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ter Zeiten wird den teilzeitbeschäftigten Lehr-
kräften eine bessere Vereinbarkeit von Beruf
und Familie ermöglicht. In den Fällen, in denen
ein ausreichender Informationsfluss in beide
Richtungen sichergestellt werden kann, kann –
abweichend von der grundsätzlichen Verpflich-
tung zur Teilnahme – für Teilzeitkräfte eine pro-
portionale Beurlaubung ausgesprochen werden.
u
Klassenleitung
Beispiel:
Die Bildung von Klassenleitungs-
teams erleichtert es Teilzeitkräften, Klassen-
leitungsfunktionen zu übernehmen.
u
Elternsprechtage
Beispiel:
Die Präsenz an Elternsprechtagen ist
analog zum Anteil der Teilzeitbeschäftigung
zu regeln.
u
Pausenaufsichten
Beispiel:
Aufsichten werden der Teilzeit ent-
sprechend reduziert.
u
Veranstaltungen im Rahmen des Wander-
erlasses und des Schulprogramms
Beispiel:
Schulfahrten und -wanderungen erfor-
dern von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ei-
nen proportional höheren Aufwand. Die er-
brachte Mehrarbeit kann von beamteten Lehr-
kräften nicht abgerechnet werden, daher sollen
bereits bei der Planung der Veranstaltungen
Ausgleichsregelungen innerhalb eines Schul-
jahres festgeschrieben werden, z.B. durch Frei-
Teilzeitkräfte in der Schule
Der Einsatz muss arbeitszeitgerecht sein!
Eine arbeitszeitgerechte Gestaltung ist
deshalb notwendig, da bei Teilzeitbeschäfti-
gung in der Schule zunächst nur die Anzahl
der zu erteilenden Unterrichtstunden herab-
gesetzt wird. Proportional zur individuellen
Pflichtstundenzahl muss aber auch der Um-
fang der sonstigen Dienstverpflichtungen ver-
lässlich und angemessen verringert werden.
Nur durch eindeutige Regelungen lassen
sich hier Benachteiligungen und Ungerech-
tigkeiten für Teilzeit-Lehrkräfte vermeiden.
Arbeitszeitgestaltung
Da nach dem Schulgesetz (§ 3, Absatz 1, Satz
2) die Verwaltung und Organisation innerer
Angelegenheiten von der Schule selbstständig
wahrgenommen wird, obliegt der Schulleitung
in Zusammenarbeit mit der Ansprechpartnerin
für Gleichstellungsfragen und den Mitwir-
kungsgremien die Zuständigkeit für die Ent-
wicklung von Regelungen zur Arbeitszeitge-
staltung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften
auf der Basis der gesetzlichen Grundlagen.
Die gesetzlichen Grundlagen sind u.a.:
u
das Landesgleichstellungsgesetzes (LGG),
§ 13 Arbeitszeit und Teilzeit
u
die Verwaltungsvorschriften zum LGG § 13
u
das Schulgesetzes (SchulG) und
u
die Allgemeinen Dienstordnung (ADO)
§ 15 (Stand: 1. Juli 2011).
Teilzeitkonzepte entwickeln
Die Schulaufsicht kann unter Wahrneh-
mung ihrer beratenden Rolle (§§ 3, und 86
SchulG) zur Konkretisierung der gesetzlichen
Vorgaben Hinweise auf die proportionale Re-
duktion der Arbeit von Teilzeitbeschäftigten
geben. Hierzu werden von den Bezirksregie-
rungen unter Einbeziehung der Gleichstel-
lungsbeauftragten allgemeine schulformü-
bergreifende und schulformbezogene Emp-
fehlungen zur Entwicklung von Teilzeitkon-
zepten für die Schulen herausgegeben.
Dabei sollten in den schuleigenen Teilzeit-
konzepten besonders folgende Bereiche eindeu-
tig geregelt werden. Für die konkrete Ausgestal-
tung werden nachstehend Beispiele genannt:
u
Unterrichtsfreie Tage/Halbtage
Beispiel:
Teilzeitkräfte sollen in der Regel ent-
sprechend ihrer Stundenreduzierung unter-
richtsfreie Tage/Halbtage erhalten. Die An-
wesenheitstage in der Schule orientieren sich
an der Reduzierung der Pflichtstundenzahl:
1/2 Stelle = ein freier Tag; wenn organisato-
risch möglich, zwei freie Tage;
2/3 Stelle = ein freier Tag und ein kürzerer
Vormittag an einem Tag ohne Konferenz;
3/4 Stelle = ein verkürzter Vormittag oder ein
freier Tag.
u
Unterrichtsverteilung und Springstunden
Beispiel:
Die Lehrkräfte legen Stundenplan-
und Einsatzwünsche rechtzeitig und schrift-
lich vor dem Erstellen des Stundenplans vor.
Die Zahl der Springstunden soll bei Teilzeit-
kräften entsprechend der jeweiligen Stunden-
reduzierung proportional vermindert werden:
bis zu einer 3/4 Stelle keine Springstunden/
3/4 Stelle maximal eine Springstunde.
u
Teilnahme an Konferenzen, Dienstbespre-
chungen und schulinternen Fortbildungen
Beispiel:
Durch eine verlässliche langfristige
Terminplanung und das Einhalten vereinbar-
Die GEW setzt sich immer wieder für die Belange teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte
ein und konnte auch Verbesserungen erreichen. Einkommenseinbußen, die Teil-
zeitkräfte in Kauf nehmen, um der notwendigen (unentgeltlichen) Familienarbeit
nachkommen zu können, müssen dazu führen, dass für Teilzeitarbeitsplätze in
den Schulen eine (arbeitszeit-)gerechte Gestaltung entwickelt wird.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst
NRW (Land)
Vollzeit, männlich:
133.139
Vollzeit, weiblich:
105.154
Teilzeit, männlich:
16.255
Teilzeit, weiblich:
82.213
Quelle: IT NRW PM 218/11
Beschäftigte im gehobenen und
höheren Dienst „Allgemeinbildende
und berufliche Schulen”
Vollzeit, männlich:
49.905
Vollzeit, weiblich:
68.358
Teilzeit, männlich:
11.639
Teilzeit, weiblich:
55.944
Quelle: IT NRW Info vom 30.1.2012
Empfehlungen zur Entwicklung
von Teilzeitkonzepten sind zu
finden bei den Bezirksregierungen:
p us
1,2,3 5,6,7,8