1 | 2015
NiEDErrhEiNTENNiS
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Des Weiteren muss der Ar-
beitgeber Beginn, Ende und
Dauer der täglichen Arbeits-
zeit seiner Arbeitnehmer in-
nerhalb einer Woche schrift-
lich festhalten („Stundenzet-
tel“) und die Aufzeichnungen
mindestens zwei Jahre aufbe-
wahren. DerVereinmuss also
die Arbeitsverhältnisse, die
unterdenMindestlohnfallen,
gesondert erfassen. Monats-
oder andere Pauschalvergü-
tungen müssen auf einen
Stundensatz umgerechnet
werden.
Minijob
BeimonatlichenVergütungen
mit festgelegter Arbeitszeit
und Stundenanzahl sollte ge-
prüft werden, ob die Vergü-
tung über dem Mindestlohn
inHöhevon8,50Euro jeZeit-
stunde liegt. Im Rahmen ei-
nes „Minijobs“ (450-Euro-
Arbeitsvertrags) können mit
demMindestlohnrund53Ar-
beitsstundenproMonatgelei-
stet werden. Der Vereinmuss
nachweisen, dass die Arbeits-
zeit von 53 Stunden pro Mo-
nat nicht überschritten wird,
weil sich der Mindestlohn
sonst entsprechend erhöht.
EventuellgeleisteteÜberstun-
den müssen im Folgemonat
entweder ausbezahlt oder
durch Freizeit ausgeglichen
werden.
Für geringfügig Beschäf-
tigte (z.B. Platzwarte), die
über dieWintermonateweni-
ger Arbeiten verrichtenmüs-
sen als imSommer, kann die
„sonstige flexible Arbeitszeit-
regelung“ in Betracht kommen. Hier-
nach erhält der Arbeitnehmer erhält ein
vertraglich vereinbartes festes monatli-
ches Arbeitsentgelt und arbeitet aber je
nach Bedarf unterschiedlich viele Stun-
den imMonat.Wenndie betriebliche Si-
tuation es erfordert, kann der Arbeit-
nehmer für dieDauer vonmaximal drei
Monaten von der Arbeitsleistung unter
Fortzahlung des Arbeitsentgelts freige-
stellt werden. Die Pauschalbeiträge an
dieMinijob-Zentrale sindnicht vondem
in dem jeweiligen Monat erwirtschafte-
ten, sondernausschließlichvondemaus-
gezahlten und vertraglich vereinbarten
Arbeitsentgelt zuzahlen.
FreibeträgeundMinijob
Wenn der Übungsleiter- bzw. Ehren-
amtsfreibetrag überschrittenwird, müs-
senfürdiedarüberhinausgezahltenVer-
gütungen die entsprechenden Steuern
und Sozialversicherungsabgaben an die
Minijob-Zentrale abgeführt werden. In
diesemFall ist derMindestlohn anhand
der Mindest-Stundenvergütung zu er-
mitteln, die aufgrund der Unteilbarkeit
von Arbeitsverhältnissen auch die steu-
er-/sozialversicherungsfreie Übungs-
leiter- bzw. Ehrenamtstätigkeitumfasst.
Schlussbetrachtung
Vereine, diekeinenMindestlohnauszah-
len, obwohl die gesetzlichen Vorausset-
zungen vorliegen, gehen beträchtliche
Risiken ein. Diese reichen vom Wegfall
derGemeinnützigkeit undhöherenSozi-
alabgaben bis hin zu Prüfungen durch
den Zoll und der Verhängung von Buß-
geldernvonbis zu500000Euro.Weiter-
gehende Informationen zu den Auswir-
kungen des MiLoG auf die Vereins- und
Verbandsarbeit mit zahlreichen Beispie-
lenundHinweisenliefertmeinArtikel in
derDTZ12/2014.
ANDrEASSChOLLMEiEr
LETZTEMELDUNG
DavisCup:Kohlmann&Pilic
WenigeWochen vor der Davis-Cup-Begegnung vom6. bis 8. März in
Frankfurt präsentiert der Deutsche Tennis Bund (DTB) ein komplett neues
Betreuerteam. Teamchef für die diesjährigen Davis Cup Begegnungen
wird der ehemalige Davis Cup Spieler Michael Kohlmann. Als inhaber der
A-Trainer-Lizenz wird sich der 41jährigeMünchner zudem in leitender
Funktion amBundesstützpunkt inOberhaching umden DTB-Nachwuchs-
kader kümmern. Völlig neueWege geht der DTBmit der Besetzung sei-
nes Davis Cup Betreuerstabs. Spektakulär ist dabei die Verpflichtung von
Niki Pilic, der einst als Coach unter anderemBoris Becker undMichael
Stich zu drei Davis Cup Triumphen geführt hat. Das Beraterteamergänzt
Klaus Eberhard, der die Aufgabe des TeamManagers übernimmt. Mit im
Teamsind auch Dirk Dier und, als Fitness- undMentaltrainer, Carlo
Thränhardt. Als Physiotherapeut wird Klaus Eder fungieren.
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