NT
| Vereinsarbeit
Mindestlohn–
DashabenSportvereinezubeachten!
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1 | 2015
Fürwengiltder
Mindestlohn?
Seit dem01.01.2015 hat jeder
Arbeitnehmer Anspruch auf
ZahlungeinesArbeitsentgelts,
das mindestens 8,50 Euro je
Zeitstunde beträgt. Arbeit-
nehmer ist, wer aufgrund ei-
nes privatrechtlichen Vertra-
ges imDienste eines anderen
zur Leistung weisungsgebun-
dener, fremdbestimmter Ar-
beit in persönlicher Abhän-
gigkeit verpflichtet ist. Der
Mindestlohn gilt daher auch
für Teilzeitbeschäftigte, ge-
ringfügigeArbeitsverhältnisse
(Minijobs), kurzfristige Be-
schäftigungsverhältnisse und
Beschäftigte von Integrations-
unternehmen. Für Jugendli-
cheunter 18Jahren,Auszubil-
dende, Praktikanten, Lang-
zeitarbeitslose und Ehren-
amtlichegeltenAusnahmen.
Nicht unter das MiLoG fal-
len:
selbständigTätigesowieMit-
arbeiter/innen im Freiwilli-
gen Sozialen Jahr oder im
Bundesfreiwilligendienst;
Ausbilder,
Übungsleiter,
Trainer und Betreuer die
max. die Übungsleiterauf-
wandsentschädigung nach §
3 Nr. 26 EStG in Höhe von
jährlich2400Euroerhalten;
Andreas Schollmeier
ist Steuerberater
bei PKF Fasselt Schlage in Duisburg und
1. Vorsitzender des TC Blau-Weiss
Moers 83 e.V.
(E-Mail: andreas.schollmeier@blau-
weiss-moers.de)
Beruflicher Kontakt
PKF Fasselt Schlage
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Dipl.-Kfm. Andreas Schollmeier
Steuerberater
Tel.:
0203/30001-337
Mobil: 0162/2001- 337
E-Mail:
Seit dem01.01.2015 ist das neueMindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft. Seitdem
hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer einrecht auf eine Entlohnung inhöhe
von 8,50 Euro je Zeitstunde. Zwar gilt das Gesetz nicht für Ehrenamtliche, doch
lauern für Sportvereine zahlreiche Gefahren. Daher zeigenwir ihnenheute auf,
inwelchen Fällen derMindestlohnAnwendung findet undwas dabei zu
beachten ist.
ehrenamtlich tätige Personen, die die
Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a
EStG in Höhe von jährlich max. 720
Euroerhalten;
Amateursportler, die ohne gesonderte
Vertragsvereinbarung allein aufgrund
ihrermitgliedschaftlichenPflichtenim
Verein in ihrer Freizeit sportlich tätig
sind und deren Aufwandsentschädi-
gung max. 200 Euro pro Monat
beträgt.
Wasgehört zumMindestlohn?
Zum Mindestlohn gehören alle Vergü-
tungen,diealsGegenleistungfürdiever-
traglich vereinbarte Arbeitsleistung ge-
zahlt werden. Nicht zum Mindestlohn
gehören:
Fahrtkostenersatz und anderer Auf-
wandsersatz;
Trinkgelder;
Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeits-,
Schichtarbeits-,Überstundenzuschläge;
WeihnachtsgeldoderUrlaubsgeld.
RechtlicheHinweiseund
Aufzeichnungspflichten
DarüberhinausstelltdasMiLoGklar:
Verträge die den Mindestlohn unter-
laufen, sindunwirksam.
Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf
denMindestlohnanspruch ist unzuläs-
sig.
•DerMindestlohnist zumZeitpunktder
vertraglich vereinbarten Fälligkeit
durch den Arbeitgeber bis spätestens
zum Ende des Folgemonats auszuzah-
len.