in einer „rea-
len” Arbeitszeitentlastung spiegeln. Wie
schwierig allerdings die Diskussionen vor Ort
sein können, zeigen die Ansprechpartnerin-
nen in unseren Fortbildungen immer wieder.
Hilfreiche Beratungsgrundlage sind hier-
bei auch die von den GEW-Personalräten
entwickelten Anleitungen zur Erstellung
von Teilzeitkonzepten.
Und schließlich: Auch vollzeitbeschäftigte
Lehrkräfte sind auf familienfreundliche Ar-
beitszeiten angewiesen, um familiäre und be-
rufliche Pflichten angemessen in Einklang
bringen zu können.
Jutta Britze
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nds 2-2012