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Infothek
f ü r A n g e s t e l l t e u n d
W i s s e n s w e r t e s
Befristung nach WissZeitVG
Tätigkeit als studentische Hilfskraft anrechnen
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Wissenschaftszeitgesetz sind alle
befristeten Arbeitsverhältnisse auf die Beschäftigungs-
höchstdauer von sechs Jahren anzurechnen. Dies betrifft
somit auch Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft.
In dem hier entschiedenen Fall war es danach unerheblich, ob der
Kläger als studentische Hilfskraft oder im Gegensatz zum Vertragswort-
laut als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der strittigen Zeit eingesetzt
wurde. Im Wissenschaftszeitgesetz wird auf „alle befristeten Arbeitsver-
hältnisse“ Bezug genommen, die zu der Höchstbefristungsdauer dazu
zu rechnen sind. Insofern ist nunmehr eine andere Regelung getroffen
worden als zuvor im Hochschulrahmengesetz.
Das Gericht hat es offen gelassen, ob die Auffassung in der Literatur
zutrifft, dass Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mit der wissen-
schaftlichen Qualifikation stehen (z. B. Hochschulverwaltung) nach Sinn
und Zweck der Regelung auszunehmen sind. Für das Vorliegen dieser
Ausnahmevorschrift ist nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen
der einstellende Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet.
In diesem Fall führte die Entscheidung dazu, dass der Kläger unbe-
fristet weiter zu beschäftigen ist.
(Entscheidung des Landesarbeitgerichts Berlin-Brandenburg vom
8. August 2012 – Az. 15 Sa 1002/12 ).
U.L.
Tariftelegramm
TdL kündigt Regelung zur Urlaubsdauer – Folgen
Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat zum
31.Dezember 2012 die TV-L-Regelung über die Urlaubs-
dauer (§ 26 Abs. 1 TV-L) gekündigt. Der Hintergrund
hierfür ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
20.3.2012 (AZ: 9 AZR 529/10).
Danach verstößt die in § 26 Abs. 1 TV-L geregelte altersabhän-
gige Staffelung der Urlaubsdauer gegen zwingendes höherrangiges
Recht. § 26 Abs. 1 TV-L ist deshalb insoweit nichtig, als er für
Beschäftigte, die ihr 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
eine Urlaubsdauer von weniger als 30 Arbeitstagen (26 bzw. 29
Arbeitstage) regelt. Bei Fortgeltung des § 26 TV-L hätten somit
alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen
oder ihn in Bezug genommen haben, bei Erfüllung der sonstigen
Voraussetzungen einen altersunabhängigen Urlaubsanspruch von
30 Arbeitstagen im Urlaubsjahr.
Dass dies der TdL nicht passt, liegt auf der Hand. Dem Vernehmen
nach will die TdL für alle Beschäftigten, die nach dem 31.12.2012 neu
eingestellt werden, bei einer Verteilung der regelmäßigen wöchent-
lichen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage und bei Erfüllung der sonstigen
Voraussetzungen die bisher geringste tarifliche Urlaubsdauer im jewei-
ligen Arbeitsvertrag vereinbaren. Das sind 26 Arbeitstage.
Mit der Kündigung des § 26 Abs. 1 TV-L will die TdL offensicht-
lich auch „faktische Verhältnisse“ für die Tarifrunde 2013 schaffen.
Jede tarifliche Urlaubsdauer von mehr als 26 Arbeitstagen müsste
von den Gewerkschaften/den Beschäftigten in der Tarifrunde 2013
mit Abstrichen bei der Entgelterhöhung oder anderen Forderungen
bezahlt werden.
Dass die TdL aus ihrer Sicht recht gut zurechtkommt, zeigt das
Tarifergebnis von 2006. Ob der TdL 2013 eine Wiederholung gelingt
und wer die Zahlmeister sein werden, hängt entscheidend von der
Mobilisierung in der Tarifrunde 2013 ab.
Anmerkungen aus NRW:
Auch die öffentlichen Arbeitgeber in NRW (Land, Hochschulen
und Uni-Kliniken, die im Arbeitgeberverband AdL zusammengefasst
sind) haben bereits reagiert und darauf hingewiesen, dass alle neu-
en Arbeitsverträge ab dem 1.1.2013 nun mit der Urlaubsdauer von
26 Tagen und nicht mehr mit 30 Tagen versehen werden. Nach § 3
Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz beträgt der gesetzliche Mindesturlaub
24 Werktage. Es könnte also auch noch schlimmer kommen.
Insbesondere für Beschäftigte an Hochschulen, die bereits prekär
(schlecht bezahlt und ständig befristet) beschäftigt sind, bedeutet
dies eine weitere Verschlechterung der Arbeitsbedingungen. Dies
müsste doch reichen, um sich zu organisieren (am besten in der
GEW) und gemeinsam mit der GEW und den anderen öffentlichen
Dienst Gewerkschaften in der Tarifrunde 2013 auch auf die Straße
zu gehen und zu streiken.
Ute Lorenz
Klasssenfahrten
Reisekostenerstattung trotz Verzichtserklärung
Mit Hilfe des GEW-Rechtschutzes ist nun höchstrichterlich für
angestellte Lehrkräfte entschieden worden, dass auch mit unter-
schriebener Verzichtserklärung und trotz der Neuregelung des §
3 Abs. 8 Landesreisekostengesetz (wegen der damaligen für das
Land NRW negativen Entscheidung verändert) der Anspruch auf
Reisekostenerstattung für eine Klassenfahrt besteht.
Die angestellte Lehrkraft verlangte vom Land NRW Reisekostenerstattung
anlässlich einer Klassenfahrt im September 2008. In zweiter Instanz wurde ihr
dies bereits vom LAG Hamm zugestanden. Das Land NRW ist hiergegen aber
in die Revision gegangen, diese hat sie nun verloren. Die GEWhat immer vorge-
tragen, dass es gegen die Fürsorgepflichten des Landes verstößt, wenn auf der
einen Seite (s. auch § 18 ADO) Klassenfahrten als pädagogisch wertvoll ange-
sehen werden und auf der anderen Seite Dienstfahrten – anders als imübrigen
öffentlichen Dienst – nicht bezahlt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG)
hat dies bestätigt und die Verzichtsregelung des Landes in den Dienstreisege-
nehmigungen als groben Verstoß gegen seine Fürsorgepflichten bezeichnet.
rrr
Tipp
: Wie bisher raten wir jeder angestellten Lehrkraft, die vollen
Reisekosten einzufordern (Frist: 6 Monate!), auch wenn die Verzichtserklärung
vorgenommen wurde. Für beamtete Lehrkräfte gilt dasselbe. Die Landesregie-
rung wird aufgefordert, dieses Urteil nun auf alle Lehrkräfte zu übertragen
und ggf. den Haushaltsansatz hierfür aufzustocken. Eine weitere Änderung des
Landesreisekostengesetz zu Lasten der Lehrkräfte kann es nach dieser rechtli-
chen Begründung des BAG nicht geben
(BAG vom 16.10.2012)
.
U.L.
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